Mit der ständigen Verfügbarkeit von Smartphones werden auch Aufnahme von Polizeiaktionen immer häufiger. Es stellt sich dann die Frage, ob sich Polizist:innen bei Amtshandlungen filmen lassen müssen und ob sie die Veröffentlichung solcher Aufnahmen dulden müssen.
Wenn Sie eine Polizeiaktion oder eine Amtshandlung (z. B. eine Festnahme oder eine Personenkontrolle) filmen, stellt sich die Frage, ob dabei die Persönlichkeitsrechte der aufgenommenen Personen (insbesondere der Polizist:innen) beeinträchtigt werden und die Polizist:innen Ihnen das Filmen verbieten können. Wenn Sie ein legitimes Interesse an der Aufnahme darlegen können (z. B. Sie wollen eine fragwürdige Amtshandlung dokumentieren, auf einen Missstand aufmerksam machen oder eine Debatte im Allgemeininteresse anregen), werden die Polizist:innen die Aufnahme dulden müssen (vgl. OGH 6 Ob 6/19d). Denn Ihr Interesse überwiegt in diesen Fällen wohl die berechtigten Interessen der gefilmten Polizist:innen.
Beispiel: Anlässlich einer Hausdurchsuchung in Peters Wohnung filmt Peter zu Beweiszwecken die amtshandelnden Exekutivbeamten, deren Identität nicht aus bestimmten Gründen (z.B. verdeckte Ermittler:innen) besonders zu schützen sind. Die bei diesem hoheitlichen Einsatz gefilmten Polizist:innen müssen akzeptieren, dass die Amtshandlung festgehalten wird. Peter dringt mit der Aufnahme nicht in die Privatsphäre der abgebildeten PolizistInnen ein (weil sie in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gefilmt werden), und es wird mit der Aufnahme auch ein gewisser präventiver Effekt gegen allfällige rechtswidrige Übergriffe erreicht.
Die Veröffentlichung der Aufnahme von einem Polizeieinsatz stellt grundsätzlich einen schwereren Eingriff dar, bei dem neben den Persönlichkeitsrechten der Polizist:innen auch Sicherhheitserwägungen eine Rolle spielen können. Daher dürfen Aufnahmen von einer verdeckten Ermittlung oder der Anwendung besonderer Einsatztaktiken jedenfalls nicht veröffentlicht werden. Auch bei der Veröffentlichung von Bildnissen von Polizeibeamten, die im Bereich der organisierten Kriminalität und der Terrorismusbekämpfung eingesetzt werden, wird deren Anonymitätsinteresse normalerweise überwiegen (4 Ob 224/14s). Generell besteht an einer identifizierenden Bildberichterstattung über polizeiliche Routineeinsätze kein eigenständiger Informationswert, weshalb die Veröffentlichung erkennbarer Gesichtsbilder unzulässig ist (6 Ob 241/20i).
Es kommt aber auch auf den Zweck an, zu dem Sie ein Bild oder Video veröffentlichen wollen. Wenn Sie eine Aufnahme (z. B. von einer routinemäßigen Verkehrskontrolle) nur veröffentlichen, um sich über die Polizei lustig zu machen, wird eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild vorliegen. Wenn Sie hingegen ein Video veröffentlichen, um eine Debatte im Allgemeininteresse anzuregen (z. B. über den Misstand exzessiver Polizeieinsätze), könnte eine solche Veröffentlichung hingegen zulässig sein, weil Ihr legitimes Interesse an einer Veröffentlichung möglicherweise schwerer wiegt als die Interessen der abgebildeten Polizist:innen. Wenn die Veröffentlichung eines Videos allerdings geeignet ist, den Erfolg von zukünftigen Amtshandlungen zu beeinträchtigen, werden die berechtigten Interessen der abgbildeten Polizist:innen unabhängig davon verletzt, ob die Bilder im Zusammenhang mit einem Bericht über behauptete Missstände oder im Rahmen eines neutralen Artikels veröffentlicht werden (RS0113854).
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
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Letzte Änderung: 01.12.2025