Worauf sollte ich bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung achten?

Die von den abmahnenden Rechtsanwaltskanzleien vorgegebenen Unterlassungserklärungen sind oft zu Ihrem Nachteil ausformuliert. Sie sollten darauf achten, dass die Unterlassungserklärung nicht zu weit geht und dass Sie sich nicht zu einer Schadenersatzzahlung verpflichten.

In Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen sind meist Unterlassungserklärungen beigelegt, die Sie unterschreiben sollen. Dabei ist aber Vorsicht angebracht. Solche vorformulierten Unterlassungserklärungen enthalten oft für Sie nachteilige Verpflichtungen. Sie sollten auf folgende Punkte achten:

  • Die Unterlassungserklärung sollte nicht zu weit gefasst sein. Sie müssen sich zwar dazu verpflichten, die begangene und vergleichbare Urheberrechtsverletzung nicht noch einmal zu begehen. Sie müssen sich jedoch nicht dazu verpflichten, sich niemals wieder in irgendeiner Weise rechtswidrig gegenüber der abmahnenden Person zu verhalten. Sonst müssten Sie auch bei einer völlig anders gelagerten Rechtsverletzung in der Zukunft aufgrund der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe bezahlen.
     
  • Sie sollten sich in der Unterlassungserklärung nicht auch zur Zahlung von Schadenersatz verpflichten. Sonst hat die abmahnende Person eine eigene Rechtsgrundlage (nämlich die Unterlassungserklärung), um von Ihnen Schadenersatz einzufordern.
     
  • Sie sollten sich nicht zur Zahlung eines konkreten Betrags als Vertragsstrafe verpflichten. Vielmehr sollten Sie sich dazu verpflichten eine von der abmahnenden Person „nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe“ zu zahlen. Damit muss nämlich die abmahnende Person entscheiden, wieviel sie im Fall des Falls einklagen soll. Sie würde letztlich eher weniger als mehr einklagen, weil die Klage sonst teilweise abgewiesen werden könnte.
     
  • Sie sollten sich in der Unterlassungserklärung nicht zur Verschwiegenheit verpflichten. Sie wollen in Zukunft ja auch anderen Personen erzählen können, wozu Sie sich genau verpflichtet haben.

 

Sie müssen eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht übernehmen. Sie können Punkte daraus streichen oder einfach eine selbst formulierte Unterlassungserklärung („modifizierte Unterlassungserklärung“) abgeben, die im Fall einer unerlaubten Bildveröffentlichung etwa so aussehen kann:

Unterlassungserklärung

… („Unterlassungsschuldner“) verpflichtet sich hiermit gegenüber … („Unterlassungsgläubiger“) rechtsverbindlich – jedoch ohne Anerkennung einer Schadenersatzpflicht – es künftig zu unterlassen, das gegenständliche Foto oder ähnliche Bilder ohne eine entsprechende Lizenz zu vervielfältigen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen zu lassen, insbesondere auf der Website [….] . Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich, im Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene, vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Der Unterlassungsschuldner bietet auch den Abschluss eines entsprechenden gerichtlich vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches und die Veröffentlichung dieses Unterlassungsvergleichs auf der Website [….] an.

…, am ….

[Unterschrift]

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Letzte Änderung: 04.11.2021