Nein, Sie müssen keinen Gutschein akzeptieren. Wenn Sie in nächster Zeit bei der Fluglinie oder Buchungsplattform nichts buchen wollen, raten wir von einem Gutschein ab.
Nach der Buchung eines Flugs können Sie aus unterschiedlichen Gründen (z. B. Annullierung eines Flugs durch die Fluglinie) einen Anspruch auf eine Rückerstattung des Flugpreises oder der Zahlung einer Entschädigung haben. Viele Fluglinien und Buchungsplattformen bieten anstelle einer Rückerstattung Gutscheine oder „Credits“ an, die teilweise einen höheren Betrag als den geschuldeten Betrag ausmachen. Sie müssen aber solche Gutscheine nicht akzeptieren und können auf eine Zahlung bestehen.
Grundsätzlich schuldet Ihnen die Fluglinie das Geld, weil Ihr Vertrag über den Kauf des Flugtickets mit der Fluglinie (und nicht mit der Buchungsplattform) abgeschlossen wurde. Die Buchungsplattform agiert regelmäßig nur als Vermittler dieses Kaufvertrags bzw. als Makler zwischen Ihnen und der Fluglinie. Wenn Ihnen die Fluglinie also Geld schuldet, müssen die Zahlungen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung oder durch Scheck erfolgen.; die Ausstellung eines Gutscheins anstelle einer Erstattung in Geld ist nur nach schriftlichem Einverständnis des Fluggasts zulässig (siehe Art 7 Abs 3 und Art 8 Abs 1 lit a der europäischen Fluggastrechte-Verordnung).
Wenn Sie einen Gutschein oder „Credits“ akzeptieren, sind Sie bei Ihrer nächsten Buchung an diese Fluglinie oder Buchungsplattform gebunden. Daher bieten die Fluglinien oder Buchungsplattformen teilwiese auch im Wert höhere Gutscheine an. Sie sollte daher gut überlegen, ob Sie einen solchen Gutschein anstelle einer Zahlung akzeptieren wollen. Beachten Sie, dass solche Gutscheine und „Credits“ oft auch befristet sind (auch wenn diese Befristung auf einen zu kurzen Zeitraum vielfach rechtlich unwirksam sein wird). Auch das ist ein Grund, eher auf eine Zahlung zu bestehen.
Praktische und rechtliche Informationen zur Flugreise (Wien, 2018)
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Letzte Änderung: 01.10.2024