Nein. Eine Verkaufsanzeige muss keinen Hinweis darauf enthalten, ob Sie von einer Privatperson oder einem Unternehmen kaufen.
Aufgrund einer neuen EU-Regelung (Modernisierung Verbraucherrechte-RL) muss erst spätestens ab Mai 2022 klar erkennbar sein, ob Sie von einer Privatperson oder einem Unternehmen kaufen. Derzeit gibt es eine solche Hinweispflicht noch nicht. Verkauft eine Person jedoch in einer unternehmerischen Eigenschaft, dann gilt das Konsumentenschutzrecht. Sie haben dann ein gesetzliches Rücktrittsrecht und die verkaufende Person muss sicherstellen, dass die Ware bei Ihnen ankommt.
Ob Ihr Vertragspartner Unternehmer oder Unternehmerin ist, muss immer im Einzelfall beurteilt werden. Dafür ist nicht ausschlaggebend, ob Ihr Gegenüber einen professionellen Webshop betreibt, sondern ob er/sie tatsächlich unternehmerisch tätig ist. Eine unternehmerische Tätigkeit kann sich etwa darin zeigen, dass die verkaufende Person sehr oft Anzeigen schaltet und diese sehr ansprechend gestaltet, dabei immer wieder gleichartige Waren anbietet und über ein erhöhtes technisches und rechtliches Wissen verfügt (siehe EuGH 4. Oktober 2018, C 105/17, Rs Kamenova).
Tipp: Sehen Sie sich auch andere Anzeigen des Verkäufers/der Verkäuferin an. Wenn daraus eine gewisse Häufigkeit und Professionalität erkennbar ist, dann wird es sich wohl nicht mehr um einen Privatverkauf handeln.
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