Worüber muss mich der Onlineshop vor meiner Bestellung informieren?

Neben der Information über den Preis und allfällige Kosten muss Sie der Onlineshop über eine Reihe von anderen Dingen informieren. Auf bestimmte Aspekte (Gesamtpreis und wesentliche Eigenschaften) muss er Sie unmittelbar oberhalb des Bestellbuttons hinweisen.

Der Onlineshop muss Sie mit der Beschriftung des Bestellbuttons auf eine eventuelle Zahlungsverpflichtung hinweisen (z.B. "zahlungspflichtig bestellen"); ansonsten ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam und Sie müssen trotz Aufgabe Ihrer Bestellung nichts bezahlen (siehe "Was ist die Button-Lösung?"). Mit der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs 2 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz - FAGG ("Button-Lösung") soll verhindert werden, dass Sie unbewusst oder irrümlich irgendwelche Zahlungsverpflichtungen eingehen. Der Onlineshop muss Sie darüber hinaus aber über einige weitere Punkte informieren.

Informationspflichten des Onlineshops

Nach § 4 Abs 1 FAGG muss Sie das Unternehmen vor Ihrer Bestellung unter anderem über folgende Punkte informieren:

  • die wesentlichen Eigenschaften der Ware;
  • den Namen des Unternehmens sowie die Anschrift seiner Niederlassung;
  • die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse, unter denen das Unternehmen schnell erreichbar ist;
  • den Gesamtpreis der Ware einschließlich aller Steuern und Abgaben und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstigen Kosten;
  • den Lieferzeitraum;
  • die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts (Widerrufsrechts);
  • das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts;
  • gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Garantien;
  • gegebenenfalls den Hinweis, dass die Ware aufgrund eines automatisierten Prozess zu einem personalisierten Preis angeboten wird usw.

Diese Informationen müssen "klar und verständlich" erteilt werden. Daher dürfen die Informationen auch nicht in Allgemeinem Geschäftsbedingungen (AGB) versteckt werden. Im Zuge des Bestellvorgangs müssen Sie die bereitgestellten Informationen problemlos und ohne Zeitdruck zur Kenntnis nehmen können (5 Ob 110/19s, Rz 4.1f).

Preis (inkl. aller Kosten) und wesentliche Eigenschaften

Über den Gesamtpreis der Ware einschließlich aller Abgaben und Kosten sowie die wesentlichen Eigenschaften der Ware muss Sie der Onlineshop zusätzlich unmittelbar bei der Bestellung in klarer und hervorgehobener Weise (d.h. unmittelbar über dem Bestellbutton) informieren (§ 8 Abs 1 FAGG). Sie sollen damit unmittelbar vor der Bestellung noch einen letzten Blick auf den Inhalt Ihres "virtuellen Warenkorbs" werfen können. Der Onlineshop muss an dieser Stelle also unter anderem auf alle möglichen Kosten im Zusammenhang mit der Warenbestellung (z.B. auch Liefer- und Versandkosten, Zollabgaben, Einfuhrumsatzsteuer usw.) hinweisen. Bei der Produktbeschreibung sind hingegen nur mehr die wesentlichen, und nicht unbedingt alle Eigenschaften einer Ware anzuführen (4 Ob 5/18s). Sie sollen sich in diesem allerletzten Schritt des Bestellvorgangs (nur) jene Produkteigenschaften noch einmal vor Augen führen können, die für eine:n Verbraucher:in typischerweise wirklich relevant sein werden (z.B. Größe, Farbe, Material usw.).

Rechtsfolgen der Informationspflichtverletzung

Eine unklare Beschriftung des Bestellbuttons führt dazu, dass keine Zahlungsverpflichtung von Ihrer Seite besteht ("Button-Lösung"). Wenn Sie nicht klar und verständlich über den Gesamtpreis informiert werden, muss Ihre Zahlungsverpflichtung im Einzelfall geprüft werden. Hätte das Unternehmen Ihre Bestellung objektiv nicht als eine Bestellung zu dem strittigen Preis verstehen dürfen (z. B. wegen eine irreführenden Gestaltung des Bestellformulars), kommt der Kaufvertrag nicht zu dem verlangten Kaufpreis zustande (Vertrauenstheorie). 

Wenn Sie der Onlineshop nicht klar und verständlich über die Kosten im Zusammenhang mit der Warenbestellung (z.B. Liefer- bzw. Versandkosten, Zollabgaben, Einfuhrumsatzsteuer usw.) informiert, müssen Sie diese zusätzlichen und sonstigen Kosten jedenfalls nicht tragen (§ 4 Abs 5 FAGG).

Wenn Sie der Anbieter im Bestellvorgang nur versteckt auf bestimmte Umstände oder Eigenschaften der Ware hinweist, kommt der Vertrag nicht mit diesen versteckten Angaben zustande. Denn solche versteckten Bestimmungen werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie für Sie nachteilig sind und Sie nach den Umständen nicht damit rechnen mussten (§ 864a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch; RIS-Justiz RS0128261).

Allgemein stellt die Verletzung einer Informationspflicht nach § 4 Abs 1 FAGG jedenfalls eine Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs 1 Z 1 FAGG dar, die Sie bei der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Verwaltungsstrafbehörde zur Anzeige bringen können.

Ist der Kaufvertrag mit der Bestellbestätigung wirksam?

Es hängt davon ab, ob eine Bestellbestätigung aufgrund ihres Inhalts als bloße Eingangsbestätigung oder als Annahme des Bestellung verstanden werden muss.

Darf der Onlineshop meine Bestellung stornieren?

Ein Onlineshop ist an einen einmal geschlossenen Kaufvertrag gebunden. Nur in Ausnahmefällen kann er sich im Nachhinein vom Vertrag lösen.

Was ist Dropshipping?

Dropshipping ist eine Art des Online-Handels. Dabei verkauft ein/e Onlinehändler:in Waren, die erst von einem Großhandelsunternehmen bestellt und dann dire...

Darf der Zusteller mein Paket auch beim Nachbarn abgeben?

Ja, das ist grundsätzlich zulässig, sofern Sie dies nicht zuvor untersagt haben. Der Onlineshop trägt jedoch das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung.

Mein Paket ist nicht aufzufinden. Was tun?

Der Onlineshop ist dafür verantwortlich, dass die bestellte Ware zu Ihnen kommt. Wenden Sie sich bei Problemen daher an den Onlineshop.

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Letzte Änderung: 18.08.2023