Im Rahmen Ihrer Registrierung als Nutzer:in einer Bewertungsplattform schließen Sie normalerweise einen Vertrag mit der Plattform zu den von der Plattform vorgegebenen allgemeinen Nutzungsbedingungen ab. Diese allgemeinen Nutzungsbedingen sehen die Bedingungen vor, wie Ihnen die Plattform zur Verfügung gestellt wird undwie die Plattform von Ihnen genutzt werden darf.
Die Nutzungsbedingungen begründen ein sogenanntes „virtuelles Hausrecht“ der Plattform und sehen normalerweise auch gewisse Sanktionen beim Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen vor (z. B. die Sperre von Nutzer:innen). Verstoßen Sie mit einer Bewertung gegen die Nutzungebedingungen der Plattform (bzw. das virtuelle Hausrecht), darf die Plattform nach den Nutzungsbedingungen möglicherweise Ihre Bewertung löschen oder Ihr Konto sperren (d. h. den Nutzungsvertrag mit Ihnen sofort kündigen). Oftmals werden die Verhaltensregeln für den respektvollen Umgang miteinander auf einer Plattform auch als „Netiquette“ (Kofferwort aus „Netz“ und „Etikette“) bezeichnet.
Es ist fraglich, ob eine Plattform Ihre Bewertung löschen darf, auch wenn diese nicht gegen die Nutzungsbedingungen verstößt. Eine willkürliche Löschung von Bewertungen steht aber wohl normalerweise mit den Nutzungsbedingungen in Widerspruch. In diesem Fall könnten Sie wohl einfordern, dass Ihre Bewertung wiederhergestellt wird. Sofern die Nutzung des Dienstes kostenlos ist, wird die Plattform dennoch den Nutzungsvertrag unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen können. Auf diese Weise könnte auch eine endgültige Löschung der Bewertung herbeigeführt werden.
Ein bewertetes Unternehmen kann allerdings dann die Löschung einer Bewertung verlangen, wenn die Bewertung einen rechtswidrigen Inhalt hat und dies für die Plattform auch erkennbar ist. Die Bewertungsplattform muss als Host-Provider nämlich rechtswidrige Inhalte löschen, wenn sie darauf aufmerksam gemacht wird und die Rechtswidrigkeit klar erkennbar ist. Rechtswidrig ist eine Bewertung etwa dann, wenn sie beleidigende Äußerungen oder unwahre Tatsachenbehauptungen enthält („Muss ich eine negative Bewertung auf Verlangen löschen?“).
Handelt es sich um eine nicht klar erkennbare Rechtsverletzung, muss das bewertete Unternehmen begründete Angaben machen, wieso die Bewertung rechtswidrig ist. Die Bewertungsplattform sollte den:die Autor:in der Bewertung mit dem Löschersuchen des Unternehmens konfrontieren und zu einer Stellungnahme auffordern. Reagiert die Bewertungsplattform auf begründete Beanstandungen des Unternehmens nicht, könnte die Plattform von einem Gericht wohl zur Unterlassung einer weiteren Veröffentlichung verurteilt werden. In der Praxis kann es allerdings sehr schwierig und aufwändig sein, den Anspruch auf Löschung einer Bewertung gegenüber der Plattform durchzusetzen.
Beispiel: Ein Nutzer namens „Albrecht Dürer“ hinterlässt auf der Bewertungsplattform „Google“ eine Bewertung zum Arzt Dr. Karl Schweitzer. „Albrecht Dürer“ gibt in seiner Bewertung an, dass er in der Praxis von Dr. Karl Schweitzer nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt wurde. Dr. Karl Schweitzer teilt der Bewertungsplattform „Google“ darauf mit, dass eine Person namens „Albrecht Dürer“ nie bei ihm in Behandlung gewesen sei und legt einen Nachweis vor, dass in seinem Aktenverwaltungssystem keine Patientenakte zu einer Person namens „Albrecht Dürer“ existiert. „Google“ müsste den Nutzer „Albrecht Dürer“ nun zur Stellungnahme auffordern, um herauszufinden, ob der Nutzer tatsächlich in der Praxis des Dr. Karl Schweitzer war oder ob es sich bei der Bewertung um eine falsche Tatsachenbehauptung handelt. Wenn der Nutzer dies nicht näher beweisen kann oder keine Stellung nimmt, muss „Google“ die Bewertung löschen.
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Letzte Änderung: 22.10.2025