Beschwerden über Dating-Plattform Parship

Schon seit Jahren berichten Konsumentinnen und Konsumenten immer wieder über Probleme mit der Dating-Plattform Parship. Dabei geht es meist um eine überraschende automatische Vertragsverlängerung der Premium-Mitgliedschaft. Oft ist Konsument:innen in der Vergangenheit auch der Widerruf des online abgeschlossenen Vertrags erschwert worden. Probleme dieser Art sind typisch für Dating-Plattformen.

Das Geschäftskonzept von Dating-Plattformen wie Parship ist immer ähnlich aufgebaut. Zunächst können Sie sich für eine kostenlose Basis-Mitgliedschaft registrieren, um die Dating-Plattform näher kennenzulernen. Nach Ihrer Registrierung für eine kostenlose Basis-Mitgliedschaft werden Sie auf unterschiedliche Art und Weise dazu motiviert, sich für eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft zu registrieren, z.B. können Sie erst nach der Registrierung für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft Fotos von potentiellen Partner:innen sehen, Nachrichten schicken, zusätzliche Funktionen der Dating-Plattform nützen usw. Unserer Wahrnehmung nach werden den Mitgliedern dabei personalisierte Preise für die Premium-Mitgliedschaft angeboten, wohl je nachdem, welche Angaben bei der Registrierung für die kostenlose Mitgliedschaft gemacht wurden. Wenn Sie sich einmal für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft angemeldet haben, wird es Ihnen aber oft schwer gemacht, diese kostenpflichtige Mitgliedschaft wieder zu beenden.

Automatische Vertragsverlängerung

Die automatische Vertragsverlängerung bei Parship sorgt schon seit Jahren für Ärger bei Konsument:innen. Wenn Sie sich bei Parship für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft anmelden, schließen Sie diese Mitgliedschaft nämlich für einen bestimmten Zeitraum (6 Monate, 12 Monate oder 24 Monate) ab. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen wird festgehalten, dass sich diese Mitgliedschaft automatisch verlängert, wenn Sie der Vertragsverlängerung nach einem entsprechenden Hinweis - der 98 Tage vor Ende des Vertragszeitraums per E-Mail verschickt wird - nicht innerhalb von 14 Tagen widersprechen.

Das Problem ist einerseits, dass Sie der Hinweis auf die bevorstehende Vertragsverlängerung bereits mehr als drei Monate (konkret: 98 Tage) vor dem Ende der des ursprünglichen Zeitraums verschickt wird. Zu einem Zeitpunkt also, in dem vielen noch keine Notwendigkeit zu einer Handlung bewusst ist, weil das Ende der Mitgliedschaft noch weit in der Zukunft liegt. Das noch größere Problem liegt andererseits darin, dass der Hinweis auf eine bevorstehende Vertragsverlängerung und die Notwendigkeit eines aktiven Handelns (um der bevorstehenden automatischen Vertragsverlängerung zu widersprechen) von Parship nicht klar per E-Mail kommuniziert wird. Vielmehr erhalten Nutzer:innen nur ein E-Mail mit dem Betreff „Information zu Ihrem aktuellen Profil: Hinweis auf Laufzeit und die automatische Vertragsverlängerung Ihrer Mitgliedschaft“, nach dem Informationen zur Vertragslaufzeit und automatischer Vertragsverlängerung im persönlichen Profil bereitliegen. Erst nach dem Einloggen in das persönliche Profil erhält man genauere Informationen. Viele Konsument:innen beachten das E-Mail mit dem Hinweis nicht, zumal der Betreff des E-Mails auf einem Smartphone oft nicht vollständig angezeigt wird und das E-Mail unter vielen anderen Benachrichtigungen von Parship untergehen kann, und verpassen dadurch die Möglichkeit der automatischen Vertragsverlängerung zu widersprechen.

Die von Parship vorgenommene automatische Vertragsverlängerung ist allerdings unwirksam, weil der Hinweis auf die bevorstehende automatische Vertragsverlängerung nicht ausreichend klar ist (§ 6 Abs 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz - KSchG). Diese Ansicht wurde auch vom Handelsgericht Wien (HG Wien 09.03.2022, GZ 57 Cg 32/19k) und dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien 23.9.2022, 33 R 52/22t) bestätigt. Auch in einem früheren höchstgerichtlich entschiedenen Verfahren (OLG Wien 25.02.2017, 129 R 3/17) wurde diese Praxis bereits als rechtswidrig beurteilt. Im Ergebnis kann sich Parship also nicht darauf berufen, dass sich die die Premium-Mitgliedschaft über den ursprünglichen Zeitraum hinaus automatisch verlängert habe. Sie müssen daher für den Verlängerungszeitraum nichts bezahlen bzw. bereits vorgenommene Abbuchungen müssten von Parship zurückerstattet werden.

Vertragsverlängerung zu höherem Preis und längerem Zeitraum

Ein anderes Problem bei der Vertragsverlängerung besteht darin, dass die Premium-Mitgliedschaft oft zu einem höheren Preis als dem ursprünglichen Preis oder zu einem längeren Zeitraum als dem ursprünglichen Zeitraum verlängert (z.B. Verlängerung um 12 Monate nach einer 6-Monate-Premium-Mitgliedschaft) werden soll. Der Preisanstieg kommt dadurch zustande, dass bei der Registrierung für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft meist ein Rabatt von 50% oder 35% auf den eigentlichen Preis für die Premium-Mitgliedschaft angeboten wird. Bei der automatischen Vertragsverlängerung soll dann aber der normale (nicht rabattierte) Preis für den Verlängerungszeitraum gelten.

Eine solche automatische Vertragsverlängerung zu einem höheren Preis ist nicht wirksam, weil Sie keinen ausreichend klaren Hinweis bekommen, dass sich die ursprüngliche Mitgliedschaft um einen höheren Preis verlängern soll, wenn Sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen. Es liegt damit ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG vor, und Sie müssen den (höheren) Preis für den Verlängerungszeitraum nicht bezahlen. Zu dem ist eine Verlängerung der 6-Monate Mitgliedschaft um 12 Monate auch deshalb unwirksam, weil die entsprechenden Klauseln in den AGB unklar formuliert sind (§ 6 Abs 3 KSchG). Sie müssen daher für den Verlängerungszeitraum nicht - und schon gar nicht den höheren Preis - bezahlen.

Rücktritt von Vertragsverlängerung möglich

Nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz können Sie nicht nur einen ursprünglichen Online-Vertragsabschluss innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss widerrufen, sondern Sie können auch bei einer online vereinbarten Änderung oder Verlängerung eines Vertrages auf Ihr gesetzliches Rücktrittsrecht berufen und vom verlängerten Vertrag zurücktreten (EBRV 89 BlgNR XXV. GP 34). Wenn Sie mittels eines E-Mails über eine bevorstehende Vertragsverlängerung informiert werden und ein Vertrag dadurch automatisch verlängert werden soll, gelten hinsichtlich dieser Vertragsverlängerung die Regeln zum gesetzlichen Rücktrittsrecht (= Widerrufsrecht).

Sie können daher von der automatischen Vertragsverlängerung zusätzlich auch zurücktreten. Wenn Parship Sie nicht über Ihr Widerrufsrecht bei der Vertragsverlängerung informiert hat (siehe „Wie muss ich über mein Rücktrittsrecht informiert werden?“), verlängert sich die Widerrufsfrist und Sie können auch noch Monate später (z.B. erst wenn Sie über Mahnungen oder Abbuchungen von der angeblichen automatischen Vertragsverlängerung erfahren) von der automatischen Vertragsverlängerung zurücktreten. Im Ergebnis müssen Sie dann für den Verlängerungszeitraum (sofern man überhaupt von einer wirksamen Vereinbarung einer solchen Verlängerung ausgeht) nicht bezahlen bzw. bereits vorgenommene Abbuchungen sind zurückzuerstatten, weil die Vereinbarung der Verlängerung der Mitgliedschaft durch die Erklärung des Rücktritts bzw. Widerrufs rückwirkend aufgelöst wird.

Wertersatz für konsumierten Zeitraum

Ein anderes Problem im Zusammenhang mit dem Widerruf des Abschlusses der Premium-Mitgliedschaft innerhalb von 14 Tagen ab der Anmeldung bestand darin, dass Parship nach dem Widerruf einen weit erhöhten Wertersatz für den bis dahin konsumierten Zeitraum verrechnete (siehe „Muss mir das Unternehmen alles zurückerstatten?“). Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C-641/19, PE Digital) wurde klargestellt, dass von Parship nur eine zeitanteiliger Wertersatz für die bis zum Widerruf konsumierten Zeitraum der Premium-Mitgliedschaft verlangt werden darf.  Wenn Sie den Abschluss der Premium-Mitgliedschaft also etwa nach 10 Tagen widerrufen, darf Ihnen Parship nur einen Wertersatz in Höhe von 10/365 des Jahresentgelts verrechnen. Ein weiterer Wertersatz für bereits konsumierte Leistungen (z.B. Erstellung des Persönlichkeitsgutachtens, Knüpfen von Kontakten etc.) darf von Parship nicht verrechnet werden, weil für diese Leistungen nicht ein getrennt zu zahlender Preis verlangt wurde.

Zu lange Vertragsbindung

Problematisch ist auch die lange Bindung bei einer 24-monatigen Premium-Mitgliedschaft. Eine so lange Bindung steht im Widerspruch zum § 15 KSchG. Soweit Sie sich bei Parship zu einer 24-monatigen Premium-Mitgliedschaft angemeldet und sich dabei zu wiederholten Geldzahlungen verpflichtet haben, können Sie die Premium-Mitgliedschaft unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres und nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen. Konkret könnten Sie eine 24-monatige Mitgliedschaft also bis zwei Monate vor Ablauf der ersten 12 Monate zum Ablauf des ersten Jahres oder danach zum Ablauf des 18. Monats vorzeitig kündigen.

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