Ich habe eine Abmahnung erhalten – Was tun?

Wenn Sie eine berechtigte Abmahnung erhalten haben, sollten Sie die urheberechtswidrigen Inhalte entfernen und eine Unterlassungserklärung abgeben. In weiterer Folge können Sie sich mit der abmahnenden Stelle in Kontakt setzen, um eine Verhandlungslösung zu erreichen, oder „pokern“ und das Risiko einer Klage in Kauf nehmen.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie zunächst prüfen, ob die in der Abmahnung enthaltenen Vorwürfe zutreffen und Sie tatsächlich urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Erlaubnis genutzt haben. Sie können von der abmahnenden Person auch einen Nachweis darüber verlangen, dass sie tatsächlich die UrheberIn des genutzten Werkes (meist: Fotos) ist bzw. über die entsprechenden Nutzungsrechte verfügt und daher zur Abmahnung berechtigt ist.

Wenn die Vorwürfe zutreffen, sollten Sie darauf folgende Maßnahmen treffen:

1. Löschung des Fotos

Entfernen Sie die urheberrechtlich geschützten Inhalte vollständig von Ihrer Website, Facebook-Seite usw. Bei der Löschung des Inhalts ist zu beachten, dass dieser vollständig entfernt werden muss (es darf nicht mehr abrufbar sein). So ist z. B. nicht nur der Beitrag mit dem Foto zu entfernen, sondern auch die Foto-Datei selbst muss vom Server entfernt werden. Wurden  etwa  Fotos  bei  eBay-Auktionen  hochgeladen,  so  sollte  gegenüber  eBay  die  Löschung  etwaiger,  z.  B.  unter  der  Rubrik  „beendete  Auktionen“  weiterhin  sichtbarer,  Fotos  beantragt  werden. Stellen Sie außerdem sicher, dass das Foto nicht noch über einen Zwischenspeicher (zB dem Google-Cache) der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird. Sie müssen allenfalls bei Google einen Antrag auf Entfernung veralteter Inhalte stellen (https://support.google.com/websearch/answer/6349986?hl=de). Im Grunde genommen müssten Sie sicherstellen, dass Bild nicht auch über den Zwischenspeicher anderer Suchmaschinen und Internetdienste zur Verfügung gestellt wird. Wenn Sie die Löschung der Fotos nicht bis zu der von der abmahnenden Stelle gesetzten Frist bewerkstelligen können, ersuchen Sie um eine Verlängerung dieser Frist. Eine solche Frist wird meist gewährt.

2. Unterlassungserklärung

Schicken Sie - nach vollständiger Löschung des urheberrechtlich geschützten Inhalte eine unterschriebene Unterlassungserklärung, die etwa den folgenden Inhalt haben kann:

Unterlassungserklärung

… („Unterlassungsschuldner“) verpflichtet sich hiermit gegenüber … („Unterlassungsgläubiger“) rechtsverbindlich – jedoch ohne Anerkennung einer Schadenersatzpflicht – es künftig zu unterlassen, das gegenständliche Foto oder ähnliche Bilder ohne eine entsprechende Lizenz zu vervielfältigen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen zu lassen, insbesondere auf der Website …. der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich, im Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene, vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Der Unterlassungsschuldner bietet auch den Abschluss eines entsprechenden gerichtlich vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches und die Veröffentlichung dieses Vergleichs auf der Website …. an.

…, am ….

[Unterschrift]

Mit Abgabe der Unterlassungserklärung fällt die Gefahr einer abermaligen Rechtsverletzung (Wiederholungsgefahr) und damit der gemäß § 5 Z 29 Allgemeine Honorarkriterien (AHK) meist mit EUR 47.500,- bewertete Unterlassungsanspruch weg. Die Kosten für allfällige weitere Handlungen und Schreiben der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei können dann jedenfalls nicht mehr auf Grundlage eines Streitwert von EUR 47.500,- bemessen werden. Damit können durch weitere Interventionen der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei auch keine weiteren hohen Kosten auf Sie zukommen.

3. Vergleichsverhandlungen

Wenn Sie das Risiko einer Gerichtsklage ausschließen wollen, müssen Sie in weiterer Folge mit der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei in Verhandlungen über den zu zahlenden Schadenersatz treten. Unserer Erfahrung nach kommt es nur in seltenen Fällen wirklich zu einer Gerichtsklage. Eine Klage bedeutet für den/die Rechte-Inhaber:in nämlich auch ein Risiko, weil er/sie den Schadenersatzanspruch vor einem Gericht begründen und beweisen müsste. Es wäre nicht sicher, dass einer Klage gänzlich stattgegeben wird. In diesem Fall bekäme der/die Rechte-Inhaber:in seine/ihre Gerichtskosten nur zum Teil oder gar nicht ersetzt oder müsste sogar einen Teil Ihrer Prozesskosten tragen. Zusammengefasst hat der/die Rechte-Inhaber:in also kein Interesse, ein Gerichtsverfahren einzuleiten.

Allgemein empfiehlt es sich immer, im Fall einer Abmahnung einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsawältin oder eine Konsumentenschutzeinrichtung wie die Internet Ombudsstelle zu kontaktieren.

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Letzte Änderung: 17.04.2024