Bei der Veröffentlichung von Kinderaufnahmen (Fotos bzw. Videos) ist das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Kinder zu beachten. Bildnisse von Kindern dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn deren berechtigte Interessen durch die Veröffentlichung des Fotos bzw. Videos verletzt würden.
Das Recht am eigenen Bild wird verletzt, wenn die berechtigten Interessen des Kindes am Schutz seiner Privatsphäre verletzt wird. Dies ist jedenfalls bei bloßstellenden oder peinlichen Aufnahmen der Fall ("Was ist das Recht am eigenen Bild?"). Bei der Veröffentlichung von Kinderfotos ist besonders darauf zu achten, ob die Veröffentlichung irgendwelche unangenehme Folgen für die abgebildeten Kinder haben könnte oder die Fotos irgendwie in einen negativen Zusammenhang gebracht werden könnten ("Gibt es einen objektiven Grund, warum das Kind oder dessen Eltern Einwände gegen die Veröffentlichung in der konkreten Form haben könnte?"). Dabei ist die besondere Situation von Kindern und deren Sozialverhalten zu berücksichtigen, z. B. der Umstand, dass Bilder gerne von Kindern bearbeitet (z. B. mit Filtern auf Social Media) und kommentiert werden.
Beispiel: Der Vorzeigeschüler Julius gewinnt bei der Latein-Olympiade. Aus Stolz postet Julius' Lateinlehrer ein Foto von der Siegerehrung mit Lorbeerkranz auf seinem Social Media - Profil. Bald werden Julius' Mitschüler darauf aufmerksam und veröffentlichen eine bearbeitete Version des Fotos, um den strebsamen Julius lächerlich zu machen.
Auch Eltern müssen das Recht am eigenen Bild ihrer eigenen Kinder beachten. Sie können nicht selbst darüber urteilen, ob durch die berechtigten Interessen ihres Kindes durch die Veröffentlichung eines Fotos bzw. Videos verletzt werden oder nicht. Eltern sollten jedenfalls keine intimen oder peinlichen Aufnahmen von Ihrem Kind (z. B. nacktes Kind am Topf) veröffentlichen. Insbesondere mit zunehmendem Alter des Kindes könnte es dem Kind unangenehm sein, dass gewisse Fotos bzw. Videos öffentlich abrufbar sind. Außerdem können Kinderfotos (z. B. Strandfotos) im schlimmsten Fall auch missbräuchlich verwendet und auf einschlägigen Webseiten wiederveröffentlicht werden. In diesem Fall sollten Sie eine Meldung an die Stopline erstatten.
Eltern sollten beim Posten eines Fotos nicht den vollen Namen des Kindes nennen, da dies zu einer Verknüpfung des Namens mit dem Bildnis des Kindes führen kann. Personen, die bisher nur den Namen des Kindes kannten, werden es nun auch durch ein Bild erkennen. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Kindes stellt sich bei einer Veröffentlichung eines Bildes mit Namen als noch schwerer dar.
Das Recht am eigenen Bild gilt als „höchstpersönliches Recht“. Über ein solches Recht kann nur die Person selbst, und nicht eine andere Person disponieren. Bei einem zustimmungspflichtigem Foto muss also die abgebildete Person selbst (und nicht der gesetzliche Vertreter) die Zustimmung erteilen. Dies bedeutet, dass Eltern für ihr Kind keine wirksame Zustimmung zur Veröffentlichung erteilen können.
Ein Kind selbst kann erst dann eine rechtlich wirksame Zustimmung erteilen, wenn es über die dafür notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügt (vgl. auch § 173 ABGB). Das Kind muss also die Tragweite seiner Zustimmung und mögliche Folgen einer Veröffentlichung verstehen. Eine solche Entscheidungsfähigkeit wird ab dem 14. Lebensjahr vermutet, obwohl sie vom Reifegrad des Kindes abhängig ist.
Wenn das Kind diese Entscheidungsfähigkeit noch nicht erreicht hat, bedeutet dies nicht automatisch, dass keine Aufnahmen des Kindes veröffentlicht werden dürfen. Es kommt dann darauf an, ob durch eine Veröffentlichung die berechtigten Interessen des abgebildeten Kindes verletzt werden. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Aufnahme auch ohne Zustimmung des Kindes veröffentlicht werden. Sollen für das Kind nachteilige Fotos veröffentlicht werden, können Eltern jedenfalls keine wirksame Zustimmung geben (15 Os 176/15v).
Beispiel: Die zehnjährige Karin verletzt sich in der Schule bei einem Sturz aus dem Fenster. Der Grund dafür ist, dass das Betreuungspersonal der Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist. Ihre Mutter fotografiert Karin mit ihren Verletzungen und gibt das Bild an eine Zeitung weiter. Sie möchte damit auf Missstände in der Schule aufmerksam machen. Karins Mutter kann diese Fotoveröffentlichung aber nicht erlauben. Die Veröffentlichung eines Fotos, dass ein Kind in einer derartigen Situation zeigt, verletzt dessen berechtigte Interessen. Karin selbst kann der Veröffentlichung auch noch nicht zustimmen. Eine Veröffentlichung ist daher rechtswidrig.
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
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Letzte Änderung: 10.12.2025