Der digitale Raum (insbesondere WhatsApp-Gruppen, Social Media-Profile, Online-Foren usw.) werden gerne auch dazu genutzt, um einzelne Personen zu beleidigen, herabzusetzen oder auszugrenzen („Cyber-Mobbing“ oder „Cyber-Bullying“). Idealerweise sollten Personen im Umkreis der beteiligten Personen aktiv gegen ein solches Mobbing auftreten, um die Situation zu verbessern (siehe https://www.saferinternet.at/themen/cybermobbing). In schwerwiegenderen Fällen kann Cyber-Mobbing aber auch bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden, um die Mobber in die Verantwortung zu nehmen
Meist liegt eine strafrechtliche Verfolgung der mobbenden Täter:innen nicht im eigentlichen Interesse der vom Mobbing betroffenen Person. Daher empfehlen wir in Cyber-Mobbing-Fällen immer, die Situation zunächst unter Einbeziehung aller involvierten Personen (Eltern, Lehrer:innen, Psycholog:innen usw.) zu diskutieren und zu einer Änderung des Verhaltens beizutragen. Ziel sollte sein, die mobbenden Personen durch Sozial- bzw. Jugendarbeit oder Trainings zu einer Änderung Ihres Verhaltens hinzuführen.
Wenn die Maßnahmen zu keinem Ergebnis führen, kann die strafrechtliche Relevanz von Cyber-Mobbing ins Spiel gebracht werden. Denn Cyber-Mobbing kann unter den Voraussetzungen des § 107c Strafgesetzbuch bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden. Die Strafverfolgungsbehörden sollten darauf ermitteln (z. B. durch Vorladung der involvierten Personen), ob der Straftatbestand erfüllt sein könnte. „Cyber-Mobbing“ stellt ein Offizialdelikt dar, d.h. ein/e Täter/in wird auch dann bestraft, wenn das Opfer eine Strafverfolgung (später) gar nicht wünschen sollte. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
§ 107c Strafgesetzbuch sanktioniert Mobbing unter bestimmten Voraussetzungen. Folgende Handlungen stellen nach dem Gesetz erfasste Mobbing-Handlungen dar:
Das Mobbing muss einerseits vor einer „größeren Zahl von Menschen“ (ca. 10 Personen) stattfinden; dazu zählt aber auch der digitale Raum, d.h. es reicht wenn das Mobbing in einer größeren WhatsApp-Gruppe passiert. Andererseits muss das Mobbing auch über einen längeren Zeitraum (d.h. mehrere Wochen bzw. Monate) stattfinden, damit ein gerichtlich strafbares Mobbing vorliegt.
Beispiel: Maria schickt ihrer Klassenkollegin Aisha aus Spaß ein Foto von sich in Unterwäsche. Als Maria einige Zeit später eine Beziehung mit Aishas Freund Yusuf beginnt, wird Aisha eifersüchtig. In einem Impuls postet sie das alte Foto von Maria in Unterwäsche auf TikTok und kommentiert es mit „Maria ist eine Schlampe“. Einige Schulkolleg:innen kommentieren den Beitrag mit weiteren Beleidigungen. Auf TikTok und In der Schule wird Maria nun fortwährend gemieden und beleidigt. Auch Aisha macht weitere beleidigende Postings über Maria, weil diese bei ihren Mitschüler:innen gut ankommen.
Eine weitere Voraussetzung für die Strafbarkeit von Cyber-Mobbing ist, dass die Mobbing-Handlungen geeignet sind, die betroffene Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Wenn das Opfer (bzw. eine andere Person an seiner Stelle) sein Leben aufgrund des fortlaufenden Mobbings in wesentlichen Belangen ändert bzw. ändern würde (z.B. Schule oder Job wechseln, sich aus dem sozialen Leben zurückziehen usw.), liegt eine solche unzumutbare Beeinträchtigung der Lebensführung vor.
Beispiel: Julius tut sich in seiner Klassengemeinschaft sehr schwer. Seine Schulkollegen machen sich fortlaufend über ihn lustig und posten Fotomontagen und gehässige Memes von ihm auf TikTok. Die Bilder können zwar immer wieder entfernt werden, aber sie werden dennoch weiterhin in WhatsApp-Gruppen geteilt. Julius hört die anderen am Schulgang immer hinter seinem Rücken über ihn lachen. Er zieht sich zunehmend aus dem sozialen Schulleben zurück und will in keine Sportkurse mehr gehen. Schließlich äußert er den Wunsch, die Schule zu wechseln, weil er die Situation nicht mehr aushält.
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Letzte Änderung: 11.11.2025