Beleidigunge Äußerungen sind nicht erlaubt. Dennoch wird die Polizei bzw. die Strafverfolgungsbehörden nur in krassen Fällen aktiv. Sie können rassistische Beleidigungen ("Was tun gegen Verhetzung und rassischte Beleidigungen?") und systematische Beleidigungen über einen längeren Zeitraum mit dem Ziel Ihnen das Leben schwer zu machen ("Was tun gegen Cyber-Mobbing?") bei der Polizei zur Anzeige bringen. Die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft sollte darauf prüfen, ob ein von Amts wegen zu verfolgendes strafbares Handeln vorliegt, und allenfalls ein Strafverfahren gegen den:die Täter:in einleiten. In allen anderen Fällen müssen Sie hinsichtlich der beleidigenden Inhalte selbst aktiv werden.
Mit beleigenden öffentlichen Äußerungen können die Delikte der „üblen Nachrede“ gemäß § 111 Strafgesetzbuch oder der „Beleidigung“ gemäß § 115 Strafgesetzbuch verwirklicht werden. In diesen Fällen können Sie eine sogenannte Privatanklage gegen den:die Täter:in einbringen ("Wie erhebe ich eine Privatanklage?"). Im Gegensatz zu sogenannten Offizialdelikten (z.B. „Verhetzung“ gemäß § 283 Strafgesetzbuch) und sogenannten Ermächtigungsdelikten (z.B. Beleidigung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer gewissen Gruppe gemäß § 117 Abs 3 Strafgesetzbuch) müssen Sie im Fall von Privatanklagedelikten selbst auf eigene Kosten aktiv werden und ein Strafverfahren gegen den Täter in Gang setzen.
Alternativ können Sie auf eigene Kosten auch eine Zivilklage wegen Ehrenbeleidigung gemäß § 1330 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch oder wegen einer Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte gemäß § 20 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch bei einem Zivilgericht einbringen ("Wie erhebe ich eine Klage auf Unterlassung bzw. Löschung eines Inhalts?"). Für eine Klage auf Unterlassung bzw. Löschung eines Inhalts benötigen Sie zumeist anwaltliche Unterstützung. Denn es gibt einige formale Voraussetzungen, die für die Erhebung einer solchen Klage zu beachten sind. Wenn Sie das Gerichtsverfahren gewinnen, sollten Sie die Gerichtkosten ersetzt bekommen.
Wenn Sie mit den beleidigenden Postings erheblich in Ihrer Menschenwürde verletzt werden (d.h. krasse derbe Äußerungen), können Sie mittels eines einfachen Formulars einen gerichtlichen Unterlassungsbefehl gemäß § 549 Zivilprozessordnung gegen den Täter erwirken. Es ist viel einfacher, eine solche Klage einzubringen als eine reguläre Ziviklage, weil sie hierfür keine anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen und die Gerichtskosten niedrig sind.
Abgesehen von gerichtlichen Schritten können Sie beleidigende Postings immer als rechtswidrigen Inhalt an die jeweilige Online-Plattform melden, damit diese den betreffenden Inhalt von der Plattform löscht. Nach dem Art 16 Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act) müssen Online-Plattformen ermöglichen, dass rechtswidrige Inhalte leicht gemeldet werden können („Wie melde ich einen illegalen Inhalt?“). Wir empfehlen, die nach dem Digital Services Act eingerichteten Meldeformulare zu nutzen, weil Sie Ihre Meldung des rechtswidrigen Inhalts darin begründen und auch Ihre Kontaktadresse angeben können. Dann müssen Sie auch eine Antwort von der Online-Plattform erhalten, wie sie mit Ihrer Meldung umgegangen ist.
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Letzte Änderung: 09.01.2026