Eine Markenfälschung ist ein Produkt, das ohne Erlaubnis mit einem bekannten Markenzeichen versehen ist, z. B. eine gefälschte „Rolex“-Uhr oder eine Fake-„Nike“-Tasche. Der Hersteller von Markenfälschungen nutzt die Bekanntheit einer Marke, um seine eigenen Produkte besser zu verkaufen. Er begeht dabei aber eine verbotene Markenrechtsverletzung und kann dafür auch bestraft werden. Denn nur der Inhaber einer Marke darf darüber bestimmen, wie eine Marke verwendet werden darf und welche Produkte mit seinem Markenzeichen versehen werden dürfen. Doch mache ich mich auch mit dem Kauf solcher Produkte strafbar?
Nach § 60 Markenschutzgesetz 1970 (MSchG) drohen bei der Verletzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Der "geschäftlicher Verkehr" umfasst jede auf Einkommen ausgerichtete selbstständige Tätigkeit im Erwerbsleben, wenn auch keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen muss. Der Kauf größerer Mengen von Markenfäschungen oder der Verkauf von Markenfälschungen auf Plattformen kann als „geschäftlicher Verkehr“ gelten.
Der Kauf einer Markenfälschung für den Eigenbedarf stellt hingegen keine Teilnahme am geschäftlichen Verkehr dar (Wirtschaftsstrafrecht: Praktikerkommentar, Preuschl/Wess § 60 MarkSchG (Mahr/Hofmann)). Der Kauf einer Markenfälschung für private Zwecke ist daher in der Regel nicht strafbar.
Nach § 10 Markenschutzgesetz (MSchG) hat der Markeninhaber das ausschließliche Recht, die Marke im geschäftlichen Verkehr zu verwenden und darf anderen die Verwendung verbieten. Bei einer Verletzung dieses Rechts kann der Markeninhaber nach §§ 51ff MSchG eine Reihe von zivilrechtlichen Ansprüchen geltend machen (z. B. auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Schadenersatz). Wenn Sie also eine Markenfälschung weiterverkaufen wollen, könnte der Markeninhaber Ihnen dies gerichtlich verbieten lassen und die Kosten dieser Rechtsverfolgung ersetzt verlangen. Ein darüber hinaus gehender Schadenersatzanspruch ist nur dann denkbar, wenn der Markt beeinflusst wurde. In der Praxis wird der Markeninhaber solche zivilrechtlichen Ansprüche gegen Privatpersonen kaum verfolgen, insbesondere wenn die Person keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Die wahrscheinlichste Konsequenz nach dem Kauf einer Markenfälschung ist, dass die bestellte Ware vom Zoll aufgegriffen und vernichtet wird. Der Zoll arbeitet nämlich auf Grundlage der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 mit Markeninhabern zusammen, um gefälschte Markenprodukte an der Grenze zu stoppen und zu vernichten. Wenn der Zoll beim Import einer Online-Bestellung aus einem Drittland den Verdacht auf eine Markenfälschung hat, hält er das Paket zurück und leitet nach Art 23 EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 ein sogenanntes Vernichtungsverfahren ein. Sie erhalten dann eine Mitteilung über den Verdacht einer Schutzrechtsverletzung und die geplante Vernichtung des Produkts. Sie haben dann drei Möglichkeiten: 1. Zustimmung zu Vernichtung, 2. Nicht-Reagieren oder 3. Widerspruch gegen die geplante Vernichtung.
Wenn Sie nicht reagieren, gilt Ihre Zustimmung nach 10 Arbeitstagen automatisch als erteilt. Ein Widerspruch gegen die Vernichtung ist nur dann sinnvoll, wenn Sie sicher sind, dass es sich nicht um eine Fälschung handelt und Sie dies auch belegen können. Das kann allerdings mit erheblichen Kosten und Risiken verbunden sein. Im Fall eines Widerspruchs wird die Ware nicht vernichtet. Nach Ihrem Widerspruch muss der Markeninhaber innerhalb von 20 Arbeitstagen (bzw. 10 Tage bei Kleinsendungen) ein gerichtliches Verfahren einleiten, um die Schutzrechtsverletzung feststellen zu lassen. Tut er das nicht, wird die Ware freigegeben.
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Letzte Änderung: 12.12.2025