Die Europäische Fluggastrechte-Verordnung ist nur auf bestimmte Flüge anwendbar, die eine Beziehung zur EU haben. Die Rechte aus der Europäische Fluggastrechte-Verordnung kann der Fluggast geltend machen, d.h. jene Person, die zur Reise antreten sollte.
Die europäische Fluggastrechte-Verordnung gilt aber nur, wenn Sie Ihren Flug von einem der folgenden Flughäfen aus antreten:
Nicht anwendbar ist die Fluggastrechte-Verordnung daher beispielsweise auf Flüge von Großbritannien (UK), wenn Ihr Flug von einer britischen Fluglinie (zB British Airways, EasyJet, Virgin Atlantic Airways,...) durchgeführt wird. Auch ist die Fluggastrechte-Verordnung nicht anwendbar, wenn Sie bereits in einem anderen Land vergleichbare Ausgleichs- oder Unterstützungsleistungen erhalten haben.
Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung kann nur der Fluggast geltend machen, d. h. die Person, die mit dem Flug befördert werden soll. Es kommt daher nicht darauf an, wer die Flugbuchung vorgenommen und der Vertrag mit der Fluglinie geschlossen hat, sondern welche Person den Flug nach der Buchung antreten sollte. Diese Person gilt als Fluggast und kann die Rechte in Anspruch nehmen. Es kommt nicht darauf an, ob jemand der Flug in seiner Eigenschaft als Verbraucher:in gebucht hat. Daher können auch Geschäftsreisende als Fluggast die Rechte aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung geltend machen.
Beispiel: Ein Unternehmen bucht für seinen Mitarbeiter einen Flug. Das Unternehmen ist zwar der Vertragspartner der Fluglinie, doch der Mitarbeiter ist Fluggast im Sinne der Flugastrechte-Verordnung. Daher kann der Mitarbeiter als Fluggast die Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung geltend machen.
Als Fluggast können Sie Ihre Rechte aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung nur gegenüber jenem Flugunternehmen geltend machen, das den Flug tatsächlich ausführt. Die ausführende Fluglinie muss nicht jene Fluglinie sein, bei der Sie die Buchung vorgenommen haben. Meist wird das ausführende Flugunternehmen („operating carrier“) in den Flugunterlagen oder der Bordkarte mit "operated by" oder "durchgeführt durch" angegeben. Wenn Sie entgegen der Hinweispflicht nach Art 11 der Verordnung Nr. 2111/2005 keine Informationen über die ausführende Fluglinie erhalten, können Sie Ihre Rechte gegenüber dem vertraglichen Flugunternehmen geltend machen (BGHS Wien, 23.4.2014, 11 C 413/13k).
Gerade bei Code-Share Flügen (d.h. Linienflüge, die sich zwei Fluglinien teilen) müssen Sie darauf achten, welche Fluglinie den Flug tatsächlich durchführt. Wenn eine Fluglinie (im Rahmen eines Wet-lease-Vertrags) ein Flugzeug samt Besatzung von einer anderen Fluglinie anmietet, trägt sie die operationelle Verantwortung und gilt als ausführendes Luftfahrtunternehmen. Hin- und Rückflug sind immer als zwei eigenständige Flüge zu betrachten, auch wenn sie zusammen gebucht wurden.
Achtung! Wenn Ihr Rückflug nach Österreich nicht von einer einem EU-Mitgliedstaat, der Schweiz, Norwegen oder Island ansässigen Fluglinie durchgeführt wird, kann dies zu einem Wegfall der Ansprüche nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung führen.
Die europäischen Fluggastrechte-Verordnung gilt auch für Flüge, die im Rahmen einer Pauschalreise angetreten werden. Sie können daher Ihre Ansprüche nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung gegenüber der ausführenden Fluglinie parallel zu Ihren Ansprüchen gegenüber dem Veranstalter der Pauschalreise (z. B. Recht auf Preisminderung wegen einer Verspätung des Flugs und einer Verkürzung der Pauschalreise) geltend machen. Nach Art 12 der europäischen Fluggastrechte-Verordnung ist die Entschädigung nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung aber anzurechnen.
Selbst wenn Sie Ihren Flug bei einer Buchungsplattform (z.B. Opodo, GoToGate, Checkfelix, Flugladen, Skyscanner, Restplatzbörse, ab-in-den-Urlaub usw...) gebucht hatten, so müssen Sie Ihre Forderung immer an die ausführende Fluglinie richten. Gegenüber der Buchungsplattform bestehen keine Rechte nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung.
Praktische und rechtliche Informationen zur Flugreise (Wien, 2018)
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Letzte Änderung: 01.10.2024