Was kann im Fall einer Urheberrechtsverletzung verlangt werden?

RechteinhaberInnen können im Fall einer Urheberrechtsverletzung eine Reihe von Ansprüchen geltend machen. Als Schadenersatz kann - auch ohne Nachweis eines konkreten Schadens - das Doppelte des angemessenen Lizenzentgelts verlangt werden. Auch der Unterlassungsanspruch ist bedeutsam.

Im Fall einer Urheberrechtsverletzung kann der/die Rechte-InhaberIn unter anderem die folgenden Ansprüche geltend machen:

  • Angemessenes Lizenzentgelt
    Kommt es zu einer unbefugten Verwendung eines Werks bzw. Fotos, kann ein angemessenes Lizenzentgelt verlangt werden (§ 86 Abs 1 Urheberrechtsgesetz). Angemessen ist jenes Entgelt, das üblicherweise für eine gleichartige, im Voraus eingeholte Einwilligung des Rechte-Inhabers gezahlt wird (fiktive Lizenzgebühr). Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr hängt auch von der Art und der Dauer der Nutzung (zum Beispiel redaktionelle oder kommerzielle Nutzung, Veröffentlichung auf der Hauptseite oder eine Unterseite einer Website, usw.) ab.

    Die Höhe der Lizenzgebühr kann teilweise schwer zu bestimmen sein, da sich ein Marktpreis manchmal nur schwer feststellen lässt. Bei Fotos können Lizenzentgelte für gleichartige Fotos Orientierung geben. Oft wird von abmahnenden Rechtsanwaltskanzleien auf die Honorarempfehlungen entsprechender Fachverbände, etwa der Bundesinnung für Berufsfotografen in Österreich (www.fotografen.at/rsv/rechner/) oder der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing in Deutschland (kostenpflichtige Bestellung unter www.bvpa.org) verwiesen. Solche Honorarempfehlungen bilden aber nicht notwendigerweise auch den Marktpreis eines Fotos ab.
  • Schadenersatz für die Urheberrechtsverletzung
    Wenn Sie eine Urheberrechtsverletzung schuldhaft begangen haben, kann der/die Rechte-InhaberIn auch Schadenersatz von Ihnen verlangen. Bei der Veröffentlichung von Fotos im Internet liegt praktisch immer Verschulden vor, wenn keine Zustimmung eingeholt wurde. Auch wenn Nutzungsrechte von einem Dritten für ein Foto erworben wurden, der Dritte die entsprechenden Nutzungsrechte aber gar nicht hatte, muss oft ein Verschulden angenommen werden. Wer Fotos veröffentlicht, unterliegt nämlich strengen Prüfpflichten. Beim Erwerb müssten Sie theoretisch die wirksame Übertragung der Nutzungsrechte (d.h. die Übertragungskette von Urheber auf Agentur und Agentur usw.) bis zum Fotografen hin prüfen.
  • Löschung bzw. Beseitigung der urheberrechtswidrigen Inhalte
    Der/Die Rechte-Inhaberin kann verlangen, dass Sie den rechtswidrigen Zustand beseitigen. Wenn Sie also beispielsweise ein Foto ohne entsprechende Lizenz auf einer Website hochgeladen haben, kann der/die Der/Die Rechte-Inhaberin die Löschung verlangen. Bei der Löschung eines Fotos ist zu beachten, dass dieses vollständig entfernt werden muss (es darf nicht mehr abrufbar sein). So ist z. B. nicht nur der Beitrag mit dem Foto zu entfernen, sondern auch die Foto-Datei selbst muss vom Server entfernt werden. Zusätzlich sollte überprüft werden, ob das Foto etwa noch im Cache einer Suchmaschine gespeichert und abrufbar ist. Ist dies der Fall, so sollte beim jeweiligen Suchmaschinenbetreiber eine Löschung beantragt werden (bei Google etwa aktuell hier.).
  • Unterlassung von Urheberrechtsverletzungen in der Zukunft
    Der Rechteinhaber hat darüber hinaus einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch. Er kann verlangen, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Ein solcher Unterlassungsanspruch kann mit einer sogenannten Unterlassungsklage durchgesetzt werden. Ein Unterlassungsanspruch fällt aber weg, wenn keine Gefahr mehr besteht, dass die Rechtsverletzung nochmals begangen wird (Wiederholungsgefahr). Wenn Sie als Täter ernsthaft versichern, dass Sie die begangene Urheberrechtsverletzung nicht nochmals begehen werden, fällt also die Wiederholungsgefahr weg. Dafür reicht es aber nicht aus, wenn Sie den rechtswidrigen Zustand einfach beseitigen (das heißt beispielsweise, ein Foto löschen). Sie müssen sich dazu verpflichten, solche Rechtsverletzungen in Zukunft nicht mehr zu begehen (Unterlassungserklärung) und vielleicht sogar den Abschluss eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs anbieten. In Deutschland genügt jedenfalls die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
  • Rechtsanwaltskosten
    Hat der/die Rechte-InhaberIn seine (ihre Ansprüche außergerichtlich mit Hilfe eines Anwalts geltend gemacht (anwaltliche Abmahnung), so sind – vorausgesetzt die Ansprüche sind berechtigt und die Inanspruchnahme war erforderlich – grundsätzlich auch die Anwaltskosten zu ersetzen. Meist werden Anwaltskosten in Höhe von ca. EUR 1.000 bis EUR 3.000 verlangt. Die Höhe der Kosten ist aber kritisch zu prüfen. Oft ist nur ein geringerer Teil zu ersetzen.

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Letzte Änderung: 20.03.2024