Jemand droht mit der Veröffentlichung von Nacktaufnahmen. Was tun?

  • Wenn Ihnen jemand mit der Veröffentlichung von Nacktaufnahmen droht, begeht er eine Straftat. Es kann zum Beispiel die strafbare Handlung der „Gefährlichen Drohung“ oder der „Erpressung“ vorliegen.
  • Sie sollten eine solche Drohung bei der Polizei anzeigen, die daraufhin ein Strafverfahren gegen den:die Täter:in in Gang setzen sollte.
  • „Sextortion“ ist eine Form der Erpressung, bei welcher mit der Veröffentlichung von Fotos oder Videos gedroht wird, die durch Sexting oder Cybersex mit dem (gutgläubigem) Opfer erlangt wurden.

Nacktaufnahmen werden immer wieder als Mittel eingesetzt, um der darauf abgebildeten Person zu schaden. Es kann sich dabei etwa um Nacktfotos handeln, die ursprünglich mit Einwilligung im Besitz des Täters waren (z. B. Fotos, die im Rahmen von „Sexting“ verschickt wurden) oder etwa um Videos, die mit Zustimmung der abgebildeten Personen erstellt wurden (z. B. ein Pärchen filmt sich beim Sex) oder ohne Wissen der Person aufgenommen werden (z. B. bei der sogenannten „Sextortion“). Es kommt aber auch vor, dass Nacktaufnahme widerrechtlich in fremde Hände gelangen, z. B. wenn ein Konto „gehackt“ wird oder Ähnliches.   

Gefährliche Drohung

Wenn Sie jemand mit der Androhung der Veröffentlichung von Nacktaufnahmen gezielt in Furcht und Unruhe versetzen will (z.B. weil Sie durch die Veröffentlichung der Nacktaufnahmen in den Augen Ihrer Familie entehrt und aus der Familie ausgestoßen würden), liegt ein gerichtlich strafbares Handeln gemäß § 107 Strafgesetzbuch („Gefährliche Drohung“) vor. Sie können eine solche Drohung bei der Polizei anzeigen, die daraufhin ein Strafverfahren gegen den:die Täter:in in Gang setzen sollte.

Beispiel: Elina, die aus einer sehr konservativen Familie stammt, führt seit einiger Zeit eine geheime Beziehung zu Alex. Als sich Elina von Alex trennt, will Alex die Trennung auf keinen Fall akzeptieren. Er droht Elina damit, ein gemeinsames, privates Sex-Video aus romantischen Zeiten auf einer Website zu veröffentlichen und Elinas gesamtem Umfeld den Link zu schicken. Elina macht diese Drohung große Angst, weil sie durch diese Veröffentlichung in den Augen ihrer Familie ihre Ehre verlieren würde. Elina könnte aber Anzeige wegen gefährlicher Drohung gemäß § 107 StGB erstatten.

Nötigung bzw. geschlechtliche Nötigung

Wenn jemand Sie mit der Androhung der Veröffentlichung von Nacktaufnahmen (z.B. Nacktfotos oder Sex-Videos) zu etwas (z. B. zum Schweigen über eine bestimmte Angelegenheit) zwingen will, liegt eine „Nötigung“ im Sinne des § 105 Strafgesetzbuch (StGB) vor. Die Androhung, Nacktaufnahmen von einer Person zu veröffentlichen, stellt - nämlich außer etwa im Fall eines Nacktmodells oder eines Pornodarstellers - normalerweise eine gefährliche Drohung im Sinne des § 74 Abs 1 Z 5 StGB dar. Wenn Sie durch die Drohung zu einer geschlechtlichen Handlung oder Duldung gezwungen werden sollen, liegt eine „geschlechtliche Nötigung“ gemäß § 202 StGB vor, die mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft ist.

Beispiel: Alex schickt Lisa via Snapchat diese Privatnachricht: „Kannst dich erinnern, als ich bei der Schulparty die sexy Fotos von dir im Mädchenklo gemacht hab? Tja. Morgen werden sie alle meine Snapchat-Freunde auch sehen, wenn du heut am Abend nicht zu mir kommst. Für du weißt schon was!“ Alex droht Lisa hier mit der Veröffentlichung von Nacktaufnahmen, um sie dazuzubringen für Geschlechtsverkehr zu ihm zu kommen. Sie kann seine Aufforderung bei der Polizei nach § 202 StGB anzeigen. 

Erpressung mit sexuellen Aufnahmen („Sextortion“)

Ein sehr häufiger auftretender Fall ist die sogenannte „Sextortion“. Vor allem junge Männer werden Opfer einer solchen Erpressung. Typischerweise werden Männer dabei auf sozialen Medien von jungen Frauen kontaktiert und zu einem Video-Chat eingeladen. Im Laufe des Video-Chats werden die Männer durch die Einladung zum Cyber-Sex dazu gebracht, vor der Kamera sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen (z. B. zu masturbieren). Ohne Wissen der Männer wird dieses Video aber aufgenommen und gespeichert. Später wird damit gedroht, dass diese Video veröffentlicht werden, wenn der Mann nicht eine Zahlung (z. B. in Bitcoin) leiste. Es handelt sich um einen Fall von „Erpressung“ gemäß § 144 StGB, der bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden kann. Viele Männer schämen sich allerdings, jemandem davon zu erzählen. Wir empfehlen, auf die Erpressungsversuche nicht einzugehen und keine Zahlungen zu leisten, weil sonst in der Zukunft immer wieder neue Erpressungsversuche gestartet werden.

Einstweilige Verfügung

Wenn die Veröffentlichung von Nacktfotos noch nicht passiert ist, aber direkt angedroht wurde, können Sie auch einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung nach § 382d Z 7 Exekutionsordnung stellen. Dabei handelt es sich um einen dringlichen Antrag, der vom Gericht sehr schnell behandelt wird. Das Gericht erlässt darauf ein Verbot an den/die Täter:in, die Nacktaufnahmen zu veröffentlichen. Wenn der/die Täter:in gegen ein solches gerichtliches Verbot verstößt, können hohe (Beuge-)Strafen über den/die Täter:in verhängt werden.

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Letzte Änderung: 11.11.2025