Wie vertraulich behandelt die Internet Ombudsstelle die erhaltenen Informationen?

Das Schlichtungsverfahren bei der Internet Ombudsstelle ist nicht öffentlich. 

Sofern die Parteien nicht anderes vereinbaren, sind die SchlichterInnen und MitarbeiterInnen der Schlichtungsstelle zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens anvertraut oder sonst bekannt werden. Sie haben die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens erstellten oder ihnen übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Schlichtungsstelle ist jedoch befugt, in einer Form, die keine Rückschlüsse auf die Identität der Verfahrensparteien zulässt, öffentlich über den Ausgang eines Schlichtungsfalls zu berichten.

Sämtliche personenbezogenen Daten der Parteien werden – entsprechend § 8 Abs 2 Z 2 AStG -  spätestens nach Ablauf von 39 Monaten nach der Mitteilung des Ergebnisses des Verfahrens gelöscht.

Letzte Änderung: 20.05.2021