Die Datenschutzbehörde kann neben Maßnahmen, die eine Datenverletzung verhindern, auch Geldbußen einfordern. Die Geldbußen sollten in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Verhängte Geldbußen müssen für die rechtswidrig handelnde Person spürbar sein, aber auch in einem angemessenen Verhältnis zur begangenen Datenschutzrechtsverletzung stehen. Dabei sind Elemente wie zum Beispiel die Art, die Schwere und Dauer des Verstoßes, das Ausmaß des Verschuldens und etwaige getroffene Maßnahmen zur Minderung des entstandenen Schadens zu berücksichtigen.
Im Fall bestimmter Rechtsverstöße kann die Datenschutzbehörde Geldbußen von bis zu EUR 20.000.000 verhängen. Dies ist zum Beispiel bei Verstößen bezüglich Einwilligungserklärung der Fall oder wenn das Recht aus Auskunft oder das Recht auf Löschung verletzt wurde. Hat ein Unternehmen eine solche Datenschutzverletzung begangen, kann die Geldbuße bis zu vier Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes betragen.
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Letzte Änderung: 20.05.2021