Wenn Sie defektes ("mangelhaftes") Produkt erhalten, können Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen. Sie können in einem ersten Schritt die Reparatur der Ware (soweit möglich) oder einen Austausch der Ware verlangen. Wenn das Unternehmen Ihrem Wunsch nach einer Reparatur oder einem Austausch nicht nachkommt, können Sie in einem zweiten Schritt die Auflösung des Kaufvertrags oder eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Bei einem bloß geringfügigen Mangel haben Sie nur einen Anspruch auf eine Herabsetzung des Kaufpreises.
In einer ersten Stufe können Sie vom Onlineshop in einer formfreien Erklärung (z. B. per E-Mail) die Nachbesserung (Reparatur des Produkts bzw. Nachlieferung des Fehlenden) oder den Austausch des Produkts (Ersatzlieferung) verlangen. Sie haben dabei die freie Wahl zwischen der Nachbesserung und dem Austausch, außer eine der beiden Optionen wäre für den/die Verkäufer:in mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. In diesem Fall könnte Sie das Unternehmen auf die jeweils andere Option verweisen.
Das Unternehmen muss die Nachbesserung bzw. der Austausch des Produkts darauf innerhalb einer angemessenen Frist und ohne Kosten bzw. erhebliche Unannehmlichkeiten für Sie vornehmen:
Sie müssen dem Unternehmen die Gelegenheit geben, das Produkt zu reparieren oder gegen ein mangelfreies Produkt auszutauschen. Lassen Sie das Produkt ohne diese zweite Chance selbst oder durch Dritte reparieren ("voreilige Selbstverbesserung" oder “voreilige Selbstvornahme”), steht Ihnen ein eingeschränkter Kostenersatz zu. Sie können dann die Kosten ersetzt bekommen, die dem Verkäufer bei eigener Reparatur entstanden wären. Sie dürfen in diesem Fall also maximal die Ausgaben verlangen, die das Unternehmen bei einer fachgerechten Nachbesserung auch gehabt hätte (RS0123968 [T2]). Dieser Kostenersatz steht Ihnen auch dann zu, wenn das Unternehmen zur Verbesserung oder zum Austausch bereit gewesen wäre. Wenn dem Onlineshop bei seiner eigenen Reparatur geringere Kosten entstanden wären (z.B. weil er günstigere Ersatzteile verwendet) sind nur diese zu ersetzen. Das muss er gegenüber dem Käufer darlegen und beweisen können (9 Ob 45/17h).
Beispiel: Gerlinde kauft beim Onlineshop Handy.at ein Smartphone. Nach kurzer Zeit versagt der Akku. Gerlinde lässt den Akku in einem Reparaturservice-Shop wechseln (Kosten 60 €). Der Onlineshopn Handy.at hätte für den den Akkutausch nur Kosten von 20 € aufwenden müssen. Gerlinde kann von Handy.at nur 20 € verlangen.
Wenn Sie mit der ersten Ausübung Ihrer Gewährleistungsrechte keinen Erfolg haben, können Sie in einer zweiten Stufe in einer formfreien Erklärung (z.B. per E-Mail) die Vertragsauflösung oder eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Sie können insbesondere in den folgenden Fällen die Auflösung des Vertrags oder eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen:
Wenn Sie sich gemäß § 15 VGG für die Vertragsauflösung entscheiden, müssen Sie die Ware auf Kosten des Unternehmens zurückschicken. Das Unternehmen muss Ihnen erst dann den Kaufpreis zurückerstatten, wenn es die mangelhafte Ware zurückerhalten oder einen Nachweis über die Rücksendung erhalten hat. Unserer Ansicht nach sind im Fall der Vertragsauflösung auch die ursprünglichen Versandkosten zu erstatten, weil im Gesetz von einer Auflösung des (gesamten) Vertrags die Rede ist, und im Übrigen im Fall von digitalen Leistungen nach § 24 VGG auch “die aufgrund des Vertrags geleisteten Zahlungen” zurückzuerstatten sind. Nicht zuletzt sind im Fall eines vom Unternehmen viel weniger zu vertretenden Widerrufs nach § 14 Abs 1 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) ausdrücklich auch die der die Lieferkosten vom Unternehmen zu erstatten.
Im Fall der Preisminderung wird aufgrund des Verhältnisses des Werts der erhaltenen Ware zum Wert einer mangelfreien Ware berechnet (relative Berechnungsmethode).
Beispiel: Alfons bestellt beim Elektronikfachhändler "elektronik.at" ein Notebook mit einer bestimmten Grafikkarte um € 1.000,-. Ein mangelfreies Notebook dieser Art würde bei anderen Anbietern € 800,- kosten. Das Notebook wird Alfons mit einer schlechteren Grafikkarte geliefert. Ein solches Notebook mit einer schlechteren Grafikkarte würde am Markt nur € 600,- kosten. Der Händler "elektronik.at" hat das bestellte Notebook nicht mehr auf Lager und verweigert auch die Nachrüstung mit einer besseren Grafikkarte. Da Alfons das Notebook grundsätzlich behalten möchte, verlangt er eine Preisminderung. Da ein mangelhaftes Notebook um 25% weniger als ein mangelfreies Notebook kosten würde (€ 600,- statt € 800,-), kann Alfons eine Preisminderung um 25% von "elektronik.at" verlangen. Er kann also € 250,- von den bezahlten € 1.000,- zurückverlangen, sodass er am Ende € 750,- bezahlen würde.
Wenn der Mangel allerdings nur geringfügig ist, können Sie den Vertrag nicht auflösen, sondern nur eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen (§ 12 Abs 5 Verbrauchergewährleistungsgesetz). Zweifel über die Geringfügigkeit gehen aber zu Lastens des Unternehmens. Im Zweifel kann sich ein Unternehmen aber nicht darauf berufen, dass ein Mangel nur geringfügig ist, sondern Sie können in diesem Fall auch eine Auflösung des Vertrags verlangen.
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Letzte Änderung: 05.05.2026