Sie müssen bei Ihrem Online-Vertragsabschluss klar über Ihr Widerrufsrecht im konkreten Fall informiert werden. Das Unternehmen muss Ihnen dabei auch ein Widerrufsformular per E-Mail auf Papier zur Verfügung stellen. Wenn Sie nicht korrekt informiert werden, verlängert sich die Rücktrittsfrist um bis zu 12 Monate.
Wenn Ihr Widerrufsrecht nicht von Vornherein ausgeschlossen ist (z.B. bei individualisierten Waren), muss Sie das Unternehmen vor Ihrer Bestellung bzw. Buchung über das Bestehen Ihres Rücktrittsrechts, die Bedingungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts informieren. Diese Informationen müssen "klar und verständlich" erteilt werden. Daher dürfen die Informationen auch nicht in Allgemeinem Geschäftsbedingungen (AGB) versteckt werden. Im Zuge des Bestellvorgangs müssen Sie die bereitgestellten Informationen problemlos und ohne Zeitdruck zur Kenntnis nehmen können (5 Ob 110/19s, Rz 4.1f).
Das Unternehmen muss Sie über die Bedingungen im konkreten Fall informieren (pauschale Informationen reichen nicht) und Ihnen außerdem ein Muster-Formular zur Ausübung des Widerrufsrechts zur Verfügung stellen. Außerdem muss Ihnen das Unternehmen auch eine E-Mail-Adresse und eine Adresse, an die Sie die Ware zurückschicken können, bekannt geben. Die meisten Unternehmen orientieren sich bei der Information über das Rücktrittsrecht an der gesetzlich vorgegebenen Muster-Widerrufsbelehrung, die jedenfalls als ausreichend gilt (§ 4 Abs 3 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz - FAGG).
Das Unternehmen muss Ihnen die Information über Ihr Rücktrittsrecht mitsamt dem Widerrufsformular (Muster) innerhalb einer angemessenen Frist nach Ihrer Bestellung bzw. Buchung per E-Mail oder auf Papier („dauerhafter Datenträger“) zur Verfügung stellen (§ 7 Abs 3 FAGG; 10 Ob 34/19a). Ein in der Bestell- oder Anmeldebestätigung enthaltener Link auf eine Website ("Informationen über das Rücktrittsrecht" o.Ä.) ist nicht ausreichend. Sie müssen das Widerrufsformular also direkt in Ihr E-Mail-Postfach oder auf Papier (im Paket) erhalten. Auch die bloße Möglichkeit, den Widerruf durch Ausfüllen eines Website-Formulars zu erklären, ersetzt nicht die Verpflichtung des Unternehmens, ein Widerrufsformular per E-Mail oder auf Papier zur Verfügung zu stellen (Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2011/83/EU, Pkt. 5.2, S. 51). Wenn das E-Mail mit der (ordnungsgemäßen) Widerrufsbelehrung und dem Widerrufsformular in Ihrem Spam-Ordner landet, gilt dies dennoch als ausreichende Information (3 Ob 224/18i).
Wenn Ihnen kein Widerrufsformular per E-Mail oder auf Papier ("dauerhafter Datenträger") zur Verfügung gestellt wird, verlängert sich Ihre Rücktrittsfrist um bis zu 12 Monate (10 Ob 34/19a). Sie können dann also auch noch Monate später den Vertrag widerrufen. Wenn Sie der Onlineshop im Fall eines Warenkaufs nicht über das Anfallen eines Wertersatzes bei übermäßigem Gebrauch informiert hat, müssen Sie auch nicht für bis dahin eingetreten Abnützungen des Produkts aufkommen (§ 15 Abs 4 FAGG). Genauso wenig müssen Sie (auch im Fall eines verspäteten Rücktritts nach mehreren Monaten) für bereits konsumierte (digitale) Dienstleistungen bezahlen, wenn Sie nicht über eine solche Zahlungspflicht informiert worden sind (§ 16 Abs 2 FAGG).
Beispiel: Carla bestellt online eine Tasche. Die Bestellbestätigung, die sie darauf bekommt, enthält keine Informationen über das Widerrufsrecht. Auch in dem Paket mit der Tasche findet sich keine Information über das Widerrufsrecht. Erst 6 Wochen später zeigt Carla die Tasche ihrem Freund. Jener meint, dass die Tasche gar nicht zu Carla passe und er die Tasche zurückschicken würde. Carla kann den Kaufvertrag auch jetzt - 6 Wochen nach Empfang des Pakets - noch widerrufen, weil Sie keine Information über Ihr Widerrufsrecht per E-Mail oder auf Papier erhalten hat. Wenn der Onlineshop auch nicht über eine Verpflichtung zur Zahlung eines Wertersatzes gemäß § 15 Abs 4 FAGG informiert hat, müsste Carla nicht einmal für Abnützungen an der Tasche aufkommen.
Das Unternehmen kann eine korrekte Information über das Rücktrittsrecht noch nachholen. Die 14-tägige Rücktrittsfrist würde dann ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen (§ 12 Abs 2 FAGG).
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Letzte Änderung: 18.09.2024