Probleme bei der Einlösung von Urlaubs- und Erlebnis-Gutscheinen

Wer nicht weiß, was er/sie jemandem schenken soll, greift gerne zu Urlaubs- oder Erlebnis-Gutscheinen. Damit können Hotelaufenthalte, Restaurantbesuche oder Erlebnisse wie eine Ballonfahrt oder ein Fallschirmsprung verschenkt werden. Aber auch günstige Gutscheine für Hotelübernachtungen („Deals“), bei denen die ein oder andere Einschränkung in Kauf genommen werden muss, erfreuen sich bei Schnäppchenjäger:innen großer Beliebtheit. Doch wer ist verantwortlich, wenn es bei der Einlösung des Gutscheins zu Problemen kommt und wie lange müssen Gutscheine gültig sein?

Bekannte Anbieter solcher Urlaubs- und Erlebnisgutscheine sind etwa www.jollydays.at, www.jochen-schweizer.at, www.urlaubsgutscheine.at, www.we-are.travel oder www.greenstorm.eu. Ein Gutschein ist eigentlich das Recht darauf, dass das im Gutschein genannte Unternehmen (z.B. ein Hotel oder ein Restaurant) die im Gutschein genannte Leistung (z. B. eine Beherbergung im Hotel oder ein Essen im Restaurant) erbringt. Rein rechtlich wird mit dem (ersten) Kauf des Gutscheins entweder bereits ein Vertrag über die Erbringung der eigentlichen Leistung (d. h. die Beherbergung oder das Essen) geschlossen, obwohl der genaue Zeitpunkt noch gar nicht feststehen mag (Hauptvertragsmodell). Oder es wird mit dem Kauf des Gutscheins nur das Recht auf Abschluss eines Vertrags über die Erbringung der eigentlichen Leistung erworben (Vorvertrags-/ Optionsmodell). Diese rechtliche Unterscheidung ist aber nicht wesentlich.

Zwei Vertragsparteien oder drei Vertragsparteien?

Wenn der Gutschein von jenem Unternehmen ausgestellt wurde, das auch die im Gutschein genannte Leistung erbringen soll, liegen die Dinge klar: Das Unternehmen als Gutscheinaussteller ist Ihnen gegenüber dafür verantwortlich, dass Sie den Gutschein auch einlösen können und Sie die im Gutschein genannten Leistungen erhalten.

Komplizierter wird es, wenn der Gutschein von einem anderen Unternehmen ausgestellt bzw. verkauft wird. In diesem Fall stellt ein Unternehmen (d.h. das Gutschein-Unternehmen bzw. eine Online-Gutscheinplattform) einen Gutschein über eine Leistung aus, die von einem anderen Unternehmen (z. B. einem Hotel oder einem Restaurant) erbracht werden soll. Es sind also drei Akteure involviert:

  • Erstens gibt es den:die Käufer:in des Gutscheins;
  • Zweitens gibt es das Gutschein-Unternehmen bzw. eine Online-Gutscheinplattform, das den Gutschein ausstellt bzw. verkauft;
  • Drittens gibt es ein Unternehmen (z.B. ein Hotel oder ein Restaurant), das die im Gutschein genannte Leistung erbringen soll bzw. bei dem der Gutschein einzulösen ist.

In einem solchen Fall sind das Unternehmen, das den Gutschein ausstellt, und das Unternehmen, das die Leistung erbringt, also zwei unterschiedliche Unternehmen.

Gutschein wird vom Unternehmen nicht akzeptiert

Es kann passieren, dass Sie einen gekauften oder geschenkten Gutschein bei dem Unternehmen („Leistungspartner“, „Erlebnispartner“) nicht einlösen können. Hierbei sind unterschiedliche Szenarien denkbar:

  • Das Unternehmen akzeptiert den Gutschein nicht und erklärt, dass der Gutschein nicht von ihm ausgestellt wurde oder nicht ausgestellt hätte werden dürfen.
  • Das Unternehmen akzeptiert den Gutschein nicht, weil es vom Gutscheinunternehmen kein Geld (Entgelt) für den an das Gutscheinunternehmen verkauften Gutschein erhalten hat.
  • Das Unternehmen akzeptiert den Gutschein nicht in dem beschriebenen Umfang (z.B. Sie müssen für gewisse Extra-Leistungen bezahlen, obwohl diese Extra-Leistungen im Gutschein genannt sind).
  • Das Unternehmen hat seinen Geschäftsbetrieb (wegen Insolvenz) eingestellt bzw. der Betrieb wurde von einem neuen Pächter übernommen.

In allen Szenarien müssen Sie sich genau ansehen, welchen Umfang der von Ihnen gekaufte Gutschein hatte und ob der Gutscheinverkäufer überhaupt den Gutschein in diesem Umfang verkaufen konnte.

Haftung des Gutscheinverkäufers

Es ist möglich, dass Sie das Recht auf die im Gutschein genannten Leistung vom Gutscheinunternehmen gar nicht wirksam übertragen bekommen haben. Es kann nämlich sein, dass das Gutscheinunternehmen selbst gar nicht „im Besitz“ des an Sie verkauften Rechts (Gutscheins) war oder gar nicht bevollmächtigt war, dieses Recht im Namen des (Leistungs-) Unternehmens zu verkaufen. Denkbar ist auch, dass das Gutscheinunternehmen das Recht ohne Erlaubnis in einem größeren Umfang verkauft hat (z.B. es sind gewisse Extra-Leistungen angeführt, es findet sich im Gutschein keine Einschränkung auf bestimmte Saisonzeiten usw.). Denkbar ist auch, dass das (Leistungs-) Unternehmen Ihnen bei der Einlösung des Gutscheins eine wirksame rechtliche Einwendung gegenüber dem Gutscheinunternehmen (z. B. ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines nicht bezahlten Kaufpreises) entgegenhält.

In diesen Fällen haftet das Gutscheinunternehmen dafür, dass Sie den Gutschein gar nicht oder nicht in dem versprochenen Umfang einlösen können (Haftung für die "Verität des Rechts“, vgl. Dienst/Scheibenpflug, Zivilrechtliche Rechtsfragen bei Gutscheinkäufen auf Online-Gutscheinplattformen [Couponing], JurPC Web-Dok 147/2012, Abs 59f). Es muss Ihnen den Kaufpreis für den Gutschein zurückerstatten bzw. für die Extrazahlungen Schadenersatz leisten (vgl. 6 Ob 169/15v, Pkt 1.2 und LG Linz, 14 R 74/17a: "Hotelgutschein von Internetplattform im Hotel nicht einlösbar").

Haftung des Partnerunternehmens

Wenn Sie das im Gutschein verbriefte Recht vom Gutscheinunternehmen allerdings wirksam übertragen bekommen haben, aber das (Leistungs-)Unternehmen die im Gutschein versprochene Leistung (d.h. die Übernachtung, das Essen usw.) einfach nicht erbringt oder schlecht erbringt (z. B. der Spa-Bereich des Hotels ist nicht benutzbar), dann ist nicht das Gutscheinunternehmen (Gutscheinverkäufer), sondern das (Leistungs-) Unternehmen verantwortlich. Denn für die Leistung aus dem Hauptvertrag (d. h. die Übernachtung usw.) haftet das (Leistungs-) Unternehmen, das das Recht auf die Erbringung der vertraglichen Leistung (d. h. den Gutschein) ursprünglich (an das Gutscheinunternehmen) verkauft hat. Sie müssten also dem (Leistungs-) Unternehmen (z. B. Hotel, Anbieter der Ballonfahrt) gegenüber Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche geltend machen.

Bei den Gutschein-Schnäppchen („Deals“ oder „Couponing“) müssen Sie meist gewisse Einschränkungen in Kauf nehmen. So kann das Hotel bzw. die Leistung in diesen Fällen typischerweise nur zu gewissen Zeiten (z.B. außerhalb der Hauptsaison oder nicht zu gewissen nachfragestarken Feiertagen) gebucht werden („Gutschein nach Verfügbarkeit“). Diese Gutschein-Schnäppchen werden von Hotels bzw. Unternehmens dazu genutzt, auch in Zeiten schwacher Auslastung mit Gutscheinverkäufen Einnahmen zu lukrieren. Die Ausgabe von Gutscheinen dient teilweise der Zwischenfinanzierung in finanziell trockenen Zeiten, um aus den Gutscheinerlösen laufende Rechnungen bezahlen zu können. Daher wenig überraschend kommt es immer wieder vor, dass Unternehmen kurze Zeit nach dem Gutscheinverkauf in Insolvenz gehen. Konsument:innen stellen beim Versuch einen Gutschein einzulösen fest, dass das im Gutschein genannte Hotel bzw. Unternehmen in der Zwischenzeit Insolvenz anmelden musste und der Gutschein nicht mehr eingelöst werden kann.

Auch im Fall der Insolvenz des (Leistungs-) Unternehmens haftet das Gutscheinunternehmen grundsätzlich nicht (keine Haftung für die "Bonität des Rechts", vgl. Dienst/Scheibenpflug, Zivilrechtliche Rechtsfragen bei Gutscheinkäufen auf Online-Gutscheinplattformen [Couponing], JurPC Web-Dok 147/2012, Abs 61f). Sie müssen in diesem Fall das Recht auf die im Gutschein genannte Leistung als Insolvenzforderung anmelden und darauf hoffen, dass Sie zumindest einen Teil des Gutscheinbetrags in Höhe der Insolvenzquote vom insolventen Unternehmen erhalten. Nur wenn das (Leistungs-) Unternehmen bereits im Zeitpunkt des Verkaufs des Gutscheins in Insolvenz war, ist das übertragene Recht (der Gutschein) bereits im Zeitpunkt des Übertragung (Verkaufs) mangelhaft und muss das Gutscheinunternehmen (d.h. der Verkäufer des Gutscheins) dafür einstehen. In diesem Fall können Sie den Kaufpreis des Gutscheins vom Gutscheinunternehmen zurückverlangen.

Verkauf oder Vermittlung eines Gutscheins?

Manchmal verweisen Gutscheinunternehmen auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach sie die Gutscheine nur in fremdem Namen für das Partner- oder Leistungsunternehmen verkaufen und deshalb gar nicht als Verkäufer des Gutscheins haften. Wenn diese Angaben in den AGB aber dem Anschein der Vertragspositionen im Zuge des Bestellprozesses widersprechen und Ihnen als Verbraucher:in dadurch ein unklares Bild von Ihrer vertraglichen Position (d.h. konkret darüber, wer als Verkäufer des Gutscheins zu sehen ist) vermittelt wird, sind solche Angaben in den AGB unwirksam (§ 6 Abs 3 Konsumentenschutzgesetz; 2 Ob 59/12h). Solche in den AGB versteckte Angaben widersprechen im Übrigen auch der gesetzlichen Pflicht einer Vermittlungsplattform, klar und deutlich über die Aufteilung der Verpflichtungen zwischen Gutscheinunternehmen und dem Dienstleistungsunternehmen zu informieren (§ 4a Abs 1 Z 4 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG).

Entscheidend ist aber, wen Sie beim Kauf des Gutscheins nach den Angaben auf der Website und der Gestaltung des Bestellprozesses als Verkäufer des Gutscheins ansehen mussten. Daher wird man in dem Betreiber einer Online-Gutscheinplattform eher einen Verkäufer von Gutscheinen als einen bloßen Vermittler von Gutscheinkaufverträgen sehen müssen (vgl. 6 Ob 169/15v, Pkt 1.1.f). Dies gilt umos mehr, als man unter dem Kauf eines Gutscheins normalerweise etwas anderes als unter einer Buchung einer bestimmten Leistung. Während beim Kauf eines Gutscheins der Zeitpunkt der Leistung typischerweise noch nicht feststeht, ist bei der Buchung einer Leistung (z. B. einer Hotelübernachtung) der Zeitpunkt der Leistung schon bestimmt. Eine Website, über die Gutscheine verkauft werden, wird daher als etwas anderes verstanden werden als eine normale Buchungsplattform. Auch aus diesem Grund wird man einen solchen Websitebetreiber als Verkäufer des Gutscheins ansehen müssen.

Beispiel: A kauft auf einer Gutscheinplattform einen Gutschein für eine Übernachtung in einem feinen Hotel. Nach der Aufmachung der Website („Gutscheine kaufen“) muss A den Eindruck haben, dass er einen Gutschein von der Plattform kauft. In den AGB der Gutscheinplattform findet sich eine Bestimmung „Die Vermittlerin verkauft im Namen und auf Rechnung des/der im jeweiligen Angebot genannten Anbieter(s) Gutscheine für bestimmte Dienstleistungen“. Da diese Bestimmung in den AGB in Widerspruch zu den Angaben auf der Website im Zuge des Bestellprozesses stehen, sind sie unwirksam. Die Gutscheinplattform muss sich als Verkäuferin des Gutscheins ansehen lassen.

Befristung des Gutscheins

Ein weiteres sehr gängiges Problem im Zusammenhang mit Gutscheinen stellt die Befristung von Gutscheinen dar. Gerade in den letzten Jahren war es aufgrund von Lock-downs und anderen Corona-Maßnahmen oft nicht möglich, Gutscheine einzulösen. Aber auch sonst sehen Schnäppchen-Gutscheine meistens gewisse Einschränkungen bei der Gutscheineinlösung vor: So kann der Gutschein etwa in Zeiten der Hochsaison oder rund um sehr nachfragestarke Feiertage nicht eingelöst werden. Oder es steht für die betreffenden Gutscheine nur ein gewisses Kontingent zur Verfügung, weshalb der Gutschein möglicherweise nicht zu dem gewünschten Wochenende eingelöst werden kann. Infolgedessen kann es leicht vorkommen, dass Sie den Gutschein nicht innerhalb der angegebenen Gültigkeitsfrist einlösen können. Es stellt sich dann die Frage, ob ein Gutschein einfach verfallen kann.

Die Gerichte haben sich schon mehrfach mit der Frage der Befristung von Gutscheinen auseinandergesetzt. Denn nach dem Gesetz verjährt das im Gutschein festgehaltene Recht erst nach 30 Jahren. Diese Frist kann allerdings vertraglich (z. B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) verkürzt werden, sofern eine solche Verkürzung nicht unangemessen ist. Es gibt keine klare gesetzliche Regelung, wie lange die Gültigkeitsdauer eines Gutscheins sein muss. Beim Kauf von Erlebnisgutscheinen wurde in der Vergangenheit eine Gültigkeitsdauer von 3 Jahren für unzulässig betrachtet (OLG Wien 129 R 4/18h). Sofern es aber eine Möglichkeit zur Barablöse oder zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer gibt, kann eine kurze Frist aber wiederum wirksam sein. Je kürzer aber die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein. Dabei kann ein sehr günstiger Preis durchaus ein Argument für eine kürzere Gültigkeitsdauer sein, sofern Sie auch eine teurere Option mit einer längeren Frist wählen können. Jedenfalls ist eine umfassende Interessenabwägung zur Beurteilung der Wirksamkeit einer verkürzten Gültigkeitsdauer erforderlich.

Gutschein wird gar nicht eingelöst

Nicht zuletzt ist anzumerken, dass das Geschäftskonzept von Gutscheinunternehmen natürlich auch den Umstand miteinrechnet, dass Gutscheine vielfach gar nicht eingelöst werden, sei es dass darauf vergessen wird oder die beschenkte Person sich nicht so ganz über die im Gutschein genannte Leistung (z. B. einen Fallschirmsprung) freuen will...

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