Ist das Versenden von „dick pics“ verboten?

  • „Dick pics“ sind Fotos von männlichen Genitalien. Das Wort setzt sich aus den englischen Wörtern „dick“ (dt. „Schwanz“) und „pic“ (dt. „Bild“) zusammen.
  • Das unaufgeforderte Zusenden von „dick pics“ stellt in Österreich seit September 2025 eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten bedroht ist.
  • Das einvernehmliche Zusenden von sexuellen Bildern ist nicht von diesem Verbot umfasst und weiterhin erlaubt.

Der unaufgeforderte Empfang von Aufnahmen der eigenen männlichen Genitalien („Dick pics“) stellt seit einigen Jahren ein problematisches Phänomen dar, von dem insbesondere Frauen betroffen sind. Bisweilen werden solche Fotos überraschend über "Bluetooth" oder „Airdrop“ an (unbekannte) Personen in der näheren räumlichen Umgebung geschickt („Cyberflashing“). Während die Versender das Verschicken solcher Fotos nicht als ernste Sache sehen wollen, stellt dieses Phänomen für viele Frauen ein großes Ärgernis und eine Form psychischer Gewalt dar.

Belästigung mit „dick pics“ seit September 2025 strafbar

Mit der Einführung des § 218 Abs 1b Strafgesetzbuch (StGB) wurde das absichtliche unaufgeforderte Versenden von (auch künstlich erstellten) Bildaufnahmen der Genitalien in Österreich unter gerichtliche Strafe gestellt. Die Tat ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten bedroht.

(1b) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine andere Person belästigt, indem er ihr im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems eine Bildaufnahme, die wesentlich menschliche Genitalien zeigt, eine vergleichbare bearbeitete Bildaufnahme oder vergleichbares künstlich erstelltes Material unaufgefordert und absichtlich übermittelt.

Die neue gesetzliche Regelung erfasst sämtliche Formen elektronischer Kommunikation – darunter soziale Netzwerke, E-Mail sowie Übertragungswege wie AirDrop oder Bluetooth. Entscheidend ist dabei, dass die Bilder unaufgefordert und absichtlich versendet wurden und damit eine Belästigung einhergeht. Die Regelung zielt daher ausdrücklich auf nicht-einvernehmliche Kommunikation ab. Der einvernehmliche Austausch intimer Inhalte zwischen Personen bleibt davon unberührt.

„Dick pics“ im Kontext von Cyberstalking und Cybergrooming

Das Versenden von „dick pics“ kann auch in anderen Kontexten eine Rolle spielen. Beim „Cyberstalking“ im Sinne des § 107a Strafgesetzbuch ("Beharrliche Verfolgung") wird eine Person (auf elektronischem Weg) über einen längeren Zeitraum so beharrlich verfolgt, dass die sie ihr Leben nicht mehr normal führen kann (z. B. das Opfer muss ständig ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse ändern usw.). Beim „Cybergrooming“ im Sinne des § 208a Strafgesetzbuch („Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen“) erschleichen sich Erwachsene im Internet das Vertrauen von Kindern und Jugendlichen, um Treffen mit ihnen (im realen Leben) zu vereinbaren oder intime Aufnahmen von ihnen zu erhalten bzw. sie sexuell zu erpressen. Beide Delikte sind mit strengerer Strafe bedroht als das bloße Versenden von „dick pics“.

Was können Opfer tun?

Wenn Sie ungefragte „dick pics“ auf Ihr Handy geschickt bekommen, können Sie eine Strafanzeige bei der Polizei erstatten. Die Polizei sollte daraufhin versuchen den Täter zu ermitteln versuchen und darauf ein Strafverfahren einleiten. Wenn Sie den Täter kennen, können Sie theoretisch auch einen Unterlassungsanspruch (d. h. einen Anspruch darauf, dass der/die Absender:in die Zusendung solcher Fotos in Zukunft unterlässt) gerichtlich geltend machen. In dringenden Fällen kann auch eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre erwirkt werden. Außerdem können Sie den:die Absender:in auf der Plattform, auf der sie die Aufnahmen erhalten, melden und den betreffenden Account blockieren, sodass sie keine weiteren Bilder zugeschickt bekommen können.

Was tun gegen Cyber-Mobbing?

Werden Sie oder Ihr Kind online fertig gemacht, sollte das Umfeld eingebunden werden. In manchen Fällen ist es sinnvoll, eine Strafanzeige zu erstatten.

Jemand droht mit der Veröffentlichung von Nacktaufnahmen. Was tun?

Wenn Sie jemand mit dieser Drohung zu etwas zwingen oder ganz gezielt in einen Angstzustand versetzen will, kann ein strafbares Handeln vorliegen.

Nacktaufnahmen im Internet: Was tun?

Die Veröffentlichung von Nacktaufnahmen ohne Zustimmung der abgebildeten Person stellt normalerweise kein gerichtlich strafbares Handeln, sondern nur eine ...

Was tun gegen Verhetzung und rassistische Beleidigungen?

Die Veröffentlichung von rassistischen oder verhetzenden Inhalten kann eine Form der Verhetzung darstellen, die mit strenger Strafe bedroht ist.

Wie mache ich eine Strafanzeige?

Sie können eine Strafanzeige bei jeder Polizeidienstelle, aber auch bei Gericht erstatten. Sie können dies auch auf schriftlichem Weg machen.

Weitere Fragen und Antworten?

Sie suchen weitere Fragen und Antworten (FAQs) zum Thema "Hass im Netz"? Sie haben eine andere Frage?

Zu allen FAQs Frage stellen

Letzte Änderung: 11.11.2025