Was kann ich gegen beleidigende Chatnachrichten machen?

  • Beleidigende Privatnachrichten sind normalerweise nicht gerichtlich strafbar, weil sie nicht öffentlich sind.
  • Wenn beleidigende Privatnachrichten aber wiederholt über einen längeren Zeitraum geschickt werden, kann eine gerichtlich strafbare „beharrliche Verfolgung“ (§ 107a Strafgesetzbuch) vorliegen
  • Sie haben jedenfalls aber einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Zusendung beleidigender Nachrichten.

Beleidigungen und Hassinhalte werden nicht immer öffentlich gepostet werden, sondern teilweise einfach im Rahmen von Chat-Nachrichten (Direct Messages) der betroffenen Person übermittelt. Da diese Nachrichten nicht öffentlich geteilt werden und daher nur die betroffene Person Kenntnis erlangt, werden Sie von der Rechtsordnung als weniger problematisch eingestuft.

Nur öffentliche Äußerungen strafbar

Wenn Ihnen jemand untergriffige oder beleidigende Privatnachrichten schickt, handelt es sich um nicht-öffentliche Äußerungen. Da „Üble Nachrede“ (§ 111 Strafgesetzbuch), „Beleidigung“ (§ 115 Strafgesetzbuch), oder „Cyber-Mobbing“ (§ 107c Strafgesetzbuch) zumindest einen gewissen Grad der Öffentlichkeit der Handlung voraussetzen (d.h. die Beleidigungen müssen vor anderen Leuten passieren bzw. müssen für andere Personen zumindest wahrnehmbar sein), kommt in einem solchen Fall eine polizeiliche Anzeige oder Privatanklage wegen dieser Delikte nicht in Frage.

Anspruch auf Unterlassung

Sie können sich aber dennoch gegen den Absender solcher Nachrichten rechtlich zur Wehr setzen.

  • Untergriffige ­­­­­oder beleidigende Privatnachrichten stellen normalerweise eine Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte dar. Sie können eine solche Rechtsverletzung verfolgen und mit anwaltlicher Hilfe eine Klage auf Unterlassung des Zuschickens solcher untergriffigen oder beleidigenden Nachrichten bei einem Zivilgericht einbringen (§ 20 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).
  • Wenn Sie mit den untergriffigen oder beleidigenden Privatnachrichten erheblich in Ihrer Menschenwürde verletzt werden (d.h. krasse derbe Äußerungen), können Sie mittels eines einfachen Formulars einen gerichtlichen Unterlassungsbefehl gemäß § 549 Zivilprozessordnung gegen den Täter erwirken. Der/Die Täter/in muss Ihnen dann die Kosten eines solchen Verfahrens ersetzen.
  • Bei wiederholter Verletzung Ihrer Privatsphäre durch Privatnachrichten können Sie eventuell einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382d Z 2 Exekutionsordnung (EO) bei Gericht stellen.  Das Gericht kann an die/den AbsenderIn ein Verbot erlassen, Kontakt zu Ihnen aufzunehmen.
  • Wenn Sie über längere Zeit hinweg immer wieder untergriffige oder beleidigende Privatnachrichten erhalten und Sie dadurch in nachvollziehbarer Weise unzumutbar in Ihrer Lebensführung eingeschränkt fühlen (z.B. Sie müssen ständig die Telefonnummer wechseln, Sie suchen aus Angst vor dem Absender bestimmte Orte nicht mehr auf usw.), könnte Cyber-Stalking gemäß § 107a Strafgesetzbuch („Beharrliche Verfolgung“) vorliegen. Sie können dies bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen.

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Letzte Änderung: 11.11.2025