Wenn Sie im Fall eines Lieferverzugs die Ware woanders zu einem höheren Preis kaufen müssen, können Sie die Differenz vom ersten Onlineshop verlangen, wenn diesen ein Verschulden trifft.
Wenn Ihnen ein Onlineshop die Ware nicht innerhalb des vereinbarten Lieferzeitraums liefert, können Sie unter Setzung einer Nachfrist vom Kaufvertrag zurücktreten. Wenn Sie die Ware darauf woanders zu einem höheren Preis kaufen müssen, dann können Sie die Kaufpreisdifferenz vom ersten Onlineshop verlangen. Dafür muss der Lieferverzug des Unternehmens aber verschuldet sein. Das Unternehmen muss also in vorwerfbarer Weise für die unterbliebene Lieferung verantwortlich sein. Hat das Unternehmen zum Beispiel nicht richtig kalkuliert oder vergessen die Ware beim Hersteller zu bestellen, dann ist der Verzug verschuldet. Das säumige Unternehmen muss beweisen, dass es kein Verschulden am Verzug trifft. Fragen Sie am besten direkt beim Unternehmen nach, warum sich die Lieferung verzögert. Sollten Sie schon die neue Ware gekauft haben, dann verlangen Sie vom säumigen Unternehmen die Kaufpreisdifferenz.
Johannes bestellt sich für ein anstehendes Fahrradrennen ein neues Trikot im Webshop „fahrradtrikots.de“ um EUR 27,-. Als Lieferzeit sind dort „maximal 5 Tage“ angegeben. Nach 7 Tagen ist das Trikot immer noch nicht bei Johannes. Er gibt dem Webshop eine Nachfrist zur Lieferung von 3 Tagen. Als nach 3 Tagen sein Trikot wiederum nicht da ist, tritt er vom Vertrag zurück. Er kauft sich nun das gleiche Trikot in einem Laden in seiner Nähe um 32 Euro. Als er beim Webshop nachfragt, warum sie nicht geliefert haben, wird ihm erklärt, dass die Bestellung vom Sommerpraktikanten falsch bearbeitet wurde. Der Webshop „fahrradtrikots.de“ muss Johannes darauf die Differenz von EUR 5,- ersetzen.
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