Was kann ich bei rassistischen oder verhetzenden Inhalten machen?

Die Veröffentlichung von rassistischen oder verhetzenden Inhalten kann eine Form der Verhetzung im Sinne des § 283 Strafgesetzbuch darstellen, die mit strenger Strafe bedroht ist. Plattformen müssen solche Inhalte nach einer Meldung jedenfalls binnen 24 Stunden bzw. 7 Tagen löschen.

Meldung und Löschung nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz

Wenn Sie auf rassistische oder verhetzende Inhalte in sozialen Medien stoßen, sollten Sie diese Inhalte an die Plattform melden. Nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G) müssen große Plattformen sicherstellen, dass rechtswidrige Inhalte mittels leicht auffindbarer und einfacher Funktionen an die Plattform gemeldet werden können (§ 3 Abs 2 KoPl-G). Die Meldemöglichkeit wird bei den meisten Plattformen direkt beim problematischen Inhalt angeboten. Die Plattform muss den gemeldeten Inhalt darauf prüfen. Wenn die Rechtswidrigkeit offensichtlich ist, muss die Plattform den rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 24 Stunden bzw. 7 Tagen nach Eingang der Meldung löschen. Wenn die Plattform ihrer Verpflichtung nicht nachkommt und keine einfache Meldemöglichkeit zur Verfügung stellt, können Sie sich an die Beschwerdestelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) wenden.

Nationalsozialistische Inhalte können außerdem auch bei der STOPLINE - Österreichischen Online-Meldestelle gegen sexuelle Missbrauchsdarstellungen Minderjähriger und nationalsozialistischer Wiederbetätigung im Internet gemeldet werden. Die Besonderheit daran ist, dass eventuell auch der technische Provider dieser Inhalte die Abrufbarkeit des Inhalts unterbindet.

Anzeige bei der Polizei

Außerdem können Sie im Fall von rassistischen oder verhetzenden Inhalten eine Anzeige bei der Polizei erstatten. Wer nämlich mit öffentlichen Äußerungen zu Gewalt oder Hass gegen eine bestimmte Gruppe (ethnische Herkunft, Nationalität, Religion, Geschlecht usw.) aufstachelt oder in einer die Menschenwürde verletzenden Weise gegen eine solche Gruppe hetzt, begeht die strafbare Handlung der „Verhetzung“ gemäß § 283 Strafgesetzbuch, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft wird. Wenn mit den öffentlichen Äußerungen die nationalsozialistischen Verbrechen geleugnet oder grob verharmlost werden, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Verbotsgesetz, der unter noch strengerer Strafe steht (vgl. § 3h Verbotsgesetz).

Hamid ist ein junger somalischer Asylbewerber, der sich auf Youtube als Rapper versucht. Auf seinem Youtube-Kanal ist immer wieder Anfeindungen ausgesetzt. Eine Userin schreibt: „Warum kann man die Schlauchboote, auf denen dieses afrikanische Drecksgesindel zu uns nach Europa schwappt, nicht einfach alle kentern lassen und diese Primaten im Mittelmeer ersaufen lassen?". Dieser klare Fall einer Verhetzung im Sinne des § 283 Strafgesetzbuch kann bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden.

Wie mache ich eine Strafanzeige?

Sie können eine Strafanzeige bei jeder Polizeidienstelle, aber auch bei Gericht erstatten. Sie können dies auch auf schriftlichem Weg machen.

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Letzte Änderung: 17.09.2021