UrheberIn eines Werks ist grundsätzlich immer jene Person, die das Werk geschaffen hat. Nur Menschen können Urheber sein. Juristische Personen (GmbH, Verein usw.) oder Tiere können keine Urheber sein.
Bei der Frage der Urheberschaft kommt es nicht auf die Geschäfts- oder Handlungsfähigkeit an. Auch Kinder oder psychisch kranke Menschen können Urheber sein. Juristische Personen (GmbH, Verein usw.) können zwar Verwertungsrechte bzw. Nutzungsrechte erwerben, können aber selbst keine Urheber sein. Im Internet findet man Berichte über von Affen gemachte Fotos. Mangels Rechtsfähigkeit kommen Tiere jedoch nicht als Urheber in Frage. Bei gewerbsmäßig hergestellten sehr einfachen Fotos (zum Beispiel Passfotos) gilt der Inhaber des Unternehmens als „Hersteller“. Dies kann auch eine juristische Person sein.
Die Person, die bei Fotos, Grafiken oder anderen Werken als Urheber bezeichnet wird, gilt als Urheber bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Urheberschaft bestritten wird. Bei der Urheberbezeichnung kann sowohl der wahre Name, ein Deckname oder ein Künstlerzeichen gebraucht werden.
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Letzte Änderung: 20.03.2024