Infos für Unternehmen

Gesetzlich anerkannte Schlichtungsstelle

Die Internet Ombudsstelle ist im Hinblick auf die Durchführung des durch das AStG (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz) normierten Schlichtungsverfahrens (AStG-Schlichtungsverfahren) eine staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle (§ 4 AStG). 

Außerdem bietet die Internet Ombudsstelle, als notifizierte Schlichtungsstelle (EU-Empfehlung 98/257/EG), ein Schlichtungsverfahren für Beschwerdefälle an, die nicht unter den Anwendungsbereich des AStG fallen (Standard-Verfahren). Die Internet Ombudsstelle ist Teil des organisierten europaweiten außergerichtlichen Systems der Streitbeilegung und zählt heute europaweit zu den meistfrequentierten Online-Einrichtungen im Bereich „Außergerichtliche Streitschlichtung für E-Commerce-Geschäfte“.

Durch die von uns angestrebte außergerichtliche Streitschlichtung können Probleme zwischen KonsumentInnen und Unternehmen meist rasch und unbürokratisch gelöst werden. Die Schlichtungsstelle agiert unabhängig und unparteiisch. 

Die Internet Ombudsstelle wird vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (www.sozialministerium.gv.at) und der Bundesarbeitskammer (www.arbeiterkammer.at) unterstützt.

Warum ein Streitschlichtungsverfahren?

Gegen Ihr Unternehmen wurde eine Beschwerde auf www.ombudsstelle.at eingegeben. Da ein Problem zwischen Ihrem Unternehmen und dem Beschwerdeführer im direkten Wege offensichtlich nicht gelöst werden konnte, steht unsere Streitschlichtungsstelle als Anlaufstelle zur Verfügung. Als neutraler Vermittler streben wir im Sinne aller Beteiligten eine rasche, außergerichtliche Einigung an und laden Sie zur Teilnahme am kostenlosen Schlichtungsverfahren ein.

Der Inhalt der vom Beschwerdeführer aufgegebenen Beschwerde sowie der gesamte Schriftverkehr zu dem Schlichtungsfall kann in Ihrem persönlichen Login-Bereich eingesehen werden. Dort können Sie auch Ihre Stellungnahme zu der Beschwerde abgeben. Zu diesem Zweck bitten wir Sie, sich mit Ihren persönlichen Zugangsdaten anzumelden

Ihre persönlichen Zugangsdaten finden Sie in der durch die Internet Ombudsstelle übermittelten "Aufforderung zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren":

Achtung: Es gilt immer nur das zuletzt übermittelte Passwort.

Vielen Dank!

Wer steht hinter der Internet Ombudsstelle?

Die Internet Ombudsstelle wurde unter dem Namen "Internet Ombudsmann" im Jahr 1999 vom gemeinnützigen Verein "Österreichisches Institut für angewandte Telekommunikation" (ÖIAT) initiiert. Das Österreiche Institut ist auch heute noch der Rechtsträger der Projekts "Internet Ombudsstelle". Die Partner zu Projektbeginn im Jahr 1999 waren unter anderem Bundesarbeitskammer, Wirtschaftskammer, der Verein für Konsumenteninformation (VKI) sowie das Konsumentenschutz-, das Justiz- und das Wirtschaftsministerium. Seit dem Jahr 2004 fördert das Bundesministerium für Konsumentenschutz die Internet Ombudsstelle. Die Bundesarbeitskammer unterstützt die Internet Ombudstelle seit dem Jahr 2007 mit einer Förderung.

Grundsätze des Schlichtungsverfahrens

Die Internet Ombudsstelle bietet zwei Schlichtungsverfahren an, die beide für die Verfahrensparteien kostenlos sind und jederzeit ohne Angabe von Gründen formfrei abgebrochen werden können.

Seit dem Inkrafttreten des Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) am 9.1.2016 bietet die Internet Ombudsstelle als staatlich anerkannte Schlichtungsstelle - neben seiner bisherigen Schlichtungs-, Präventions- und Beratungstätigkeit - ein den gesetzlichen Vorgaben des AStG entsprechendes Schlichtungsverfahren für KonsumentInnen an. Das  AStG-Schlichtungsverfahren unterscheidet sich vom Standard-Verfahren primär hinsichtlich seines Anwendungsbereichs. Es steht grundsätzlich KonsumnentInnen mit Wohnsitz innerhalb des EWR zur Verfügung, wenn diese eine Beschwerde gegen einen Online-Anbieter mit Sitz in Österreich haben. 

Beschwerdefälle, die nicht vom Anwendungsbereich des AStG erfasst werden, unterliegen den vereinfachten Regeln der Verfahrensrichtlinien für das Standard-Verfahren. Dazu zählen etwa Beschwerden gegen Unternehmen aus dem EU-Ausland sowie Beschwerden im Bereich Datenschutz, Persönlichkeits- oder Urheberrecht im Internet.

Fällt ein Beschwerdefall in den Zuständigkeitsbereich des Internet Ombudsstelle nach den AStG-Verfahrensrichtlinien, so kommen diese zur Anwendung. Fällt ein Beschwerdefall nicht in den Zuständigkeitsbereich der Internet Ombudsstelle nach den AStG-Verfahrensrichtlinien, so wird automatisch das Standard-Verfahren angewendet.

Welche Verfahrensart in Ihrem Fall zur Anwendung kommt, entnehmen Sie bitte der „Aufforderung zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren“, die Sie per E-Mail erhalten haben.

Ausführliche Informationen zu den beiden Verfahren finden Sie in unseren FAQ oder in den jeweiligen Verfahrensrichtlinien:

  • Verfahrensrichtlinien der Internet Ombudsstelle für die alternative Streitbeilegung nach dem AStG: AStG-Schlichtungsverfahren
  • Richtlinien für das Schlichtungsverfahren der Internet Ombudsstelle außerhalb des Anwendungsbereichs des AStG: Standard-Verfahren

Kosten des Schlichtungsverfahrens

Das Schlichtungsverfahren bei der Internet Ombudstelle ist weder für die/den KonsumentIn noch für das Unternehmen mit Kosten verbunden. Die Internet Obudstelle wird aus öffentlichen Mitteln gefördert um Gerichte zu entlasten.

Vorteile des Schlichtungsverfahrens

Unser Ziel ist die Problemlösung durch Mediation, außergerichtliche Schlichtung und Beratung bei Streitfällen zwischen KonsumentInnen und Unternehmen. Durch unsere  kostenlose Vermittlung können Streitigkeiten meist unbürokratisch und schnell gelöst werden, ohne dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder die Einleitung weiterer rechtlicher Schritte notwendig wird. Unsere Experten geben bei Bedarf kostenlos eine rechtliche Einschätzung zum konkreten Sachverhalt ab.

Wir entlasten dadurch nicht nur KonsumentInnen und Unternehmen, sondern auch öffentliche Stellen wie z. B. die Bezirksgerichte durch die Vermeidung von Prozessen im Bagatell-Bereich.

Freiwilliges Verfahren

Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für beide Verfahrensparteien freiwillig, soweit sich diese nicht (etwa durch Vertrag) zur Teilnahme verpflichtet haben.

Die Parteien haben die Möglichkeit das Verfahren jederzeit abzubrechen

Unternehmen, die mit dem Österreichischen E-Commerce-Gütezeichen zertifiziert sind, sind vertraglich zur Teilnahme am Verfahren verpflichtet. Eine Liste der zertifizierten Online-Shops finden Sie hier.