Wenn Ihr Reisegepäck beschädigt oder gar nicht am Zielort ankommt, sollten Sie dies noch in der Ankunftshalle am „Lost and Found“-Schalter der Fluglinie schriftlich melden. Ohne Gepäck können Sie sich die notwendigsten Dinge kaufen und dann einen Ersatz dieser Ausgaben von der Fluglinie verlangen. Wenn Ihr Reisegepäck beschädigt oder endgültig verloren wurde, sollten Sie den Zeitwert der verlorenen Gegenstände schätzen und von der Fluglinie Schadenersatz verlangen.
Die maßgeblichen Regelungen betreffend das Reisegepäck finden sich in den Art 17ff des Montreal-Übereinkommen. Das Montrealer Übereinkommen ist ein internationaler Vertrag und in den allermeisten Ländern direkt anwendbar. Mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 wurden die Haftungsregeln aus dem Montrealer Übereinkommen auf das alle EU-Mitgliedstaaten inklusive aller Inlandsflüge ausgeweitet.
Wenn Ihr Gepäcksstück oder der Inhalt Ihres Reisegepäcks während des Transports (d.h. in der Obhut der Fluglinie) beschädigt wird, muss Ihnen die Fluglinie Schadenersatz leisten. Der Schadenersatz kann zum Beispiel in den Kosten einer Reparatur des beschädigten Gegenstands (z.B. des beschädigten Koffers) oder im Zeitwert des beschädigten Gegenstands bestehen. Bei Handgepäck haftet die Fluglinie nur für solche Schäden, die ihre Mitarbeiter:innen schuldhaft verursacht haben (Art 17 Abs 2 Satz 3 Montreal Übereinkommen).
Die meisten Fluglinien sehen in ihren allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) vor, dass wertvolle Sachen und sowie zerbrechliche Dinge wie Kameras und Laptops im Handgepäck zu transportieren sind. In solchen Fällen könnte sich die Fluglinie eventuell durch einen Verweis auf die allgemeinen Beförderungsbedingungen von ihrer Schadenersatzpflicht befreien. Außerdem haftet die Fluglinie nicht, wenn ein als Reisegepäck aufgegebener Gegenstand nicht fachgerecht verpackt war (z. B. ein Musikinstrument) und deshalb während des Transports beschädigt wurde.
Sie sollten eine Beschädigung des Gepäcks unverzüglich (d.h. am besten noch am Flughafen) und jedenfalls binnen 7 Tagen mit einem sogenannten „Property Irregularity Report“ an die Fluglinie melden. Die Fluglinie haftet nach Art 22 Abs 2 des Montreal-Übereinkommens nur bis zu einem Betrag von ca. € 1.566 (1.288 Sonderziehungsrechte) pro Passagier. Sie können Ihr aufgegebenen Gepäck gegen Bezahlung eines Zuschlags mit einer sogenannten „Wertdeklaration“ und zu einem höheren Wert versichern und die Haftungsgrenze der Fluglinie damit erhöhen.
Wenn das Gepäck in der Obhut der Fluglinie verloren geht, muss die Fluglinie für den Verlust klarerweise aufkommen und Ihnen Schadenersatz leisten. Das Gepäcksstück gilt dann als verloren, wenn es nach 21 Tagen ab dem Tag der planmäßigen Ankunft nicht wieder aufgetaucht ist oder wenn die Fluglinie den Verlust anerkannt hat.
Sie sollten den Verlust eines Gepäcksstücks möglichst bald an die Fluglinie melden, auch wenn das Montreal-Übereinkommen keine konkrete Frist vorsieht. Sie sollten dazu eine Liste der verloren gegangenen Gegenstände (inkl. Gepäcksstück) erstellen und der Wert der verloren gegangenen Gegenstände zu diesem Zeitpunkt schätzen. Dabei werden Sie bei jedem Gegenstand eine Wertabschreibung von 10 % bis 30 % pro Nutzungsjahr vornehmen müssen. Es ist optimal, wenn Sie noch Rechnungen vom Kauf der verloren gegangenen Gegenständen vorweisen können.
Die Fluglinie haftet nach Art 22 Abs 2 des Montreal-Übereinkommens nur bis zu einem Betrag von derzeit ca. € 1.566 pro Passagier.
Nach Art 19 Montreal-Übereinkommen muss Ihnen die Fluglinie auch jenen Schaden ersetzen, der durch die Verspätung bei Beförderung des Gepäcks auftritt. Sie haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn sie nachweist, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung getroffen hat.
Bis Ihr Gepäck eintrifft, haben Sie das Recht, sich vor Ort die "notwendigsten" Dinge zu besorgen und später der Fluggesellschaft in Rechnung zu stellen. Darunter versteht man etwa Hygieneartikel und etwas Kleidung, wobei der Zweck der Reise eine Rolle spielt. So wird bei der Anreise zu einem formellen Anlass der Kauf formeller Kleidung gerechtfertigt sein, während dies bei einem Badeurlaub nicht der Fall sein wird. Wenn das Reisegepäck bei Ihrer Rückkehr in die Heimat verspätet ankommt, wird der Kauf von Ersatzkleidung kaum gerechtfertigt sein. Generell sollten Sie die Ausgaben aus Ihrer Schadensminderungspflicht heraus niedrig halten und die Rechnungen für Ihre Ersatzkäufe aufbewahren.
Sie müssen den Schaden infolge einer Verspätung innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Gepäck übergeben hätte werden sollen, bei der Fluglinie anzeigen und dabei die Rechnungen Ihrer Ersatzkäufe vorlegen. Die Fluglinie haftet nach Art 22 Abs 2 des Montreal-Übereinkommens nur bis zu einem Betrag von derzeit ca. € 1.566 pro Passagier.
The Norwegian Consumer Council: "Prüfen Sie Ihre Fluggastrechte!"
Praktische und rechtliche Informationen zur Flugreise (Wien, 2018)
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Letzte Änderung: 01.10.2024