Was kann ich tun, wenn ich ein schlechtes Produkt erhalten habe?

Wenn Sie eine schlechte oder kaputte Ware erhalten haben, handelt es sich um einen Gewährleistungsfall. Sofern bei einem Privatkauf- bzw. verkauf kein Ausschluss des Gewährleistungsrecht vereinbart wurde, können Sie letzten Endes eine Rückabwicklung des Vertrags oder eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.

Wann liegt ein Gewährleistungsfall vor?

Wenn die erhaltene Ware nicht der Beschreibung in der Anzeige entspricht oder nicht funktioniert, könnte es sich um einen Gewährleistungsfall handeln. Man spricht dann von „Gewährleistung“, wenn Sie eine „mangelhafte“ Ware erhalten haben. Ein „Mangel“ liegt dann vor, wenn Sie nicht das erhalten haben, was Sie nach der Vereinbarung erhalten hätten sollen. Was Sie erhalten hätten sollen, bestimmt sich aus der Beschreibung und Fotos in der Anzeige sowie allfälligen sonstigen Erklärungen des Verkäufers. Wenn Sie nach der Vereinbarung zum Beispiel ein bestimmtes Markenprodukt erhalten sollten und nur minderqualitatives Produkt erhalten haben, stellt dies einen gewährleistungsrechtlichen Mangel dar. Wenn ein Mangel nach der Lieferung nicht sofort sichtbar ist, sondern erst in den ersten 12 Monaten nach der Übergabe hervorkommt, wird vermutet, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Postdienstleister bzw. direkt an den:die Käufer:in mangelhaft war. (Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.) In diesem Fall müsste der:die Verkäufer:in beweisen, dass die Ware im Zeitpunkt der Übergabe an den Postdienstleister oder direkt an den:die Käufer:in noch keinen Mangel hatte.

Beispiel: Edwin bietet über eine Kleinanzeigenplattform einen Handmixer als „Bastlerstück“ zum Verkauf an. Er weist in der Beschreibung deutlich darauf hin, dass der Handmixer nicht funktioniert und repariert werden müsste. Er setzt den Preis dafür auch recht niedrig an. Silvia meldet sich auf die Anzeige und erklärt sich bereit den Handmixer um den genannten Preis zu kaufen. Silvia kann sich nicht darauf berufen, dass der Hamdmixer mangelhaft sei. Auch wenn der Handmixer defekt ist, liegt kein Mangel vor, weil die gelieferte Ware (defekter Handmixer) der Beschreibung in der Anzeige (defekter Handmixer) entsprach. Silvia kann daher keine Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Gewährleistungsrechte

Wenn Sie eine „mangelhafte“ Ware erhalten haben, können Sie Gewährleistung geltend machen. Sie haben auch dann Gewährleistungsansprüche, wenn dem:der Verkäufer:in der Mangel gar nicht bewusst war. Im Rahmen der Gewährleistung können Sie in einem ersten Schritt die Reparatur des Produkts oder den Austausch der mangelhaften Ware gegen eine mangelfreie Ware verlangen. Meist wird der:die Verkäufer:in diesem Verlangen nicht nachkommen oder gar nicht nachkommen können. Dann können Sie in einem zweiten Schritt die Herabsetzung des Kaufpreises (= Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises) im Ausmaß des Mangels verlangen. Wenn es sich nicht um einen nur geringfügigen Mangel handelt, können Sie auch die Rückabwicklung des Vertrags verlangen. Sie müssen dann die mangelhafte Ware an den:die Verkäufer:in zurückschicken und können im Gegenzug die Rückzahlung des gesamten Kaufpreises verlangen.

Beispiel: Luzia bietet eine gebrauchte Kaffeemaschine auf einer Kleinanzeigenplattform um EUR 300,- zum Verkauf an. Sie erwähnt in der Anzeige nicht, dass die Kaffeemaschine grobe Kratzer hat. Die Kratzer sind auch auf den Fotos von der Kaffeemaschine nicht zu sehen. Erhard meldet sich auf die Anzeige und erklärt die Kaffeemaschine um den genannten Preis zu kaufen. Nachdem Erhard die Kaffeemaschine erhalten hat, bemerkt er die Kratzer und reklamiert die Ware bei Luzia. 
Erhard kann gegenüber Luzia Gewährleistung geltend machen, weil die groben Kratzer auf der Kaffeemaschine einen Mangel darstellen. Eine Reparatur oder ein Austausch kommt nicht in Frage, weil der Aufwand einer neuen Lackierung für Luzia unverhältnismäßig hoch wäre und Luzia auch keine zweite gebrauchte (mangelfreie) Kaffeemaschine besitzt. Da die Kaffeemaschine aber grundsätzlich funktioniert und von Erhard zum gedachten Zweck verwendet werden kann, handelt es sich nur um einen geringfügigen Mangel. Erhard kann daher nur eine Herabsetzung des Kaufpreises, d.h. eine Rückzahlung eines kleinen Teils des Kaufpreises, und nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen.

Ausschluss der Gewährleistung

Bei Kaufverträgen zwischen zwei Privatpersonen kann - im Gegensatz zu Bestellungen bei einem Onlineshop - die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Die beiden Parteien können also vereinbaren, dass der:die Käufer:in keine Gewährleistungsrechte haben soll. Ein solcher Ausschluss der Gewährleistungsansprüche ist durchaus üblich, weil der:die Verkäufer:in nach dem Verkauf der Ware nichts mehr mit der Sache zu tun haben will. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Gewährleistungsansprüche kann etwa dadurch zustande kommen, dass der:die Verkäufer:in in der Anzeige erklärt, dass er/sie nur unter Ausschluss des Gewährleistungsrechts verkaufen will (zum Beispiel durch die Worte „Keine Gewährleistung“, „Gewährleistung ausgeschlossen“ usw.).

Trotz eines Gewährleistungsausschlusses haftet der:die Verkäufer:in für solche Mängel, die er arglistig (= heimtückisch) verschwiegen hat. Außerdem gilt ein Gewährleistungsauschluss auch dann nicht, wenn der:die Verkäufer:in gewisse Eigenschaften der Ware ausdrücklich oder schlüssig zugesichert (= garantiert) hat. Bei Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs von einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler gilt die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs beispielsweise als schlüssig zugesichert (OGH 16.02.2006, 6 Ob 272/05a mwN). Wann eine Eigenschaft einer Ware von dem:der Verkäufer:in als „zugesichert“ gilt, muss jedenfalls immer im Einzelfall beurteilt werden; es muss sich aber jedenfalls um eine besondere Zusage handeln.

Beispiel: Otto bietet sein Moped über eine Kleinanzeigenplattform zum Verkauf an. In der Anzeige findet sich die Anmerkung „Keine Gewährleistung“. Ursula meldet sich auf die Anzeige und erklärt sich bereit, das Moped kaufen zu wollen. Bei der Abholung des Mopeds weist Otto wahrheitsgemäß darauf hin, dass das Moped bislang verlässlich gefahren sei, er aber keine Gewähr übernehme. Zwei Wochen später will Ursula mit dem Moped zur Arbeit, aber das Moped springt nicht an. Ursula kann keine Gewährleistungsansprüche gegen Otto geltend machen, weil die Vertragsparteien einen Ausschluss der Gewährleistungsrechte vereinbart haben.

Wer muss bei Rückabwicklung die Portokosten tragen?

In einem Gewährleistungsfall muss auch bei einem Privatkauf /-verkauf der Verkäufer die Portokosten für die Rücksendung der Ware tragen.

Handelt es sich bei Nichtlieferung oder bei Verkauf einer defekten Ware um Betrug?

Nur wenn Sie der/die Verkäufer:in bewusst täuschen wollte, handelt es sich um einen Betrugsfall. Dann sollten Sie eine Anzeige bei der Polizei erstatten.

Wie kann ich meine Rechte durchsetzen?

Wenn Sie Geld von Ihrem Vertragspartner wollen, müssen Sie sich an die Gerichte wenden. Sie brauchen für eine Klage unter EUR 5.000,- keinen Rechtsanwalt.

Was ist ein Privatkauf bzw. -verkauf?

Beim Kauf über eine Kleinanzeigenplattform (zB Willhaben) handelt es sich meist um einen Privatkauf. Bei solchen Verträgen gilt kein Konsumentenschutzrecht...

Wann und wie kommt ein Vertrag zustande?

Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung über Ware und Preis zustande. Ein Kaufvertrag muss nicht unbedingt schriftlich geschlossen werden.

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Letzte Änderung: 20.03.2024