Mit einer Strafanzeige teilen Sie der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit, dass vermutlich eine strafbare Handlung begangen wurde. Die Polizei sollte bei einem Anfangsverdacht weitere Ermittlungen durchführen (z. B. die verdächtige Person und eventuell weitere beteiligte Personen befragen, weitere Recherchen im Internet durchführen usw.). Dadurch soll geklärt werden, ob eine Person eine bestimmte, gerichtlich strafbare Tat begangen hat.
Jede Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft muss Strafanzeigen wegen einer gerichtlichen strafbaren Handlung (Offizialdelikt oder Ermächtigungsdelikt) entgegen nehmen:
Für die Erstattung einer Strafanzeige fallen keine Kosten an. Als Opfer einer Straftat haben Sie das Recht, eine gebührenfreie schriftliche Bestätigung Ihrer Anzeige zu erhalten (§ 80 Abs 1 Strafprozessordnung). Wenn Sie nicht Opfer der Straftat sind, werden Sie über den Ausgang des Ermittlungsverfahrens allerdings nicht informiert.
Wenn ein sogenanntes Offizialdelikt (z.B. Cyber-Stalking gemäß § 107a StGB, Cyber-Mobbing gemäß § 107c StGB, Verhetzung gemäß § 283 StGB etc.) vorliegt, können Sie die Anzeige nicht mehr zurückziehen. Die Staatsanwaltschaft wird eine Anklage (Strafantrag) erheben, auch wenn Sie es sich später anders überlegen und das Strafverfahren stoppen wollen. Im Fall eines Ermächtigungsdelikts (z.B. Unbefugte Bildaufnahme gemäß § 120a StGB oder qualifizierte Beleidigung gemäß § 117 Abs 3 StGB) wird der Täter bzw. die Täterin hingegen nur mit der Zustimmung des Opfers angeklagt. Die Zustimmung kann bis zum Ende der Hauptverhandlung zurückgenommen werden (§ 92 Abs 2 Strafprozessordnung).
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Letzte Änderung: 27.01.2026