Wenn Sie ein neues Produkt bestellen, muss Ihnen ein fehlerfreies Produkt geliefert werden. Wenn Sie kein fehlerfreies Produkt erhalten oder das gelieferte Produkt nach kurzer Zeit nicht mehr funktioniert, wurde Ihnen ein „mangelhaftes“ Produkt geliefert. Ein gewährleistungsrechtlicher „Mangel“ liegt vor, wenn das gelieferte Produkt nicht der Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Verkäufer entspricht. Für einen solchen Mangel muss der Onlineshop als Verkäufer einstehen, egal ob er davon wusste oder nicht. Der Onlineshop ist also auch dann verantwortlich, wenn er ein vom Hersteller bzw. Großhändler erhaltenes Produkt einfach weiterverkauft (kein Verschulden erforderlich).
Für die Frage, ob ein "Mangel" vorliegt, ist entscheidend, was für ein Produkt Sie nach Ihrer Bestellung erhalten hätten müssen (subjektive Vertragskonformität). Wenn das gelieferte Produkt von der Beschreibung in der Bestellung abweicht, liegt ein Mangel vor. Ein Produkt mag zwar einwandfrei funktionieren; wenn es allerdings nicht die Eigenschaften aufweist, die es nach der Produktbeschreibung aufweisen sollte, handelt es sich um ein "mangelhaftes" Produkt.
Entscheidend ist auch, welche Leistungen oder Merkmale Sie beim Kauf eines solchen Produkts typischerweise erwarten können bzw. ob das Produkt dem typischen Verwendungszweck entspricht (objektive Vertragskonformität). Dabei ist etwa zu beachten, ob das Produkt wie ein Probemodell oder eine Testversion funktioniert. Wenn das Produkt von diesen objektiven Anforderungen abweicht, muss Sie der Verkäufer ausdrücklich auf ein solches Abweichen hinweisen. Außerdem müssen Sie beim Vertragsabschluss ausdrücklich zustimmen, dass Sie dieses Abweichen von den üblicherweise vorausgesetzten Merkmalen in Kauf nehmen (z.B. durch Ankreuzen einer Checkbox). Es ist nicht ausreichend, dass der Verkäufer im Kleingedruckten auf mögliche Abweichungen verweist.
Beispiel: Anna bestellt beim Elektronikhändler "Handy.at" ein gebrauchtes Smartphone. Nachdem ihr das Smartphone geliefert wird, stellt Anna auf dem Display des Smartphones deutliche Kratzer fest. Der Elektronikhändler "Handy.at" verweist darauf, dass es sich um ein gebrauchtes Smartphone handelt und die Kratzer daher keinen Mangel darstellen. "Handy.at" ist im Unrecht. Zwar wurde ein Kaufvertrag über ein gebrauchtes Smartphone geschlossen, doch auch bei gebrauchten Handys kann man typischerweise erwarten, dass das Display nur gewöhnliche Gebrauchsspuren aufweist. "Handy.at" hätte Anna darauf hinweisen müssen (z.B. mittels einer eigenen Checkbox zum Ankreuzen), dass das gebrauchte Smartphone erhebliche Kratzer auf den Display aufweist. Da Anna keine Zustimmung zu dieser Abweichung von der objektiven Vertragskonformität gegeben hat, kann Sie die Lieferung eines anderen Smartphones und - falls "Handy.at" kein anderes Smartphone dieser Art auf Lager hat - den Vertrag auflösen oder eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
Aufgrund eines Mangels können Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen ("Wie übe ich meine Gewährleistungsrechte aus?"). Sie können in einem ersten Schritt die Reparatur der Ware (soweit möglich) oder einen Austausch der Ware verlangen. Wenn das Unternehmen Ihrem Wunsch nach einer Reparatur oder einem Austausch nicht nachkommt, können Sie in einem zweiten Schritt die Auflösung des Kaufvertrags oder eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Bei einem bloß geringfügigen Mangel haben Sie nur einen Anspruch auf eine Herabsetzung des Kaufpreises.
Sie können Ihre Gewährleistungsansprüche grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren ab Lieferung geltend machen. Der Mangel muss im Zeitpunkt der Lieferung bereits angelegt sein und darf nicht später von Ihnen selbst herbeigeführt worden sein. Sie müssen grundsätzlich beweisen, dass die Ware bereits im Zeitpunkt der Lieferung mangelhaft war. Wenn ein Mangel allerdings in den ersten 12 Monaten nach der Lieferung erkennbar wird, wird vermutet, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Lieferung vorhanden war (§ 11 Abs 1 Verbrauchergewährleistungsgesetz). Diese Vermutung tritt jedoch nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Beispiel: Anna kauft ein Notebook beim Elektronikfachhändler "elektronik.at". Acht Monate später fällt der Bildschirm des Notebooks immer wieder aus, wie es bei Produktionsfehlern durchaus üblich ist. Anna muss gegenüber "elektronik.at" nicht beweisen, dass das Notebook bereits im Zeitpunkt der Lieferung fehlerhaft war. Denn es wird aufgrund von § 11 Abs 1 Verbrauchergewährleistungsgesetz vermutet, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Lieferung bestanden hat. Wenn Anna allerdings einen Defekt des Notebooks reklamiert, der offensichtlich auf das Herunterfallen des Notebooks zurückzuführen ist, besteht diese gesetzliche Vermutung nicht.
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Letzte Änderung: 17.11.2025