Beleidigungen und Hassinhalte werden nicht immer öffentlich gepostet werden, sondern teilweise einfach im Rahmen von Chat-Nachrichten (Direct Messages) der betroffenen Person übermittelt. Da diese Nachrichten nicht öffentlich geteilt werden und daher nur die betroffene Person Kenntnis erlangt, werden Sie von der Rechtsordnung als weniger problematisch eingestuft.
Wenn Ihnen jemand untergriffige oder beleidigende Privatnachrichten schickt, handelt es sich um nicht-öffentliche Äußerungen. Da „Üble Nachrede“ (§ 111 Strafgesetzbuch), „Beleidigung“ (§ 115 Strafgesetzbuch), oder „Cyber-Mobbing“ (§ 107c Strafgesetzbuch) zumindest einen gewissen Grad der Öffentlichkeit der Handlung voraussetzen (d.h. die Beleidigungen müssen vor anderen Leuten passieren bzw. müssen für andere Personen zumindest wahrnehmbar sein), kommt in einem solchen Fall eine polizeiliche Anzeige oder Privatanklage wegen dieser Delikte nicht in Frage.
Sie können sich aber dennoch gegen den Absender solcher Nachrichten rechtlich zur Wehr setzen.
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Letzte Änderung: 27.01.2026