Straßenfotografie lebt von spontanen Momenten im öffentlichen Raum. Genau das kollidiert aber mit dem Wunsch vieler Menschen, nicht ungefragt fotografiert zu werden und sich nicht ohne ihr Wissen im Internet wiederzufinden. Es stellt sich daher die Frage, ob Menschen auf der Straße ohne deren Zustimmung fotografiert werden dürfen und ob dabei spezielle Dinge zu beachten sind.
Der klassische zivilrechtliche Anknüpfungspunkt für „Street Photography“ ist § 78 Urheberrechtsgesetz („Bildnisschutz“) als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Bilder dürfen nicht öffentlich verbreitet werden, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden ("Was ist das Recht am eigenen Bild?"). Die Zulässigkeit ergibt sich also aus einer Interessensabwägung zwischen den Interessen der Fotograf:in (Kunst-/Meinungsfreiheit, Dokumentation, Zeitgeschehen) und den Interessen der abgebildeten Person (Privatsphäre, Schutz vor Bloßstellung, Datenschutz). Auf einem abstrakteren Level steht die Freiheit der Kunst gemäß Art 13 der europäischen Grundrechte-Charta dem Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre gemäß Art 8 Abs 1 der europäischen Grundrechte-Charta gegenüber.
Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0078088) ist bei der Beurteilung, ob “berechtigte Interessen” einer Person verletzt sind, ein objektiver Maßstab anzulegen: Es muss im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob das Interesse des Betroffenen schutzwürdig ist. Dabei ist nicht nur das Bild selbst, sondern sind auch Kontext, Begleittext und Veröffentlichungssituation zu berücksichtigen. Ein neutrales Straßenfoto kann durch einen unglücklichen Titel oder Kontext („Betrüger“, „Säufer“, „Touristenplage“ etc.) plötzlich rechtswidrig werden, weil der Begleittext den Ruf oder die soziale Stellung der Person beeinträchtigen kann.
Neben § 78 Urheberrechtsgesetz wirkt das Datenschutzrecht zunehmend als „zweite Achse“ bei der Frage der Zulässigkeit von „Street Photography“: Fotos identifizierbarer Personen sind regelmäßig personenbezogene Daten; das Erstellen und das Veröffentlichen sind datenschutzrechtliche „Datenverarbeitungen“, für die eine Rechtsgrundlage vorliegen muss. Als Rechtsgrundlage kommen hier die berechtigten Interessen des Verantwortlichen nach Art 6 Abs 1 lit f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Frage, weil im Kontext der Straßenfotografie üblicherweise keine Einwilligung eingeholt wird auch anderen Rechtfertigungen (Vertragserfüllung o. Ä.) nicht in Frage kommen.
Im Gegensatz zum klassischen Bildnisschutz nach § 78 Urheberrechtsgesetz wird also nicht nur die Veröffentlichung der Fotos an den rechtlichen Anforderungen gemessen. Das Datenschutzrecht findet bereits auf die Erstellung dieser Fotos Anwendung. Schon die Herstellung eines Bildnisses kann einen Eingriff darstellen – selbst dann, wenn keine Veröffentlichung beabsichtigt ist. Das ist vor allem dann relevant, wenn jemand gezielt aufgenommen wird oder die Aufnahme unangenehme, sensible oder bloßstellende Momente festhält (vgl. 6 Ob 256/12h).
Art 85 Abs 2 DSGVO enthält eine Öffnungsklausel für künstlerische Zwecke, sodass für künstlerische Datenverarbeitungen Ausnahmen gelten können. In Österreich wurde diese Öffnungsklausel in § 9 Datenschutzgesetz (DSG) umgesetzt. § 9 Abs 2 DSG sieht für Verarbeitungen zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken Ausnahmen von bestimmten DSGVO‑Kapiteln vor – aber nur „soweit dies erforderlich ist“, um die Grundrechte in Ausgleich zu bringen. § 9 Abs 2 DSG ist kein Freifahrtschein für Straßenfotografie. Erstens bleiben die datenschutzrechtlichen Grundsätze gemäß Art 5 DSGVO (z. B. die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Transparenz und Datenminimierung) ausdrücklich weiterhin anwendbar. Zweitens bedeutet § 9 Abs 2 DSG nicht, dass nicht in jedem Einzelfall eine saubere Interessenabwägung vorzunehmen ist.
Sowohl die Aufnahme von Fotos im öffentlichen Raum ("Street Photograpy") als auch die Veröffentlichung dieser Fotos stellen Datenverarbeitungen dar. Im Fall von “Street Photography” kommt ein berechtigtes Interesse (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) des Fotografen bzw. der Fotografin an der Ausübung seiner Kunst als Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitungen in Frage, das gegenüber den Interessen der abgebildeten Person überwiegen kann. Bei dieser Interessensabwägung ist natürlich auch zu berücksichtigen, in welcher Form oder in welchem Medium Fotografien veröffentlicht werden (z. B. in einer kleinen Galerie oder in einer großformatigen Outdoor-Ausstellung oder im weltweiten Internet). Außerdem spielt eine Rolle, ob die Fotos zu kommerziellen oder künstlerischen Zwecken genutzt werden. Die Verwendung eines Personenfotos zu Werbezwecken ist in der Regel nur mit Zustimmung zulässig; jedenfalls dann unzulässig, wenn der/die Abgebildete dadurch dem Verdacht ausgesetzt wird, gegen Entgelt mitgewirkt zu haben ("Darf ein Foto von mir für Werbung verwendet werden?"). Nicht zuletzt bleibt festzuhalten, dass der Privatsphärenschutz bzw. das Datenschutzrecht grundsätzlich auch im öffentlichen Raum gilt. Grundsätzlich muss niemand damit rechnen, auf offener Straße gefilmt und anschließend mit den Aufnahmen in einer breiten Öffentlichkeit konfrontiert zu werden.
Das Urteil Nussenzweig v. DiCorcia gilt als eines der wichtigsten Urteile zur Street Photography in den USA. Der Fotograf Philip-Lorca diCorcia fertigte Anfang der 2000er Jahre am Times Square in New York City heimlich Porträts von Passanten für seine Serie „HEADS“ an. Eines der Fotos zeigt Erno Nussenzweig, einen orthodoxen Juden, dessen Bild daraufhin in einer Galerie ausgestellt wurde, in einem Bildband veröffentlicht wurde und in Form von limitierten Prints (20.000–30.000 USD) verkauft wurde. Nussenzweig entdeckte das Bild 2005 und klagte wegen Verletzung seiner Privatsphäre nach Sections 50 und 51 des New York Civil Rights Law. Das Gericht entschied zugunsten von diCorcia und wies die Klage komplett ab.
In Deutschland beschäftigte ein Rechtsstreit rund um ein Straßenfoto einer Passantin in einer großformatige Outdoor-Ausstellung (Ausstellung „Ostkreuz: Westwärts – Neue Sicht auf Charlottenburg“) die Gerichte. Die Frau war gut erkennbar, hatte aber der Aufnahme und Veröffentlichung nicht zugestimmt. Dier Gericht bestätigten zwar eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Frau. Das deutsche Bundesverfassungsgericht betonte allerdings in seinem Beschluss vom 08.02.2018 (BVerfG 08.02.2018, 1 BvR 2112/15), dass die Kunstfreiheit nicht nur das Anfertigen, sondern auch die Zurschaustellung in einer öffentlich zugänglichen Ausstellung erfasse. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass auch bei Kunst eine Grenze dort verläuft, wo die konkrete Darstellung und Präsentation – etwa durch großformatige Ausstellung und die Situation der abgebildeten Person – das Persönlichkeitsrecht besonders schwer beeinträchtige.
In einer jüngeren Entscheidung (Gz: 2024-0.195.679) befasste sich die österreichische Datenschutzbehörde in einem amstwegigen Prüfverfahren mit der Veröffentlichung von Straßenfotos auf einer Webseite. Der Fotograf argumentierte, er arbeite künstlerisch im Genre der Straßenfotografie und hole grundsätzlich keine Einwilligungen ein, da dies Straßenfotografie „verunmöglichen“ würde. Die österreichische Datenschutzbehörde stufte die Veröffentlichung bestimmter Fotos als rechtswidrig ein und ordnete deren Löschung an.
Die Datenschutzbehörde erkannte bei der Veröffentlichung bestimmter Fotos einen zu starken Eingriff in die Datenschutzinteressen der abgebildeten Personen:
Im Ergebnis erkannte die Datenschutzbehörde also bei bestimmten Fotos eine rote Linie als überschritten an, weil der Persönlichkeitsschutz der abgebildeten Personen in diesen Fällen gegenüber der Kunstfreiheit der Straßenfotografie überwiege. Gegen die Entscheidung der Datenschutzbehörde wurde keine Beschwerde eingelegt und es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung zu Frage der “Street Photography” in der Zukunft noch verfeinert wird.
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
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Letzte Änderung: 27.03.2026