Die Abgabe gefälschter Verbraucherbewertungen bzw. die Erteilung eines Auftrags an andere, gefälschte Verbraucherbewertungen abzugeben sowie die falsche Darstellung von Verbraucherbewertungen in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung stellt eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs (UWG) dar (siehe Anhang zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Z 23c). Solche irreführenden Geschäftspraktiken sind unzulässig. Mitbewerber von Unternehmen, die eine solche Geschäftspraxis verfolgen, können einen Klage bei Gericht einbringen, dass das betroffene Unternehmen eine solche Geschäftspraxis unterlassen möge.
Auch die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, die Bundeswettbewerbsbehörde oder der Verein für Konsumenteninformation (VKI) können einen gerichtlichen Unterlassungsanspruch gegen Unternehmen geltend machen, die auf solche Art und Weise Werbung für ihre Produkte und Dienstleistungen machen. Außerdem können Sie gefälschte Bewertungen meist bei der Plattform als verdächtig melden, worauf die Bewertungsplattform die Bewertungen möglicherweise einer genaueren Prüfung unterzieht.
Weitere Fragen und Antworten?
Sie suchen weitere Fragen und Antworten (FAQs) zum Thema "Online-Bewertungen"? Sie haben eine andere Frage?
Letzte Änderung: 20.10.2025