Sie müssen die Kosten für die Rücksendung selbst bezahlen, wenn Sie das Unternehmen bei Ihrer Bestellung auf eine solche Zahlungspflicht hingewiesen hat. Ansonsten muss das Unternehmen für die Rücksendung aufkommen.
Rund um die Frage der Rücksendekosten besteht viel Unklarheit, weil viele Onlineshops aus Kundenservice-Gründen seit vielen Jahren eine kostenlose Rücksendung anbieten. Sie haben allerdings kein Recht darauf, dass Sie bestellte Waren kostenlos zurückschicken können. Vielmehr kommt es darauf an, ob Sie über anfallende Rücksendekosten vorab informiert werden.
Bei Ihrer Bestellung muss Sie der Online-Shop nach § 4 Abs 1 Z 8 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) klar und verständlich über die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren ("Wie muss ich über mein Widerrufsrecht informiert werden"). Dazu zählt zweifellos auch eine Information über die Rücksendeadresse. Außerdem muss er Sie nach § 4 Abs 1 Z 9 FAGG darüber informieren, ob Sie im Fall des Widerrufs die Kosten der Rücksendung übernehmen müssen. Diese Information muss Ihnen das Unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist nach Ihrer Bestellung bzw. Buchung auch per E-Mail oder auf Papier („dauerhafter Datenträger“) zur Verfügung stellen (§ 7 Abs 3 FAGG).
Wenn das Produkt aufgrund ihrer Größe oder Gewichts üblicherweise nicht auf dem Postweg versendet wird, müsste Sie das Unternehmen auch über die Höhe der Rücksendungskosten informieren. Wenn sich die Kosten nicht im Vorhinein ermitteln lassen, sollte das Unternehmen zumindest die Höchstkosten für eine solche Rücksendung schätzen.
Tipp: Lesen Sie vor Ihrer Bestellung in der Widerrufsbelehrung oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nach, wer im Fall des Rücktritts die Rücksendekosten tragen muss.
Wenn Sie der Onlineshop Sie nicht korrekt über diese Umstände informiert, muss er im Widerrufsfall die Rücksendekosten selbst tragen (§ 15 Abs 2 FAGG). Sie müssen dann die Portokosten der Rücksendung nicht übernehmen. Sie können in diesem Fall also den Onlineshop um ein kostenloses Rücksendelabel fragen oder verlangen, dass Ihnen nicht nur der Kaufpreis plus Hinsendekosten, sondern auch die Rücksendekosten zurückerstattet werden. Dafür müssen Sie dem Onlineshop natürlich mitteilen, wieviel Sie für die Rücksendung bezahlen mussten.
Sie müssen natürlich auch dann nicht für die Rücksendung bezahlen, wenn sich der Onlineshop in der Widerrufsbelehrung oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bereit erklärt, selbst die Rücksendekosten zu tragen. Hat das Unternehmen angeboten die Ware abholen zu lassen, dann müssen Sie die Ware nur zur Abholung bereithalten.
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Letzte Änderung: 18.09.2024