Bei einem Video handelt es sich streng genommen um nichts anderes als um eine sehr schnelle Abfolge von Bildern. Daher gilt das Recht am eigenen Bild für Videos gleichermaßen wie für Fotos.
Ob ein Video von Ihnen veröffentlicht werden darf, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Es werden Ihre Interessen an der Achtung Ihrer Privatsphäre den Interessen jener Person, die das Video veröffentlichen will, gegenübergestellt. Diese Interessensawägung geht in den folgenden Fällen jedenfalls zugunsten der abgebildeten Person aus:
Außerdem muss die Person, die das Video veröffentlicht, auch einen gewissen legitimen Zweck mit der Veröffentlichung des Videos verfolgen. Die Person möchte beispielsweise ein wichtiges Ereignis dokumentieren, die Öffentlichkeit über einen bestimmten Umstand informieren, bestimmte Vorkommnisse zum Zweck der Beweissicherung festhalten, sich mit der Erstellung und Veröffentlichung eines Fotos künstlerisch entfalten oder ähnliche Umstände.
Wenn Ihre berechtigten Interessen am Schutz Ihrer Privatsphäre nicht verletzt werden und Ihre Interessen auch nicht gegenüber den Interessen der Person, die das Foto veröffentlicht, überwiegen, darf ein Video von Ihnen auch ohne Ihre Zustimmung veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung eines Videos ist daher im Normalfall erlaubt.
Eine Besonderheit bei der Veröffentlichung von Videos mit Ton stellt das „Recht am gesprochenen Wort“ dar. Videos werden in der Regel mit einer Tonspur aufgenommen. Die Veröffentlichung von privaten Gesprächen ohne Zustimmung der anderen Person ist aber verboten. Auch wenn Sie selbst Teil eines solchen privaten Gesprächs unter vier Augen sind - also kein fremdes Gespräch aufnehmen - ist die Veröffentlichung eines Videos von einem solchen Gespräch ohne Zustimmung des Gesprächspartners nach § 120 Abs 2 Strafgesetzbuch strafbar und kann auf Initiative des Gesprächspartners verfolgt werden. Der Schutzbereich des zivilrechtlichen „Rechts am gesprochenen Wort“ geht allerdings über § 120 StGB hinaus (9 ObA 215/92; 6 Ob 190/01m; RS0031784 [T5]).
Beispiel: Isabella macht heimlich ein Video mit Ton während eines Vier-Augen-Gesprächs mit ihrer Mathematiklehrerin. Danach veröffentlicht sie das Video auf TikTok. Auch wenn Isabella hier möglicherweise nicht in den Bildnisschutz ihrer Lehrerin eingreift, ist die Aufnahme und Veröffentlichung des Videos strafbar. Denn das Gespräch war nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und die Lehrerin hat einer Veröffentlichung des Videos nicht zugestimmt.
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
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Letzte Änderung: 01.12.2025