Wenn Sie sich im Fall einer Flugannullierung für eine Ersatzbeförderung zum schnellstmöglichen Zeitpunkt entscheiden, muss Ihnen die Fluglinie einen solchen Flug anbieten. Wenn sie dies nicht tut, können Sie für einen selbst gebuchten Ersatzflug Schadenersatz fordern.
Gemäß Art 5 Abs 1 lit a der europäischen Fluggastrechte-Verordnung muss Ihnen die Fluglinie bei Annullierung ihres Flugs jedenfalls (d. h. auch bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen, die sich von der Fluglinie nicht vermeiden ließen) Unterstützungsleistungen gemäß Art 8 Abs 1 Fluggastrechte-Verordnung anbieten. Sie können wählen zwischen:
Außerdem muss Ihnen die Fluglinie bei einem erheblich späteren Ersatzflug Mahlzeiten bzw. Erfrischungen, eine Hotelunterbringung und den Transport dorthin (falls ein Aufenthalt über Nacht notwendig ist) sowie zwei kostenlose Telefonate bzw- E-Mails anbieten. Diese Unterstützungsleistungen stehen Ihnen - im Unterschied zur Ausgleichszahlung - unabhängig davon zu, ob sich die Fluglinie auf außergewöhnliche unvermeidbare Umstände berufen kann.
Wird Ihnen die Fluglinie eine Ersatzflug anbietet, muss dieser mit Ihrem gebuchten Flug vergleichbar sein („vergleichbare Reisebedingungen“). Die Vergleichbarkeit der Reisebedingungen kann anhand der folgenden Kriterien bestimmt werden (Leitlinien für die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Pkt. 4.2):
Wenn Sie sich für die anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt entscheiden, muss die Fluglinie sie gegebenenfalls auch auf einen Flug einer anderen Fluglinie umbuchen. Sie müssen sich also nicht auf einen Flug der Fluglinie am nächsten Tag vertrösten lassen, wenn es am selben Tag noch andere Flugverbindungen (von anderen Fluglinien) zu Ihrem Zielort gibt. Wenn Ihnen die Fluglinie eine solche Ersatzbeförderung (allenfalls auch bei einer anderen Fluglinie) nicht anbieten will, können Sie sich selbst einen Ersatzflug organisieren und die diesbezüglichen Kosten der Fluglinie in Rechnung stellen. Wenn es der Fluglinie nämlich vorwerfbar ist, dass sie Ihnen keine Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt angeboten hat, haben Sie einen entsprechenden Schadenersatzanspruch gegen die Fluglinie (1 Ob 133/18t). Wenn die Fluglinie Ihnen einfach nur einseitig die Kosten erstattet, haben Sie Anspruch auf eine Erstattung der Differenz zum Preis des neuen Flugscheins unter vergleichbaren Reisebedingungen.
Praktische und rechtliche Informationen zur Flugreise (Wien, 2018)
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Letzte Änderung: 01.10.2024