Nacktaufnahmen im Internet: Was tun?

  • Sie können von Suchmaschinen (Google usw.) verlangen, dass die Nacktaufnahmen bei Eingabe Ihres Namens nicht als Suchergebnis angezeigt werden.
  • Wenn Sie die für die Veröffentlichung verantwortliche Person kennen, können Sie gegen diese Person gerichtlich vorgehen.
  • Die Verbreitung von Nacktfotos kann unter bestimmten Umständen eine gerichtliche strafbare Handlung (z. B. Cybermobbing oder die Verbreitung von unbefugten Bildaufnahmen) darstellen.

Nacktaufnahmen von sich selbst im Internet zu finden, stellt wohl für fast alle Menschen einen wahr gewordenen Albtraum dar. Es ist klar, dass die Veröffentlichung von Nacktaufnahmen in den allermeisten Fällen rechtswidrig erfolgt. Denn die Veröffentlichung von intimen Aufnahmen ohne Zustimmung der abgebildeten Person verletzt die Persönlichkeitsrechte bzw. das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person.

Wie kann man Löschung erreichen?

Sofern Nacktaufnahmen nicht über Messengerdienste (z. B. WhatsApp, Signal usw.) verschickt werden, werden Sie auf einer öffentlichen Webseite oder Plattform online bereit gestellt. Sie können in diesem Fall die folgenden Akteure kontaktieren, um eine Löschung der Bilder zu erreichen:

  1. Content-Provider (d. h. die Person, die die Aufnahmen online gestellt bzw. hochgeladen hat):
    Sie haben jedenfalls einen rechtlichen Anspruch auf Löschung der Bilder, den Sie auch gerichtlich durchsetzen können. Um eine solche zivilrechtliche Klage einzubringen, müssen Sie zumindest den Namen und die Adresse der Person kennen. Ein solches Gerichtsverfahren ist allerdings zunächst mit Kosten verbunden. Die Gerichtskosten müssten Ihnen aber vom Beklagten aber letztlich ersetzt werden.
     
  2. Webseite-Betreiber bzw. Online-Plattform:
    Macnhmal wird die Person, die die Nacktaufnahmen hochgeladen hat, nicht identifizierbar oder erreichbar sein. Dann können Sie den Betreiber der Webseite oder der Online-Plattform kontaktieren und die Löschung verlangen, weil die Aufnahmen rechtswidrigerweise auf seinen Servern veröffentlicht werden. Am besten kontaktieren Sie die E-Mail-Adresse, die im Impressum der Webseite angegeben ist oder nützen das Meldeformular, dass viele Online-Plattformen zum Melden von rechtswidrigen oder problematischen Inhalten anbieten („Wie melde ich einen rechtswidrigen Inhalt?“).
     
  3. Suchmaschine (z. B. Google):
    Wenn Sie auch auf diesem Weg nicht die Löschung der Fotos erreichen können, bleibt Ihnen noch die Möglichkeit, das Bild bzw. das Video zumindest aus dem Index der Suchmaschinen entfernen zu lassen („Kann ich meine Suchergebnisse löschen lassen?“). Das Bild verschwindet dann nicht von der eigentlichen Quelle (Website, Plattform usw.), aber zumindest aus den Suchergebnissen der Suchmaschinen. Es wird dadurch viel unwahrscheinlicher, dass andere Personen (z. B. bei Eingabe Ihres Namens) auf die Nacktaufnahme stoßen.

Täter:in rechtlich zur Verantwortung ziehen

Wenn Sie neben der Löschung der Nacktaufnahmen den:die Täter:in auch rechtlich zur Verantwortung ziehen wollen, stellt sich die Frage, ob Sie auf das auf zivilrechtlichem Weg tun müssen oder ob ein strafbares Handeln vorliegt und der:die Täter:in eine strafrechtliche Verantwortung hat.

  1. Zivilrechtliche Schiene:
    Auf zivilrechtlichem Weg können Sie einen Anspruch auf Löschung der Bilder und Unterlassung einer nochmaligen Veröffentlichung durchsetzen und dabei eventuell auch einen Schadenersatz verlangen. Auf diese Weise können Sie die verantwortliche Person zur Verantwortung ziehen und eventuell eine Entschädigung erhalten. Ein solches Gerichtsverfahren ist mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden. Außerdem wird sich manchmal das Problem stellen, dass der:die Täter:in gar nicht identifiziert werden kann. In diesem Fall können Sie dann nur versuchen, den:die Täter:in auf dem strafrechtlichen Weg zur Verantwortung zu ziehen.
     
  2. Strafrechtliche Schiene:
    In bestimmten Fällen stellt die Veröffentlichung von Nacktaufnahme eine gerichtlich strafbare Handlung vor, die bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden:

    - Beharrliche Verfolgung („Cyber-Stalking“) gemäß § 107a StGB : Die wiederholte Veröffentlichung von Nacktaufnahmen mit dem Ziel, der abgebildeten Person das Leben zu erschweren.

    - Fortdauernde Belästigung („Cyber-Mobbing“) gemäß § 107c StGB : Die systematische Bloßstellung einer Person durch die Veröffentlichung von intimen Bildaufnahmen über einen längeren Zeitraum ("Was tun gegen Cyber-Mobbing?").

    - Unbefugte Bildaufnahmen („Upskirting“) gemäß § 120a StGB: Die Veröffentlichung von absichtlich heimlich gemachten -  z. B. in einer Umkleidekabine oder einer privaten Wohnung - gemachten Nacktaufnahmen, ("Sind heimliche Nacktaufnahmen verboten?").

    - Sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial oder bildliche sexualbezogene Darstellungen gemäß § 207a StGB:  Viele Teenager tauschen einvernehmlich eigene pornografische Fotos oder Videos aus, um sich dadurch gegenseitig zu erregen („Sexting“). Andere Personen dürfen solche Aufnahmen besitzen – aber nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person! Nach Wegfall der Einwilligung (zum Beispiel nach dem Ende einer Beziehung) ist der Besitz oder das Weiterleiten der pornografischen Aufnahme strafbar! 

    ​Am Ende eines Strafverfahrens könnte über den:die Täter:in eine gerichtliche Strafe verhängt werden. Im Zuge des Strafverfahrens könnte auch eine Löschung der Webseite angeordnet werden. Damit könnte eine Löschung der Inhalte auch im Rahmen eines Strafverfahrens erzielt werden.
     
  3. Datenschutzrechtliche Schiene:
    Die Veröffentlichung von Nacktaufnahmen stellt meist eine datenschutzrechtswidrige Verarbeitung von Bilddaten dar, sofern die Person auf der Aufnahme erkennbar ist ("Muss ich auf dem Foto als Person erkennbar sein?"):

    - Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht gemäß § 63 Datenschutzgesetz (DSG): Die Veröffentlichung von Nacktaufnahmen kann nach § 63 Datenschutzgesetz strafbar sein, wenn die abgebildete Person darauf erkennbar ist (weil nur dann personenbezogene Bilddaten vorliegen) und die Person, die die Nacktaufnahme veröffentlicht, sich die Aufnahme widerrechtlich verschafft hat. Eine widerrechtliche Verschaffung liegt schon dann vor, wenn jemand eine Bildaufnahme von einer Person unter Verstoß gegen die Art 6ff Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anfertigt [Reindl-Krauskopf/Salimi/Stricker, IT-Strafrecht (2018) Rz 2.591]; wenn die Aufnahme allerdings ursprünglich rechtmäßig (z.B. mit Zustimmung der abgebildeten Person erfolgt) gemacht wurde, liegt keine widerrechtliche Verschaffung vor. Außerdem muss die veröffentlichende Person die Absicht (§ 5 Abs 2 Strafgesetzbuch) haben, die abgebildete Person in ihrem datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsanspruch zu verletzen. Wenn es um die gezielte Bloßstellung einer Person geht, wird eine solche Schädigungsabsicht vorliegen [Reindl-Krauskopf/Salimi/Stricker, IT-Strafrecht (2018) Rz 2.608].

    - Rechtswidrige Bildverarbeitung gemäß § 62 Abs 1 Z 4 Datenschutzgesetz (DSG). Bei der unerlaubten Aufnahme und Verbreitung einer Nacktaufnahme von einer erkennbaren Person handelt es sich um eine rechtswidrige Datenverarbeitung ("Bildverarbeitung"). Dabei ist es egal, ob die Aufnahmen ursprünglich einvernehmlich gemacht wurden oder ob Sie die intimen Fotos zuvor freiwillig an die Person gesendet haben. Denn allein die zustimmungslose Veröffentlichung der Nacktaufnahmen stellt eine rechtswidrige Datenverarbeitung dar. Sie können dies bei der Datenschutzbehörde zur Anzeige bringen, die darauf eine Verwaltungsstrafe verhängen kann (vgl. DSB 24.4.2019, DSB-D124.273/0003-DSB/2019 oder DSB 19.10.2020, 2020-0.550.322). Es wird zunehmend die Ansicht vertreten, dass die §§ 12ff DSG zur Bildverarbeitung wegen des Vorrangs der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gar keine Anwendung finden (BVwG 20.11.2019, W256 2214855-1BVwG 25.11.2019, WQ 211 2210458-1) und damit auch keine Strafe nach § 62 Abs 1 Z DSG ausgesprochen werden darf. Es würde aber dennoch ein Verstoß gegen Art 83 Abs 5 DSGVO vorliegen, der von der Datenschutzbehörde mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Broschüre von Saferinternet.at „Aktiv gegen Nacktaufnahmen“

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Letzte Änderung: 05.01.2026