Ob Sie Ihre Zustimmung zu einer Veröffentlichung von Foto- oder Filmmaterial widerrufen können, hängt davon ab, in welchem Kontext die Aufnahmen von Ihnen erstellt und veröffentlicht wurden. Relevant ist hierbei Ihr Recht am eigenen Bild („Was ist das Recht am eigenen Bild?“). Da die Veröffentlichung von digitalen Fotos und Videos von erkennbaren Personen (auch) eine Datenverarbeitung darstellt, muss für diese Datenverarbeitung eine datenschutzrechtliche Rechtgrundlage vorliegen („Was bedeutet mein Recht auf Datenschutz?“). In Frage kommt (i) Ihre datenschutzrechtliche Einwilligung, (ii) ein Vertrag oder (iii) ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung der Aufnahmen.
Einwilligung als Basis für Veröffentlichung
Digitale Aufnahmen von Personen sind personenbezogene Daten. Die Verarbeitung solcher Daten (d. h. der Verarbeitungsvorgang der Aufnahme solcher Fotos oder Videos bzw. der Veröffentlichung solcher Aufnahmen) ist zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung der abgebildeten Person gemäß Art 6 Abs 1 lit a Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorliegt („Wie sieht eine wirksame Zustimmung aus?“). Eine solche Einwilligung zur Datenverarbeitung muss gemäß Art 7 Abs 3 DSGVO jederzeit widerrufen werden können.
Im Bereich der professionellen Erstellung und Nutzung von Foto- und Bildaufnahmen kann dies zu erheblicher rechtlicher Unsicherheit führen. Denn wenn Aufnahmen von Ihnen nur auf der Basis Ihrer Einwilligung erstellt und verwendet werden, können Sie eine Veröffentlichung der Aufnahmen durch einen Widerruf Ihrer Einwilligung jederzeit stoppen. Sollte die Veröffentlichung jedoch auf Basis einer anderen Rechtsgrundlage (z. B. eines Vertrags oder eines berechtigten Interesses der veröffentlicheden Person) erfolgen, können Sie eine weitere Veröffentlichung allerdings nicht untersagen (siehe nachfolgend).
Veröffentlichung zur Erfüllung des Vertrags notwendig
Haben Sie als Darsteller:in oder Model an einer Produktion teilgenommen und dafür eine Vereinbarung ("Model Release") unterzeichnet, sind die nachfolgenden Datenverarbeitungen (nämlich die Erstellung der Fotos oder des Videos und Veröffentlichung dieser Aufnahmen) zur Erfüllung dieses Vertrages zwischen Ihnen und der Produktionsfirma notwendig. Es liegt damit eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage gemäß gemäß Art 6 Abs 1 lit b DSGVO vor.
Für eine Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung gemäß Art 6 Abs 1 lit b DSGVO muss ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Veröffentlichung und dem Zweck des Vertrags bestehen. Die Bezeichnung „Vertrag“ kann hierbei weit ausgelegt werden, wichtig ist eine übereinstimmende Willenserklärung (vgl. BVwG 26.08.2021, W274 2233194/10001), eine entgeltliche Leistung ist nicht erforderlich. Auch eine Geschäftsbeziehung mit dem Ziel die gegenseitige Medienpräsenz zu steigern kann die Erfüllung eines Vertrags darstellen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 31.07.2024 - 4 U 238/23).
Im Gegensatz zu einer Einwilligung ist ein späterer Widerruf bei der Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags nicht vorgesehen, zumal die Produktion und Verwertung des Films den Gegenstand des für beide Seiten verbindlichen Vertrages bilden. Als Schauspieler:in erklärt man sich vertraglich dazu bereit, für den Zweck der Veröffentlichung gefilmt zu werden. Wer vor der Kamera professionell mitwirkt, kann sich der Veröffentlichung im Nachhinein nicht ohne Weiteres widersetzen (vgl. RIS-Justiz RS0078179).
Voraussetzung ist jedoch, dass Sie bei Vertragsabschluss der Umfang des Vertrags und die Verwendungszwecke klar abgesteckt wurden. Haben Sie beispielsweise nur der Filmaufnahme an sich zugestimmt, nicht aber der Nutzung des Materials für Werbezwecke, wäre eine werbliche Verwendung nicht mehr durch die Vertragserfüllung gedeckt.
Beispiel: Samira hat sich bereit erklärt in einem Kurzfilm die Hauptrolle zu spielen. Im Nachhinein ist ihr diese Produktion jedoch unangenehm, da Samira mit Ihrer schauspielerischen Leistung unzufrieden ist. Sie möchten die Veröffentlichung untersagen. Wenn Samira über die beabsichtigte nachfolgende Veröffentlichung des Films informiert worden war und eine Vereinbarung über ihre Mitwirkung im Film geschlossen hat, kann sie eine Veröffentlichung des Films grundsätzlich nicht untersagen.
Berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung
Eine Datenverarbeitung (d.h. die Veröffentlichung von Aufnahmen) kann auch gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt sein. Dabei kann es sich um rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen jener Person handeln, die die Aufnahmen zu veröffentlichen beabsichtigt.
In der Praxis werden erhebliche Investitionen in die Produktion, den Schnitt und das Marketing von Filmen getätigt. Hier kann das berechtigte Interesse des/der Produzent:in an der Verwertung gegenüber den Interessen der Darsteller:innen überwiegen. Ein solches berechtigtes Interesse kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung vorliegen, beispielsweise aufgrund der Kunst- oder Pressefreiheit („Was sind die rechtlichen Vorgaben für "Street Photography“?). Dennoch darf ein Verwertungsinteresse nicht pauschal über das Datenschutzinteresse der abgebildeten Person gestellt werden. Damit eine Veröffentlichung zulässig ist, dürfen keine Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Von einem überwigenden Interesse der betroffenen Person ist etwa dann auszugehen, wenn durch die Veröffentlichung einer Aufnahme von Personen in einer Gemeinderatssitzung fälschlicherweise eine Parteizugehörigkeit angenommen wird, was zu einer gesundheitlichen Belastung der Person führt (vgl. OGH 20.12.2023, 6 Ob 206/23x). Auch bei der Aufnahme eines peinlichen Prank-Videos ohne Wissen des Betroffenen kann davon ausgegangen werden, dass das Interesse der Person an der Geheimhaltung überwiegt, da die Aufnahme bloßstellenden Charakter hat.
Beispiel: Ohne es zu ahnen, bekommt Jürgen im Lokal Salz statt Zucker in seinen Kaffee gerührt. Da das Getränk scheußlich schmeckt, spuckt er es sofort wieder aus. Jürgen wusste vorab nicht, dass er Opfer einer „versteckten Kamera“ wurde. Die Produktionsfirma plant nun, die Aufnahmen als Teil einer Prank-Reihe zu veröffentlichen. Wenn Jürgen in der Aufnahme bloßgestellt wird, überwiegt wohl sein Interesse am Schutz seiner Bilddaten gegenüber dem (rein wirtschaftlichen) Interesse der Produktionsfirma.
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
Weitere Fragen und Antworten?
Sie suchen weitere Fragen und Antworten (FAQs) zum Thema "Mein Bild im Netz"? Sie haben eine andere Frage?
Letzte Änderung: 15.04.2026