Was kann ich gegen Hass im Netz tun?

  • Hass im Netz hat unterschiedliche Erscheinungsformen: Manchmal richtet sich der Hass gegen einzelne Personen, manchmal gegen Gruppen.
  • In krassen Fällen (z. B. Verhetzung) kann gegen den:die Verfasser:in des Hass-Inhalts ein Strafverfahren eingeleitet werden. Ansonsten muss der:die Betroffene selbst eine Klage einbringen.
  • Betroffene können Hassinhalte an die betreffende Plattform melden und damit normalerweise eine Löschung des Inhalts erreichen.

Werden im Internet Worte, Bilder oder Videos absichtlich eingesetzt, um andere Menschen zu beleidigen und abzuwerten, spricht man von „Hass im Netz“. Was können Sie tun, wenn Sie „Hass im Netz“ (beleidigende oder verhetzende Äußerungen, verspottende Bilder, usw.) begegnen oder selbst davon betroffen sind?

Ihre Handlungsmöglichkeiten hängen unter anderem davon ab, ob einzelne Personen oder ganze Personengruppen von Hass im Netz betroffen sind und ob Inhalte öffentlich oder nur in Privatnachrichten geteilt werden. Außerdem stellt sich die Frage, ob Sie einfach nur eine Löschung der Hassinhalte anstreben oder ob Sie auch den:die Verfasser:in des Hassinhalts rechtlich zur Verantwortung ziehen wollen.

Einzelne Personen vs. gesamte Gruppen

Im digitalen Raum werden immer wieder einzelne Personen gezielt beleidigt, verspottet oder bloßgestellt. Eine Bloßstellung kann etwa durch die (drohende) Veröffentlichung von Nacktaufnahmen (inkl. Deep-Fakes) erfolgen. Der:Die Betroffene kann, sofern die Inhalte öffentlich (z. B. auf einer Social Media-Plattform) geteilt werden, jedenfalls eine Löschung der Inhalte herbeizuführen versuchen („Wie melde ich einen illegalen Inhalt?“). Wenn die betroffene Person den:die Autor:in des Hassinhalts rechtlich zur Verantwortung ziehen möchte, muss die dies normalerweise in Eigeninitiative tun und eine Klage bei Gericht anstrengen (z. B. eine strafrechtliche Privatanklage oder eine zivilrechtliche Unterlassungsklage). Nur in drastischeren Fällen (z. B. systematisches Cyber-Stalking, rassistische Beleidigungen usw.) kann die betroffene Person die Angelegenheit auch bei der Polizei anzeigen und eine strafrechtliche Verfolgung des Täters bzw. der Täterin in Gang setzen.

Wenn Gruppen als Ganzes (z. B. Muslime, dunkelhäutigen Menschen, Frauen usw.) beleidigt oder herabgewürdigt werden, liegt ein gesellschaftspolitisch problematischer Hass im Netz vor. Da ein gesamtgesellschaftliches (öffentliches) Interesse besteht, dass solche Inhalte nicht veröffentlicht werden, werden Behörden und Gerichte bei solchen Hassinhalten (auf Anzeige) aktiv, ohne dass eine einzelne Person eine gerichtliche Klage erheben müsste. Die Veröffentlichung solcher Inhalte stellen nämlich üblicherweise ein strafrechtliches Offizialdelikt dar, d. h. Sie können die Netzinhalte bei der Polizei anzeigen, die darauf ein Strafverfahren einleiten sollte.

Öffentliche Inhalte vs. Privat-/ Chatnachrichten

Für die Frage der rechtlichen Qualifikation von Hass im Netz (Offizialdelikt oder nicht) macht es einen Unterschied, ob Hassinhalte öffentlich gepostet werden und alle mitlesen können oder nur in Privat- oder Chatnachrichten (nicht vor den Augen der Öffentlichkeit) geteilt werden. Öffentliche beleidigende oder verhetzende Äußerungen wiegen schwerer, weil theoretisch viel mehr Leute davon Kenntnis nehmen bzw. daran teilhaben können. Deshalb werden öffentliche Äußerungen rechtlich problematischer eingestuft. Dies bedeutet, dass öffentliche Äußerungen stellen eher ein strafrechtliches Offizialdelikt (= eine Handlung, das von Strafverfolgungsbehörden verfolgt wird, ohne dass der:die Betroffene die Initiative ergreifen müsste) darstellen.

Primäres Interesse an Löschung des Hassinhalts

Den Betroffenen von Hass im Netz geht es oft primär darum, dass Hassinhalte gelöscht werden. Verständlicherweise haben sie oft kein Interesse daran, ein gerichtliches Verfahren gegen den:die Verfasser:in von Hassinhalten anzustrengen, weil sie in einen solchen Verfahren wieder und noch viel mehr mit den Hassinhalten konfrontiert werden (z. B. durch die Pflicht, als Kläger:in oder Zeuge bzw. Zeugin aufzutreten). Dies vor allem dann, wenn die Handlungen kein strafrechtliches Offizialdelikt darstellen. Ein zivilgerichtliches Verfahren bedeutet viel Aufwand und Kosten, die der betroffenen Person nur bei einem vollen Erfolg der Klage ersetzt werden.

Wenn die betroffene Person kein Interesse an einem gerichtlichen Verfahren hat, ist es empfehlenswert, die Hassinhalte als rechtswidrige Inhalte zu melden, sofern die beleidigenden Äußerungen auf einer Online-Plattform veröffentlicht wurden („Wie melde ich einen rechtswidrigen Inhalt?“). Die Online-Plattform sollte die Inhalte darauf löschen, wenn die Rechtswidrigkeit auch für die Online-Plattform leichte erkennbar ist.  

Gerichtliche bzw. behördliche Schritte

Wenn Sie den:die Autor:in rechtlich zur Verantwortung ziehen wollen, haben Sie – abhängig davon von der Art und der Öffentlichkeit des Inhalts – unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten. Während Sie in gravierenden Fällen (auch) eine Strafanzeige erstatten können, müssen Sie bei „einfach“ beleidigenden Inhalten in der Regel selbst tätig werden:

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Letzte Änderung: 11.11.2025