Möchte Ihr:e Arbeitgeber:in ein (Portträt-) Foto von Ihnen auf der Webseite veröffentlichen, ist Ihr Recht am eigenen Bild zu beachten. Es gibt keine Sonderregel, wonach Sie die Veröffentlichung Ihres Fotos jedenfalls dulden müssen. Dies ist normalerweise nicht Teil der geschuldeten Arbeitsleistung und ergibt sich auch nicht aus der arbeitsrechtlichen Treuepflicht (8 ObA 136/00h).
Es muss also abgewogen werden, ob Ihr berechtigtes Interesse an Privatsphäre beeinträchtigt wird und ob ein berechtigtes Interesse Ihres Arbeitgebers an einer Bildveröffentlichung besteht. Eine solche Interessenabwägung kann nur im Einzelfall vorgenommen werden.
Bei der Veröffentlichung von Personenfotos im Intranet eines Unternehmens wird man normalerweise von einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers ausgehen können. Einerseits ist das Foto einem solchen Fall nicht öffentlich, sondern nur im Intrannet abrufbar. Andererseits wird die Zusammenarbeit innerhalb des Unternehmen erleichtert sowie möglicherweise die Sicherheit (kein Betreten betriebsfremder Personen usw.) erhöht. Daher wiegt das Interesse des Unternehmens schwerer als mögliche Nachteile, die Sie durch eine Veröffentlichung Ihres Bildes im Intranet erleiden könnten.
Bei Personenfotos auf der Unternehmenswebseite gilt es zu differenzieren. Bei der Veröffentlichung von typischen Porträt-Fotos auf der Webseite wird es auch auf die unternehmerische Tätigkeit ankommen. In manchen Branchen ist eine Außenpräsentation der MitarbeiterInnen ein berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Auch Ihre Funktion im Unternehmen kann relevant sein: Arbeiten Sie zum Beispiel im Kundenservicebereich, im Einkauf oder im Verkauf oder im Außendienst, kann das berechtigte Interesse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers schwerer wiegen. Arbeiten Sie im Innendienst und haben kaum Kontakt mit Kund:innen, könnte hingegen Ihr Interesse am Schutz Ihrer Privatsphäre größer sein. Bei der Veröffentlichung von Fotos einer firmeninternen Weihnachtsfeier wird Ihr Interesse an einer Nicht-Veröffentlichung normalerweise Vorrang haben.
Die Verwendung von Personenfotos für Werbezwecke erfordert jedenfalls Ihre Einwilligung. Wenn Fotos von Ihnen beispielsweise für Marketingmaterial verwendet werden soll oder Sie in einem Promotion-Video auftreten sollen, muss Ihr/e Arbeitger:in jedenfalls Ihre Zustimmung einholen.
Generell sollten Bildveröffentlichungen immer mit Ihnen als Arbeitnehmer:in abgesprochen werden. Im Zweifel sollte eine Zustimmung eingeholt werden. Und selbst wenn die Veröffentlichung von Fotos von Mitarbeiter:innen durch die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin oder des Arbeitergebers gerechtfertigt sein sollte, können Sie als Arbeitnehmer:in von Ihrem datenschutzrechtlichen Widerspruchsrecht Gebrauch machen und erklären, dass in Ihrem konkreten Fall die Bildveröffentlichung aus individuellen Gründen unterbleiben soll ("Kann ich die Verarbeitung meiner Daten verbieten?").
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
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Letzte Änderung: 28.11.2025