Was gilt bei Fotos auf der Schulwebseite?

  • Bei der Veröffentlichung von Kinderfotos auf der Schulwebseite dürfen die berechtigten Interessen des Kindes nicht verletzt werden.
  • Bei der Interessensabwägung sind auch die Interessen der Schule (z. B. Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation mit den Eltern usw.) zu berücksichtigen.
  • Es sollten nach Möglichkeit keine Porträtfotos veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung von Klassenfotos ohne Namensnennung scheint weniger bedenklich.

Bei der Veröffentlichung von Klassenfotos oder Fotoaufnahmen von Schüler:innen in anderen Situationen in der Schule ist das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Kinder zu beachten. Bildnisse der Kinder dürfen jedenfalls dann nicht auf der Webseite veröffentlicht werden, wenn deren berechtigten Interessen durch die Veröffentlichung verletzt würden.

Interessensabwägung bei Kinderfotos

Bei Kindern werden die berechtigten Interessen schneller verletzt als bei volljährigen Erwachsenen. Bei der Interessenabwägung muss die besondere Situation von Kindern und deren Sozialverhalten in der Schule berücksichtigt werden. Fotos im Schulbereich werden erfahrungsgemäß öfter für Bildbearbeitungen und missbräuchliche Verwendungen verwendet als in anderen Bereichen. Bei der Veröffentlichung von Kinderfotos ist daher besonders darauf zu achten, ob es unangenehme Folgen für die abgebildeten Kinder geben könnte (vgl. „Empfehlungen zur Nutzung digitaler Technologie an Schulstandorten“). Werden die berechtigten Interessen der Kinder allerdings nicht beeinträchtigt und hat die Schule ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung der Fotos (z. B. zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit der Schule), dürfen die Fotos auf der Webseite der Schule veröffentlicht werden. 

Öffentliche Stellen empfehlen Einwilligung

Grundsätzlich kann die Frage der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Kinderfotos auf Schulwebseiten nicht allgemein beantwortet werden. Öffentliche Stellen empfehlen daher, eine Einwilligung für die Veröffentlichung von Kinderfotos einzuholen. Die Arbeitsgruppe Datenschutz im Bildungsministerium konkretisiert in ihren FAQs zum Datenschutz an Schulen vom 19.12.2018, dass eine Einwilligung für Fotoveröffentlichungen auf der Schulwebsite in der Regel einmalig bei Schuleintritt einzuholen ist. Bis Ende der Sekundarstufe I soll diese von den Erziehungsberechtigten, ab Sekundarstufe II von den Schüler:innen selbst eingeholt werden. Ab der Sekundarstufe II soll auch eine spontane Einwilligung durch die Schüler:in bei einer Fotoaktion selbst möglich sein.

Gefördert im Rahmen des AK Zukunftsprogramms

Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.

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Letzte Änderung: 10.12.2025