Was tun gegen Verhetzung und rassistische Beleidigungen?

  • Verhetzende oder rassistische Beleidigungen sollten bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden.
  • Alternativ können Sie solche Inhalte auch an die betreffende Plattform melden und damit eine Löschung erwirken.
  • Vor einer Löschung sollte ein Inhalt jedoch dokumentiert werden, wenn Sie den:die Verfasser:in des Inhalts rechtlich zur Verantwortung ziehen wollen.

Verhetzende oder rassistische Postings stellen oftmals gerichtlich strafbare Handlungen dar, die bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden können. Die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft sollte darauf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einleiten (z. B. durch Auskunftsanordnungen oder auch Vernehmung des postenden Täters bzw. der postenden Täterin) und die Strafbarkeit der öffentlichen Postings prüfen.

Verhetzung und Leugnung bzw. Verharmlosung von NS-Verbrechen

Wer mit öffentlichen Äußerungen (z. B. Postings auf Social Media) zu Gewalt oder Hass gegen eine bestimmte Gruppe (definiert durch ethnische Herkunft, Nationalität, Religion, Geschlecht usw.) aufstachelt oder in einer die Menschenwürde verletzenden Weise gegen eine solche Gruppe hetzt, begeht die strafbare Handlung der „Verhetzung“ gemäß § 283 Strafgesetzbuch. Hass ist eine menschliche Emotion scharfer und anhaltender Antipathie. Bloß abfällige Herabsetzungen oder Beleidigungen, die nicht auf die Erweckung von Hassgefühlen gegen andere abzielen, stellen noch keine Verhetzung dar. Sie strafbare Handlung der „Verhetzung“ wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft.

Wenn mit den öffentlichen Äußerungen die nationalsozialistischen Verbrechen geleugnet oder grob verharmlost werden, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Verbotsgesetz. Strafbar macht sich demnach, wer die von den Nationalsozialisten unbestreitbar begangenen Verbrechen überhaupt in Abrede stellt oder sie (nicht bloß in Randbereichen, sondern in ihrem Kern) gröblich verharmlost oder gar gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, also die Verwerflichkeit dieser nationalsozialistischen Untaten in Frage stellt. Eine solche Leugnung oder Verharmlosung ist gemäß § 3h Verbotsgesetz mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.

Wenn jemand zu Straftaten gegen Sie oder gegen andere Personen aufruft oder strafbare Handlungen (z. B. einen Amoklauf) in einer Art und Weise gutheißt, die das allgemeine Rechtsempfinden empört oder zu einer Nachahmung aufreizt, kann gemäß § 282 Strafgesetzbuch („Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen“) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Verantwortung gezogen werden.

Qualifizierte Beleidigung

Wenn eine einzelne Person - für mindestens 30 andere Personen wahrnehmbar - wegen Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten definierten Gruppe (z.B. durch ethnische Herkunft, Nationalität, Religion, Geschlecht usw.) mit verhetzenden Äußerungen in Ihrer Menschenwürde verletzt wird, können Sie dies wegen Verhetzung gemäß § 283 Strafgesetzbuch zur Anzeige bringen.

Beispiel: Auf Instagram ist ein syrischer Rapper sehr aktiv. Wegen seiner provokanten Lyrics und seiner syrischen Herkunft ist er immer wieder Beschimpfungen ausgesetzt. Ein User schreibt: „Dieser syrische Kameltreiber könnte ruhig ein bisschen Giftgas vertragen. Abschieben zurück in Kriegsheimat - Problem gelöst!“

Auch wenn eine Personen - für mindestens drei andere Personen wahrnehmbar - wegen Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (z. B. ethnische Herkunft, Nationalität, Religion, Geschlecht, sexuelle Orientierung usw.) beleidigt wird und die Beschimpfung oder Verspottung geeignet ist, die betroffene Person in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, können Sie diese bei der Polizei wegen § 117 Abs 3 Strafgesetzbuch zur Anzeige bringen. Die Polizei sollte darauf (mit Zustimmung der betroffenen Person) ein Strafverfahren einleiten (Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten).

Meldung und Löschung nach dem Gesetz über digitale Dienste

Abgesehen von einer strafrechtlichen Relevanz können Sie rassistische oder verhetzende Postings immer als rechtswidrigen Inhalt an die jeweilige Online-Plattform melden, damit diese den betreffenden Inhalt von der Plattform löscht.  Nach dem Art 16 Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act) müssen Online-Plattformen ermöglichen, dass rechtswidrige Inhalte leicht gemeldet werden können („Wie melde ich einen illegalen Inhalt?“). Wir empfehlen, die nach dem Digital Services Act eingerichteten Meldeformulare zu nutzen, weil Sie Ihre Meldung des rechtswidrigen Inhalts darin begründen und auch Ihre Kontaktadresse angeben können. Dann müssen Sie auch eine Antwort von der Online-Plattform erhalten, wie sie mit Ihrer Meldung umgegangen ist.

Meldung an STOPLINE

Nationalsozialistische Inhalte können bei der STOPLINE - Österreichischen Online-Meldestelle gegen sexuelle Missbrauchsdarstellungen Minderjähriger und nationalsozialistischer Wiederbetätigung im Internet (https://www.stopline.at/) gemeldet werden. Nach Eingang einer Meldung wird sofort die zuständige österreichische Exekutive, der gegebenenfalls betroffene österreichische Provider und die ausländische Partner-Hotline im Rahmen von INHOPE, einem Netzwerk von Hotlines gegen illegale Inhalte im Internet, informiert, damit der gemeldete Inhalt möglichst schnell entfernt wird.

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Sie können eine Strafanzeige bei jeder Polizeidienstelle, aber auch bei Gericht erstatten. Sie können dies auch auf schriftlichem Weg machen.

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Letzte Änderung: 11.11.2025