Ein Onlineshop ist an einen einmal geschlossenen Kaufvertrag gebunden. Nur in Ausnahmefällen kann er sich im Nachhinein vom Vertrag lösen.
Wenn ein Onlineshop Ihre Bestellung angenommen hat (siehe „Kommt mein Kaufvertrag mit der Bestellbestätigung zustande?“), ist er an den Kaufvertrag gebunden. Nur weil der Onlineshop im Nachhinein feststellt, dass es die Ware nicht mehr lagernd hat, einen falschen Aktionspreis angegeben hat oder aus einem anderen Grund nicht mehr an den Vertrag gebunden sein möchte, kann es den Vertrag nicht einfach auflösen. Es gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“, wonach Verträge für beide Seiten bindend sind. Das gesetzliche Rücktrittsrecht gilt für Unternehmen nicht.
Nur in Ausnahmefällen kann sich ein Onlineshop im Nachhinein von einem Vertrag lösen. Dafür muss ein wesentlicher Irrtum des Onlineshops beim Vertragsabschluss vorgelegen sein. Außerdem muss einer der folgenden drei Voraussetzungen vorliegen:
Die Dinos GmbH betreibt einen Webshop für Sportartikel. Der Sommerpraktikant David hat die Aufgabe die neuen E-Bikes im Webshop online zu stellen. Bei einem besonders teuren E-Bike (Kaufpreis: EUR 3.000,-) vertippt er sich und stellt es mit einem Kaufpreis von EUR 30,- in den Webshop. Susanne bestellt das E-Bike und erhält eine automatisierte Vertragsbestätigung. Erst kurz vorm Abschicken bemerkt der Geschäftsführer den Fehler und teilt Susanne mit, dass der Vertrag storniert wird. Susanne beharrt jedoch darauf, das E-Bike um 30 € zu bekommen. Der Geschäftsführer kann den Vertrag aber rückgängig machen, da es sich um einen Irrtum gehandelt hat, der Susanne hätte auffallen müssen. Susanne bekommt das E-Bike nicht um EUR 30,-.
Wird Sie oder der Onlineshop durch Zwang oder List zum Vertragsabschluss gedrängt worden ist, können sich beide Seiten vom Vertrag lösen. Außerdem können Sie einen Vertrag und eine Bestellung im Rahmen Ihres gesetzlichen Rücktrittsrechts widerrufen (siehe FAQ Rücktrittsrecht).
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