Sind heimliche Nacktaufnahmen verboten?

  • Das heimliche Fotografieren von Intimbereichen ist gerichtlich strafbar.
  • Dies ist etwa dann der Fall, wenn jemand durch das Fenster in eine Umkleidekabine oder unter den Rock („Upskirting“) fotografiert.
  • Auch die bloße Veröffentlichung solcher Fotos ist gerichtlich strafbar.

Mit der allgegenwärtigen Verfügbarkeit von Handykameras hat in den letzten zwei Jahrzehnten auch das Phänomen heimlicher Nacktaufnahmen Einzug in unserer Gesellschaft gehalten. Um dieser problematischen Entwicklung zu begegnen wurde Anfang des Jahres 2021 die Erstellung heimlicher Nacktaufnahmen und das sogenannte „Up-Skirting“ unter Strafe gestellt.

Heimliche Aufnahmen strafbar

Nach § 120a Strafgesetzbuch („Unbefugte Bildaufnahmen“) sind unterschiedliche Konstellationen von absichtlichen heimlichen Bildaufnahmen strafbar:

  • Die absichtliche heimliche Aufnahme von Intimbereichen einer Person (z. B. der weiblichen Brust, der Schamgegend oder des Gesäßes), während die Person diese Intimbereiche (etwa mit Kleidung oder Unterwäsche) unmittelbar gegen Anblick schützt („Upskirting“)
  • Die absichtliche heimliche Aufnahme von Intimbereichen einer Person, während sich die Person in einem geschützten Raum (wie z. B. in einer Umkleidekabine oder einer privaten Wohnung) befindet; wenn sich die fotografierte oder gefilmte (nackte) Person im öffentlichen Raum (z. B. in einem Freibad) aufhält, findet diese strafrechtliche Bestimmung keine Anwendung.

Die Handlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Beispiel: Theresa ist an einem heißen Sommertag mit ihren Freundinnen im Freibad. Als sie sich in der Umkleidekabine ihren Bikini anziehen möchte, bemerkt sie, dass jemand ein Handy unter die Kabine hält und ein Foto von ihr macht, als sie gerade nackt ist. Der/die Täter:in macht sich nach § 120a StGB strafbar.

Bloße Veröffentlichung auch strafbar

Ebenso strafbar ist die Veröffentlichung solcher Aufnahmen. Wer eine unzulässigerweise erstellte heimliche Aufnahme also zugeschickt bekommt und sie dann an einen größeren Personenkreis weiterleitet oder sogar online stellt, macht sich ebenso strafbar wie die Person, die die Aufnahme erstellt hat. Wenn die abgebildete Person allerdings ursprünglich mit der Aufnahme einverstanden war (z. B. ein Pärchen entschließt sich, ein Video von sich beim Sex zu machen), findet der Straftatbestand des § 120a StGB wiederum nicht Anwendung.

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Die Veröffentlichung von rassistischen oder verhetzenden Inhalten kann eine Form der Verhetzung darstellen, die mit strenger Strafe bedroht ist.

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Letzte Änderung: 11.11.2025