Geoblocking-Verordnung in Kraft
Seit dem 3. Dezember 2018 gilt in der Europäischen Union die Geoblocking-Verordnung. Sie bringt für Konsument/innen Verbesserungen im grenzüberschreitenden Online-Handel. Rufen Verbraucher/innen nun die nationale Shop-Version eines Unternehmens auf, darf dieses sie nicht ohne Weiteres auf die Websites ihres lokalen Ablegers weiterleiten. Das ist nur mit Zustimmung der Konsument/innen möglich. Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), die Konsument/innen aus einem bestimmten Land von einem Einkauf ausschließen, sind ebenso wie die Blockierung bestimmter Postleitzahlen im Rahmen der Bestellung unzulässig.
Beispiel: A, der in Österreich wohnt, ruf die deutsche Website mustershop.de auf, damit er ihre Angebote sehen kann. Das Unternehmen darf ihn ohne seine Zustimmung nicht auf den österreichischen Ableger mustershop.at weiterleiten.
Gleiche Geschäftsbedingungen für alle
Konsument/innen, die bei Online-Shops aus dem EU-Ausland einkaufen, müssen das zu den gleichen AGB tun können, wie Verbraucher/innen aus dem Unternehmens-Mitgliedsstaat. Die Anwendung unterschiedlicher Geschäftsbedingungen ist jedoch in den Fällen zulässig, in denen Unternehmen Streamingdienste anbieten, von der Mehrwertsteuer befreit sind oder Leistungen, wie zum Beispiel Musik, Software oder Spiele, vertreiben.
Kein Anspruch auf Lieferung
Die Geoblocking-Verordnung verpflichtet Unternehmen nicht dazu, ihre Leistungen in allen Mitgliedsstaaten der EU bereitzustellen: Sie können selbst darüber entscheiden, in welche Länder sie ihre Waren liefert und wo Kund/innen diese abholen können.
Kontaktstelle EVZ Österreich
Eine Anlaufstelle für Probleme mit Unternehmen im Hinblick auf die Geoblocking-Verordnung ist das Europäische Verbraucherzentrum Österreich. Es ist die nationale Stelle, die Konsument/innen bei der Durchsetzung ihrer Rechte hilft. Kontaktmöglichkeiten zum EVZ Österreich finden Sie hier.
Ombudsmann hilft
Haben Konsument/innen Probleme mit einem europäischen Unternehmen, weil es gegen die Bestimmungen der Geoblocking-Verordnung verstößt, können sie beim Internet Ombudsmann ebenfalls eine kostenlose Beschwerde aufgeben. Er leiten daraufhin ein Schlichtungsverfahren ein und hilft ihnen dabei, eine Problemlösung herbeizuführen.