Sie müssen bei einer Mietwagenbuchung einen bestimmten Zeitpunkt für die Abholung des Mietautos angeben. Ein häufiges Missverständnis bei der Mietwagenbuchung ist, dass die im Voucher angegebene Abholzeit nur ein Richtwert ist. Die Realität ist jedoch, dass Sie das Fahrzeug pünktlich abholen müssen. Viele Anbieter gewähren zwar eine bestimmte Nachfrist („grace period“) von ca. 1-2 Stunden nach dem vereinbarten Abholzeitpunkt. Wenn Sie einen gebuchten Mietwagen aber nicht rechtzeitig abholen, führt dies zu erheblichen Mehrkosten.
Wenn Sie das Mietauto ohne Vorankündigung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt vom vereinbarten Abholort abholen, wird dies als einfaches Nichterscheinen („No show“) bewertet. Der Mietwagenanbieter hält in diesem Fall das Auto zur Abholung bereit, aber Sie nehmen die Leistung nicht in Anspruch. Ein solcher „No-Show“-Fall wird in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Mietwagenanbieter meist folgendermaßen behandelt:
Beispiel Absatz B3 Nr. 4 der „Nutzungsbedingungen für Kunden von Rentalcars.com:
„Sie müssen zu Ihrer Abholzeit an der Anmietstation sein (beachten Sie, dass einige Dienstleister eine „Nachfrist“ für die Abholung einräumen, falls Sie sich verspäten). Wenn Sie nach der Abholzeit (und ggf. nach der Nachfrist) ankommen, ist das Fahrzeug möglicherweise nicht mehr verfügbar, und Sie haben keinen Anspruch auf eine Erstattung durch den Dienstleister.“
Diese Regelungen sind nicht fair, weil die Leistungserbringung durch das Mietwagenunternehmen (d. h. die Bereitstellung des Mietautos) im Gegensatz zu einem verpassten Flug ja weiterhin möglich wäre und Sie ja für den gesamten Mietzeitraum bezahlt haben. Außerdem müsste sich das Mietwagenunternehmen die Einnahmen anrechnen lassen, die es durch eine Weitervermietung des von Ihnen reservierten Fahrzeugs erzielt. Unseres Erachtens verstoßen viele dieser AGB-Bestimmungen daher gegen geltendes Konsumentenschutzrecht und sind daher unwirksam. Das Problem ist, dass eine solche rechtliche Unwirksamkeit der Klauseln von einem Gericht festgestellt werden müsste. Veranstalter bzw. Autovermieter bleiben bis zu diesem Zeitpunkt meist bei ihrem Standpunkt (Wirksamkeit der AGB-Bestimmungen) und leisten keine Rückerstattung. Hinzu kommt, dass viele Mietwagen-Broker ihren Sitz im Ausland haben (z. B. Großbritannien oder Niederlande), was eine Rechtsdurchsetzung weiter erschwert.
Rein praktisch empfehlen wir Ihnen dem Mietwagenanbieter eine voraussichtliche Verspätung so früh wie möglich zu melden, wenn Sie das Mietauto nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abholen können. Ansonsten laufen Sie Gefahr, kein Mietauto zu erhalten, weil es bereits weitervermietet wurde. Wenn Sie dem Mietwagenunternehmen die Verspätung melden, sollte Ihr Nichterscheinen nicht als (unentschuldigtes) „No-Show“ gelten. Wenn Sie per Flugzeug anreisen, empfiehlt es sich dem Mietwagenunternehmen vorab die Flugnummer mitzuteilen, damit das Mietwagenunternehmen von einer Flugverspätung Kenntnis nehmen kann und das Auto für sie allenfalls weiter reserviert hält.
Es ist gängige Praxis, dass der Veranstalter („Mietwagen-Broker“) das von Ihnen bezahlten Mietentgelt (d. h. den von Ihnen bezahlten Betrag abzüglich der Vermittlungsprovision bzw. Servicegebühr des Veranstalters) erst dann an den eigentlichen Autovermieter weitergibt, wenn Sie das Mietauto tatsächlich entgegengenommen haben. Kommt es zu einem „No-Show“, findet keine Übergabe und der Autovermieter bekommt die Auszahlung nicht. Vielmehr behält der Mietwagen-Broker die Zahlung basierend auf den „No-Show"-Regeleungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Der zugrundeliegende Autovermieter wird separat durch eine vorab vereinbarte Handelsvereinbarung zwischen Broker und Vermieter entschädigt.
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Letzte Änderung: 15.09.2025