Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben, kann der Reiseveranstalter in bestimmten Fällen auch nach Vertragsabschluss Preis- oder Leistungsänderungen vornehmen. Für eine rechtmäßige Änderung müssen jedoch die Voraussetzungen der §§ 8 und 9 des Pauschalreisegesetzes (PRG) vorliegen. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, müssen Sie die Änderungen nicht akzeptieren.
Der Preis einer Pauschalreise darf nach Abschluss der Reisebuchung nur dann erhöht werden, wenn sich der Reiseveranstalter ein entsprechendes Änderungsrecht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Pauschalreisevertrags vorbehalten hat (§ 8 Abs 1 PRG). Die einzigen zulässigen Gründe für eine Preiserhöhung sind nach Vertragsabschluss eingetretene Änderungen bei Energie- und Treibstoffkosten, Steuern und Abgaben oder Wechselkursen. Andere Gründe berechtigen nicht zu einer Preisänderung! Außerdem haben Sie ein äquivalentes Recht auf Preissenkung, wenn die äußeren Umstände zu einem Sinken der Kosten führen.
Der Reiseveranstalter muss Sie spätestens 20 Tage vor Reiseantritt über die geplante Preisänderung informieren und Ihne diese Information auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen (z.B. per E-Mail oder auf Papier). Eine rein telefonische Information wäre nicht ausreichend.
Wenn die Änderung bei Energie- und Treibstoffkosten, Steuern und Abgaben oder Wechselkurse zu einer Preiserhöhung von mehr als 8 % des ursprünglich vereinbarten Preises führt, haben Sie nach § 9 Abs 2 Fall 3 iVm § 8 Abs 3 PRG das Recht kostenlos vom Vertrag zurückzutreten und den Reisepreis zurückzuerhalten. Sollten Sie hingegen innerhalb der von Reiseveranstalter gesetzten Frist nicht auf die Information über die erzwungene Änderung reagieren, gilt Ihre Zustimmung zur Preiserhöhung als erteilt und Ihre Möglichkeit zum Rücktritt erlischt.
Unter bestimmten Umständen darf der Reiseveranstalter auch einseitig Änderungen der Reise vornehmen (z.B. Umbuchung auf ein anderes Hotel, Änderung der Flugzeiten usw.). Es werden dabei erhebliche und unerhebliche Änderungen unterschieden:
Unerhebliche Änderungen der Reise
Der Reiseveranstalter darf nach § 9 Abs 1 PRG Inhalte der Reise nur dann ändern, wenn
In diesem Fall müssen Sie die Änderung akzeptieren.
Beispiel: Ihnen wurde bei Vertragsabschluss der Flug mit einem konkreten Flugunternehmen zugesichert. Vor Reiseantritt informiert Sie der Veranstalter über eine Änderung der Fluglinie, die Reisezeiten blieben jedoch gleich. Es handelt sich dabei nur um eine unerhebliche Änderung (vgl. dazu OGH 4Ob203/18h).
Erhebliche Änderungen der Reise
Der Reiseveranstalter darf erhebliche Änderungen der Reise nur dann vornehmen, wenn er durch äußere Umstände dazu gezwungen ist (§ 9 Abs 2 PRG). Ihr Vertragspartner kann also nicht einfach nach Belieben Änderungen an der Reise vornehmen.
Auch in diesem Fall hat der Reiseveranstalter Sie über die Änderung mittels dauerhaften Datenträgers zu informieren. Die Information über Leistungsänderung ist an keine bestimmte Frist gebunden, muss aber vor Beginn der Pauschalreise erfolgen. Sie können in weiterer Folge die Änderungen akzeptieren und die Reise antreten, wobei Ihr Stillschweigen als Zustimmung zu den Änderungen gilt. Oder Sie treten binnen der vom Veranstalter gesetzten angemessenen Frist von der Reise zurück und verlangen den Reisepreis zurück. Als Alternative zum Rücktritt kann Ihnen auch eine Ersatzreise angeboten werden. Diese sollte eine gleichwertige oder höherwertige Qualität aufweisen.
Haben die Änderungen des Pauschalreisevertrags oder die als Ersatz angebotene Pauschalreise eine Minderung der Qualität oder eine Senkung der Kosten der Pauschalreise zur Folge, können Sie nach § 9 Abs 5 PRG eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises verlangen.
Beispiel: Der Reiseveranstalter informiert Sie, dass der Abreisetag sich um einen ganzen Tag nach hinten verschiebt. Dadurch entstehen Ihnen beträchtliche Unannehmlichkeiten und Mehrkosten. Es handelt sich um eine erhebliche Änderung, die Sie nicht akzeptieren müssen. Wenn Sie die Änderung akzeptieren, können Sie einen aliquoten Teil des Reisepreises (für den verkürzten Zeitraum) zurückverlangen.
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Letzte Änderung: 02.07.2026