Nacktaufnahmen im Internet: Was tun?

  • Sie können von Suchmaschinen (Google usw.) verlangen, dass die Nacktaufnahmen bei Eingabe Ihres Namens nicht als Suchergebnis angezeigt werden.
  • Wenn Sie die für die Veröffentlichung verantwortliche Person kennen, können Sie eine gegen diese Person gerichtlich vorgehen.
  • Die Verbreitung von Nacktfotos kann unter bestimmten Umständen eine gerichtliche strafbare Handlung (z. B. Cybermobbing oder die Verbreitung von unbefugten Bildaufnahmen) darstellen.

Nacktaufnahmen von sich selbst im Internet zu finden, stellt für wohl für fast alle Menschen einen wahr gewordenen Albtraum dar. Es ist klar, dass die Veröffentlichung von Nacktaufnahmen in den allermeisten Fällen rechtswidrig erfolgt. Denn die Veröffentlichung von intimen Aufnahmen ohne Zustimmung der abgebildeten Person verletzt die Persönlichkeitsrechte bzw. das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person.

Wie kann man Löschung erreichen?

Ganz allgemein können Sie unterschiedliche Personen kontaktieren, um eine Löschung von Bildern zu erreichen:

  • Jene Person, die die Aufnahmen online gestellt hat.
  • Den Betreiber der Webseite oder der Online-Plattform, auf der die Fotos veröffentlicht werden.
  • Suchmaschinenbetreiber

Wenn Sie die Person bzw. User, der/die die Bilder bzw. Videos veröffentlicht hat, kennen und erreichen, können Sie diese Person direkt kontaktieren. Sie haben jedenfalls einen rechtlichen Anspruch gegen diese Person auf Löschung der Bilder und Unterlassung einer nochmaligen Veröffentlichung. Sie können diesen rechtlichen Anspruch theoretisch auch gerichtlich gegen diese Person durchsetzen, doch ist ein solches Gerichtsverfahren mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden.

Oft wird die Person nicht identifizierbar oder erreichbar sein. Dann können Sie den Betreiber der Webseite oder der Online-Plattform, auf der die Fotos veröffentlicht werden, darauf aufmerksam machen, dass diese Aufnahmen rechtswidrigerweise auf seinen Servern veröffentlicht werden. Am besten kontaktieren Sie die E-Mail-Adresse, die im Impressum der Webseite angegeben ist oder nützen das Meldeformular, dass viele Online-Plattformen zum Melden von rechtswidrigen oder problematischen Inhalten anbieten („Wie melde ich einen rechtswidrigen Inhalt?“).

Wenn Sie auch auf diesem Weg nicht die Löschung der Fotos erreichen können, bleibt Ihnen noch die Möglichkeit, das Bild bzw. das Video zumindest aus dem Index der Suchmaschinen entfernen zu lassen („Kann ich meine Suchergebnisse löschen lassen?“). Das Bild verschwindet dann nicht von der eigentlichen Quelle (Website, Plattform usw.), aber zumindest aus den Suchergebnissen der Suchmaschinen. Es wird dadurch viel unwahrscheinlicher, dass andere Personen (z. B. bei Eingabe Ihres Namens) auf die Nacktaufnahme stoßen.

Zivilrechtliche / Strafrechtliche Verantwortung

Wenn Sie neben der Löschung der Fotos auch den:die Täter:in zur Verantwortung ziehen wollen, stellt sich die Frage, ob Sie auf das auf zivilrechtlichem Weg tun müssen oder ob ein strafbares Handeln vorliegt und der:die Täter:in eine strafrechtliche Verantwortung hat.

1. Auf zivilrechtlichem Weg können Sie einen Anspruch auf Löschung der Bilder und Unterlassung einer nochmaligen Veröffentlichung durchsetzen und dabei eventuell auch einen Schadenersatz verlangen. Ein solches Gerichtsverfahren ist mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden. Außerdem wird sich manchmal das Problem stellen, dass der:die Täter:in gar nicht identifiziert werden kann.In diesem Fall können Sie nur versuchen, den:die Täter:in auf dem strafrechtlichen Weg zur Verantwortung zu ziehen.

2. In bestimmten Fällen stellt die Veröffentlichung von Nacktaufnahme eine gerichtlich strafbare Handlung vor, die bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden:

  • Beharrliche Verfolgung („Cyber-Stalking“) gemäß § 107a StGB : Die wiederholte Veröffentlichung von Nacktaufnahmen mit dem Ziel, der abgebildeten Person das Leben zu erschweren.
  • Fortdauernde Belästigung („Cyber-Mobbing“) gemäß § 107c StGB : Die systematische Bloßstellung einer Person durch die Veröffentlichung von intimen Bildaufnahmen über einen längeren Zeitraum
  • Unbefugte Bildaufnahmen („Upskirting“) gemäß § 120a StGB: Die Veröffentlichung von absichtlich heimlich gemachten Nacktaufnahmen (z. B. in einer Umkleidekabine oder einer privaten Wohnung).
  • Sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial oder bildliche sexualbezogene Darstellungen gemäß § 207a StGB: Die Veröffentlichung von sexualbezogenes Abbildungen minderjähriger Personen
  • Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht gemäß § 63 Datenschutzgesetz: Die Veröffentlichung von widerrechtlich angefertigter Nacktaufnahmen (Bilddaten) mit der Absicht, die abgebildete Person in ihrem datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsanspruch zu verletzen.

Am Ende eines Strafverfahrens könnte über den:die Täter:in eine gerichtliche Strafe verhängt werden. Im Zuge des Strafverfahrens könnte auch eine Löschung der Webseite angeordnet werden. Damit könnte eine Löschung der Inhalte auch im Rahmen eines Strafverfahrens erzielt werden.

Broschüre von Saferinternet.at „Aktiv gegen Nacktaufnahmen“

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Letzte Änderung: 11.11.2025