Wie übe ich meine Gewährleistungsrechte aus?

Sie müssen den Onlineshop über den aufgetretenen Defekt bzw. Fehler informieren und ihm die Möglichkeit geben, die Ware zu reparieren oder durch ein anderes Produkt auszutauschen. Wenn Sie damit erfolglos bleiben, können Sie die Rückabwicklung des Vertrags oder eine Preisminderung verlangen.

Wenn Sie ein fehlerhaftes Produkt oder eine mangelhafte Leistung erhalten haben, können Sie Ihre Gewährleistungsrechte ausüben. Sie müssen Ihre Gewährleistungsrechte in einer bestimmten Abfolge von zwei Stufen ausüben. Zuerst müssen Sie dem Onlineshop noch eine „zweite Chance“ geben, den Vertrag zu erfüllen. Erst wenn das Unternehmen auch diese zweite Chance nicht nützt, können Sie die Rückabwicklung des Vertrags oder eine Teilrückerstattung des Kaufpreises verlangen. Sie können aber stattdessen auch auf der Reparatur oder den Austausch des Produkts bestehen.

Gewährleistungsrechte - Erste Stufe

In einer ersten Stufe können Sie vom Onlineshop in einer formfreien Erklärung (z.B. per E-Mail) die Nachbesserung (Reparatur des Produkts bzw. Nachlieferung des Fehlenden) oder den Austausch des Produkts (Ersatzlieferung) verlangen. Sie haben dabei die freie Wahl zwischen der Nachbesserung und dem Austausch, außer eine der beiden Optionen wäre für den/die Verkäufer:in mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. In diesem Fall könnte Sie das Unternehmen auf die jeweils andere Option verweisen.

Das Unternehmen muss die Nachbesserung bzw. der Austausch des Produkts darauf innerhalb einer angemessenen Frist und ohne Kosten bzw. erhebliche Unannehmlichkeiten für Sie vornehmen:

  • Das Unternehmen muss dabei alle im Zuge der Nachbesserung bzw. des Austauschs entstehenden Versand-, Beförderungs-, Arbeits- oder Materialkosten tragen. Ob das Unternehmen Ihnen die Kosten für die Rücksendung vorschießen muss (z.B. durch Ausstellen eines Rücksendelabels) oder Ihnen nach Prüfung des Gewährleistungsfalls erst im Nachhinein ersetzen muss, richtet sich nach dem Einzelfall (anders nach deutschem Recht: § 475 Abs 4 BGB); ein Vorschuss ist wohl dann zu gewähren, wenn Sie ansonsten abgeschreckt würden, Ihre Gewährleistungsrechte geltend zu machen (vgl. EuGH C-52/18, Fülla/Toolport Rz 55).
  • Das Unternehmen muss auch allfällige Kosten für die Prüfung des Vorliegens eines Mangels tragen. Diese „Mangelerhebungskosten“ dürfen Ihnen also nicht angelastet werden (ErlRV 949 BlgNR XXVII. GP, 29). Nur wenn Sie bewusst eine mangelfreie Sache zur Überprüfung einsenden, könnte das Unternehmen Ihnen einen Schadenersatz verrechnen.
  • Im Fall des Austausches (Ersatzlieferung) muss das Unternehmen die ausgetauschte mangelhafte Ware auf eigene Kosten wieder zurücknehmen (§ 13 Abs 2 Verbrauchergewährleistungsgesetz). Sie können also darauf bestehen, dass etwa die defekte Waschmaschine wieder abtransportiert wird.
  • Das Unternehmen muss auch die Kosten eines Ausbaus und Wiedereinbaus tragen, wenn das mangelhafte Produkt von Ihnen bereits montiert und installiert worden ist und der Mangel erst nach dem Einbau offensichtlich wurde (§ 13 Abs 3 Verbrauchergewährleistungsgesetz).
  • Im Fall des Austausches schulden Sie kein Benützungsentgelt für den Gebrauch des ausgetauschten Produkts (§ 13 Abs 4 Verbrauchergewährleistungsgesetz).

Gewährleistungsrechte - Zweite Stufe

Wenn Sie mit der ersten Ausübung Ihrer Gewährleistungsrechte keinen Erfolg haben, können Sie in einer zweiten Stufe in einer formfreien Erklärung (z.B. per E-Mail) die Vertragsauflösung oder eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Sie können insbesondere in den folgenden Fällen die Auflösung des Vertrags oder eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen:

  • Das Unternehmen weigert sich eine Nachbesserung (Reparatur des Produkts bzw. Nachtrag des Fehlenden) oder einen Austausch des Produkts (Ersatzlieferung) vorzunehmen.
  • Das Unternehmen behebt den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Zeit.
  • Der Mangel ist trotz Nachbesserung wieder aufgetreten und ein zweiter Nachbesserungsversuch muss im konkreten Fall vernünftigerweise nicht gewährt werden.

Wenn Sie sich für die Vertragsauflösung entscheiden, müssen Sie die Ware auf Kosten des Unternehmens an das Unternehmen zurückschicken. Das Unternehmen muss Ihnen erst dann den Kaufpreis zurückerstatten, wenn es die mangelhafte Ware zurückerhalten oder einen Nachweis über die Rücksendung erhalten hat. Für Ihren Gebrauch des Produkts bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung kann das Unternehmen ein angemessenes Benützungsentgelt verlangen.

Im Fall der Preisminderung wird aufgrund des Verhältnisses des Werts der erhaltenen Ware zum Wert einer mangelfreien Ware berechnet (relative Berechnungsmethode).

Beispiel: Alfons bestellt beim Elektronikfachhändler "elektronik.at" ein Notebook mit einer bestimmten Grafikkarte um EUR 1.000,-. Ein mangelfreies Notebook dieser Art würde bei anderen Anbietern EUR 800,- kosten. Das Notebook wird Alfons mit einer schlechteren Grafikkarte geliefert. Ein solches Notebook mit einer schlechteren Grafikkarte würde am Markt nur EUR 600,- kosten. Der Händler "elektronik.at" hat das bestellte Notebook nicht mehr auf Lager und verweigert auch die Nachrüstung mit einer besseren Grafikkarte. Da Alfons das Notebook grundsätzlich behalten möchte, verlangt er eine Preisminderung. Da ein mangelhaftes Notebook um 25% weniger als ein mangelfreies Notebook kosten würde (EUR 600,- statt EUR 800,-), kann Alfons eine Preisminderung um 25% von "elektronik.at" verlangen. Er kann also EUR 250,- von den bezahlten EUR 1.000,- zurückverlangen, sodass er am Ende EUR 750,- bezahlen würde.

Wenn der Mangel allerdings nur geringfügig ist, können Sie den Vertrag nicht auflösen, sondern nur eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen (§ 12 Abs 5 Verbrauchergewährleistungsgesetz). Zweifel über die Geringfügigkeit gehen aber zu Lastens des Unternehmens. Im Zweifel kann sich ein Unternehmen aber nicht darauf berufen, dass ein Mangel nur geringfügig ist, sondern Sie können in diesem Fall auch eine Auflösung des Vertrags verlangen.

Kann ich anstelle von Austausch eine Preisermäßigung verlangen?

Sie müssen dem Onlineshop zunächst eine zweite Chance geben. Dann können Sie die Auflösung des Vertrags oder eine Preisminderung verlangen.

Muss ich das Produkt für die Gewährleistung einschicken?

Wenn es sich um ein Produkt handelt, dass Sie leicht zurückschicken können, kann das Unternehmen die Einsendung des Produkts verlangen.

Wer muss beweisen, dass das Produkt fehlerhaft war?

Wenn ein Mangel in den ersten 12 Monaten auftritt, wird grundsätzlich vermutet, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Lieferung vorhanden war.

Wer trägt die Kosten der Prüfung, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt?

Grundsätzlich muss das Unternehmen die Kosten für die Prüfung des Vorliegens eines Mangels tragen.

Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?

Im Gegenteil zur Gewährleistung gibt es kein gesetzliches Anrecht auf eine Garantie.

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Letzte Änderung: 20.03.2024