Irrtümlich zum falschen Preis angeboten – Muss der Onlineshop liefern?

Vielleicht haben Sie das auch schon einmal gesehen: Ein Produkt wird im Internet zu einem unfassbar niedrigen Preis angeboten. Manchmal sind die Online-Angebote tatsächlich so günstig, wie sie sich auf den ersten Blick darstellen (z.B. an Aktionstagen wie dem Black Friday). Manchmal stellt sich aber auch heraus, dass sich der Onlineshop bei der Angabe des Preises einfach geirrt hat oder bei der Anzeige des Preises ein technischer Fehler vorlag. Wenn Sie nun ein Produkt zu einem irrtümlich angezeigten Preis bestellt haben: Können Sie auf eine Lieferung des Produkts zu diesem Preis bestehen?

Die irrtümliche Anzeige eines falschen Preises (ein sogenannter „Preisirrtum“ oder „Preisfehler“) kann unterschiedliche Ursachen haben. Preisfehler können etwa dadurch entstehen, dass bei Eingabe des Preises eine Null vergessen wurde, eine Kommastelle verrutscht ist oder ein Fehler in der Onlineshop-Software vorliegt. Für Schnäppchenjäger:innen sind solche Preisfehler ideale Gelegenheiten, um Produkte zu unschlagbaren Preisen zu ergattern. Für Unternehmen kann ein solcher Preisfehler hingegen ein erhebliches Verlustgeschäft zur Folge haben. Umso wichtiger ist daher die Frage, ob ein gültiger Vertrag zu dem irrtümlich angezeigten Preis zustande kommt.

Vertragsabschluss durch Bestellung?

Wie im sonstigen Leben kommt ein Vertrag auch im Internet durch Angebot und Annahme zustande. Eine Bestellung stellt zunächst nur ein Angebot von Ihnen an den Onlineshop dar, eine bestimmte Ware zu dem angezeigten Preis kaufen zu wollen. Wenn Ihre Bestellung (Ihr Angebot) vom Onlineshop darauf angenommen wird, kommt ein gültiger Kaufvertrag zwischen Ihnen und dem Onlineshop über das Produkt zu dem angezeigten Preis zustande. Die Annahme der Bestellung kann etwa durch das Zusenden einer Vertragsbestätigung oder des Produkts oder durch eine andere Handlung erklärt werden. Welche Handlungen eine Annahme der Bestellung darstellen können, haben wir auf der Seite „Ist der Kaufvertrag mit der Bestellbestätigung wirksam?“ behandelt.

Wenn Sie in Wahrheit gar nicht darauf vertraut haben, dass der Onlineshop das Produkt zu diesem Preis tatsächlich anbietet, käme hingegen gar kein Kaufvertrag zustande. Denn der Onlineshop wäre an die Annahme der Bestellung nicht gebunden, wenn Sie gar nicht darauf vertraut haben, dass das Angebot des Onlineshops zu diesem Preis ernst gemeint war (rechtliche „Vertrauenstheorie“). In diesem Fall käme also auch dann kein gültiger Kaufvertrag zustanden, wenn der Onlineshop auch eine Vertragsbestätigung oder die Ware verschickt haben sollte.

Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums?

Nehmen wir einmal an, dass Sie auf Richtigkeit des Preises vertraut haben und die Bestellung zu dem unschlagbaren Preis vom Onlineshop auch angenommen wurde. Dann wäre grundsätzlich ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen. Der Onlineshop wäre grundsätzlich auch an den Kaufvertrag gebunden, d. h. er müsste den Kaufvertrag – so wie er abgeschlossen wurde – erfüllen und die Ware zu dem unschlagbar günstigen Preis liefern.

Beispiel: A sieht im Onlineshop ein Smartphone um EUR 100,- statt EUR 1.000,- angeboten und gibt sofort eine Bestellung auf. Er freut sich, als er gleich darauf eine automatisierte Nachricht vom Onlineshop erhält, wonach die Bestellung angenommen worden sei, und überweist auch gleich EUR 100,- auf das in der Bestellbestätigung angegebene Konto. Erst als das Geld auf dem Konto des Onlineshops einlangt, erkennt der Geschäftsführer des Onlineshops, dass das Smartphone zu einem viel zu niedrigen Preis angeboten wurde. Darf er die Bestellung einfach „stornieren“?

Der Onlineshop kann sich aber unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Irrtum berufen und den Vertrag für ungültig erklären lassen.  Für eine Irrtumsanfechtung müssen allerdings zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss sich um einen beachtlichen Irrtum handeln.
  • Der Irrtum hätte Ihnen offenbar auffallen müssen oder der Irrtum wurde vom Onlineshop rechtzeitig aufgeklärt.

Wenn beide Voraussetzungen vorliegen, kann sich der Onlineshop auf die Ungültigkeit des Kaufvertrags berufen und muss die Ware nicht liefern.

Wann liegt ein beachtlicher Irrtum vor?

Bei einem Irrtum unterscheidet man zwischen einem „Erklärungsirrtum“ und einem „Motivirrtum“. Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn die Person unbewusst etwas anderes erklärt, als sie erklären wollte (z. B. beim Versprechen, Verschreiben, Übermittlungsfehlern, oder der fehlerhaften Bedienung eines Computers). Dagegen irrt die Person bei einem Motivirrtum über Punkte, die außerhalb des Geschäftsinhalts liegen (z. B. Verkauf eines Sofas, das nicht mehr auf Lager ist).

Nur ein Erklärungsirrtum stellt einen beachtlichen Irrtum dar, der Ihnen vom Onlineshop entegegengehalten werden kann. Bei einem Erklärungsirrtum kann der Onlineshop die Auflösung des Vertrags verlangen, wenn Ihnen der Irrtum auffallen hätte müssen oder wenn er rechtzeitig aufgeklärt wurde.

Beispiele für beachtliche Erklärungsirrtümer:

  • Vertippen bei Eingabe des Preises (Zahlendreher) bzw. falsches Setzen der Kommastelle
  • Irrtümlich falsches Anklicken einer Checkbox und andere Bedienungsfehler
  • Technischer Fehler bei der Anzeige des korrekt eingegeben Preises
  • Fehlerhafter Datentransfer durch eine unerkannt fehlerhafte Software
  • Aktivierung einer falschen Funktion in der Onlineshop-Software, die für die Anzeige des Preises eingesetzt wird

Wenn der Preisirrtum auf einem Motivirrtum beruht, ist er hingegen unbeachtlich und berechtigt den Onlineshop nicht dazu, den Kaufvertrag für ungültig erklären zu lassen. Der Grund dafür ist, dass der Irrtum der eigentlichen Anzeige des falschen Preises vorgelagert ist und allein in der Sphäre des Onlineshops liegt.

Beispiele für unbeachtliche Motivirrtümer:

  • Falsche Berechnung (Kalkulation) des Kaufpreises (Kalkulationsirrtum)
  • Verwendung falscher Preise bzw. Einspielen falscher bzw. veralteter Preislisten
  • Fehler in der Software zur Berechnung des Kaufpreises
  • Irrtümlich Annahme, dass die günstige Ware noch auf Lager ist

Bei einem Motivirrtum kommt auch eine Auflösung des Vertrags wegen „Laesio enormis“ bzw. „Verkürzung über die Hälfte“ (d.h. eine Anfechtung des Vertrags wegen eines groben Ungleichgewichts) nicht in Frage, weil der Onlineshop vom wahren Wert der Sache ja Kenntnis hatte (§ 935 dritter Halbsatz ABGB).

Zusätzliche Voraussetzungen für Irrtumsanfechtung

Zusätzlich zum beachtlichen Erklärungsirrtum muss noch eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen, damit der Onlineshop die Auflösung des Kaufvertrags verlangen kann.

  • Offenbar-Auffallen-Müssen
    Ein Onlineshop kann die Auflösung des Kaufvertrags verlangen, wenn Ihnen der Preisirrtum offenbar auffallen hätte müssen. Wenn also etwa ein extremer Preisunterschied zwischen dem angegebenen Preis und dem üblichen Marktpreis des Produkts vorlag, ist diese Voraussetzung wohl gegeben, weil der Preisirrtum bei üblicher Sorgfalt für Sie erkennbar gewesen wäre.

Beispiel: Der Geschäftsführer eines Online-Shops vertippt sich bei der Eingabe eines Preises für ein gelistetes Produkt und gibt EUR 130,- statt EUR 1.300,- an. Die Schnäppchenjägerin A schlägt bei diesem günstigen Preis zu. Auf Vergleichsportalen gibt es dieses Produkt nicht unter EUR 1.000,- zu kaufen. Mit der gebotenen Sorgfalt hätte A dieser Preisfehler auffallen müssen.

  • Rechtzeitige Aufklärung
    Ein beachtlicher Erklärungsirrtum kann von einem Onlineshop solange geltend gemacht werden, wenn der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde, d. h.  wenn Sie noch keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Dispositionen im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags getroffen hat. Ganz geringfügige Ausgaben bleiben dabei außer Betracht (RIS-Justiz RS0016221).

Beispiel: Der Geschäftsführer eines Online-Shops vertippt sich bei der Eingabe eines Preises für ein gelistetes Produkt und gibt EUR 1.000,- statt EUR 1.300,- an. Die Schnäppchenjägerin A schlägt bei diesem günstigen Preis zu und erwirbt bei einem anderen Onlineshop noch teures Zubehör für dieses Produkt. Der Irrtum ist aufgrund der wirtschaftlichen Disposition nicht rechtzeitig aufgeklärt und das Unternehmen kann den Vertrag nicht wegen Irrtums anfechten.

Zusammenfassung

Bei der Frage eines Preisirrtums kommt es in einem ersten Schritt darauf an, ob überhaupt ein gültiger Kaufvertrag zu dem unschlagbar günstigen Preis zustande gekommen ist. Wenn Ihre Bestellung vom Onlineshop gar nicht angenommen wurde oder wenn Sie gar nicht daran geglaubt haben, dass der Onlineshop es mit diesem Preis ernst meint, dann kommt gar kein Kaufvertrag zustande und der Onlineshop muss schon aus diesem Grund das Produkt nicht liefern.

Wenn aber ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, müssen Sie prüfen, wie es zu diesem Preisirrtum kam. Wenn es sich um einen Erklärungsirrtum handelt, wird sich der Onlineshop in den meisten Fällen auf einer Ungültigkeit des Kaufvertrags berufen können. Wenn der Onlineshop hingegen falsche Preislisten oder fehlerhaftes Datenmaterial verwendet hat, handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum, den der Onlineshop nicht einwenden kann; in diesem Fall ist das Unternehmen verpflichtet, die Ware zum vereinbarten Preis zu liefern.

Zur Klärung der Frage, ob ein beachtlicher Erklärungsirrtum oder ein unbeachtlicher Motivirrtum vorliegt, führen die Experten von der Internet Ombudsstelle gerne ein kostenloses Schlichtungsverfahren durch. Geben Sie dazu einfach eine Beschwerde auf unserer Website ein.

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