Wenn Sie ein Flugticket über eine Buchungsplattform buchen, kaufen Sie das Flugticket nicht von der Buchungsplattform. Der Verkäufer des Flugtickets ist die Fluglinie. Bei Ansprüchen aus dem Vertrag über das Flugticket muss Ihnen die Fluglinie Rückerstattung leisten.
Auch wenn Sie ein Flugticket über eine Buchungsplattform buchen, schließen Sie den Vertrag über das Flugticket (d.h. den Vertrag über die Beförderung im Flugzeug) mit der Fluglinie. Der Hauptvertrag wird nur über die Buchungsplattform, aber nicht mit der Buchungsplattform geschlossen. Daneben schließen Sie einen Vertrag mit der Buchungsplattform Über die Vermittlung des Vertragsabschlusses mit der Fluglinie.
Wenn Sie aus welchen Gründen auch immer (z. B. Annullierung eines Flugs durch die Fluglinie) einen Anspruch auf eine Rückerstattung des Flugpreises oder auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Verspätung haben, muss Ihnen die Fluglinie (und nicht die Buchungsplattform) dieses Geld zurückerstatten. Nach Art 8 Abs 1 lit a der europäischen Fluggastrechte-Verordnung muss Ihnen die Fluglinie den vollständigen Ticketpreis innerhalb von 7 Tagen erstatten; die Rückerstattung darf nur mit Ihrem schriftlichen Einverständnis in Form eines Gutscheins erfolgen (Art 7 Abs 3 Europäische Fluggastrechte-Verordnung). Die Fluglinie muss Ihnen grundsätzlich auch jene Provision erstatten, die das Vermittlungsunternehmen beim Kauf der Flugtickets erhalten hat, es sei denn, sie hatte davon keine Kenntnis (EuGH 12.09.2018, C-601/17 Harms/Vueling).
Leider kommt es in der Praxis sehr oft vor, dass die Fluglinien für eine Rückerstattung auf die Buchungsplattformen verweisen, wenn das Flugticket über eine Buchungsplattform gebucht wurde. Dies kann unterschiedliche praktische Gründe haben:
Rein rechtlich bleiben im Fall einer Annullierung aber nach Art 8 Abs 1 lit a der europäischen Fluggastrechte-Verordnung die Fluglinien zur Rückerstattung verpflichtet, auch wenn sie bereits eine Rückerstattung an die Buchungsplattform vorgenommen haben sollten (siehe LG Korneuburg 19.08.2021, 22 R 210/21v). Auch darf Sie die Fluglinie oder Buchungsplattform nicht mit Gutscheinen abspeisen, sondern muss Ihnen die Rückerstattung in Geld weiterleiten. Wenn Sie die Rückerstattung in Form eines Gutscheins akzeptieren, darf der Gutschein nicht unangemessen zeitlich befristet (z. B. auf ein Jahr) sein.
Die Europäische Kommission und europäische Verbraucherschutzbehörden haben Verhandlungen mit drei großen Reisebuchungsplattformen geführt. Als Ergebnis haben sich die Reisebuchungsplattformen zu einigen Maßnahmen verpflichtet, u.a. die Erstattung des Flugpreises innerhalb von sieben Tagen ab dem Tag, an dem das Online-Reisebüro die Erstattung von der Fluggesellschaft erhält ("Verbraucherschutz: große Online-Reisebüros verpflichten sich bei annullierten Flügen zu Erstattung innerhalb von 14 Tagen").
In der Praxis verrechnen Buchungsplattformen für den „Service“ der Rückerstattung oft Gebühren, deren Rechtmäßigkeit fragwürdig ist. Wenn die Fluglinie den Flugpreis automatisch (d.h. ohne Ihr Zutun) an die Buchungsplattform zurückerstattet, darf die Buchungsplattform jedenfalls keine Gebühren in Abzug bringen, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt (vgl. Pressemitteilung zu Consumer Ombudsman, SRG Finland). Wenn Sie die Buchungsplattform aktiv mit der Anforderung einer Rückerstattung beauftragen, mag die Buchungsplattform für eine solche Dienstleistung ein Entgelt in Form einer „Bearbeitungsgebühr“ fordern. Die Buchungsplattform muss Sie aber transparent über diese Kosten informieren und Sie darauf hinweisen, wenn Sie die Rückerstattung auch selbst direkt von der Fluglinie anfordern können.
Praktische und rechtliche Informationen zur Flugreise (Wien, 2018)
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Letzte Änderung: 01.10.2024